Behandlungsfehler, Befunderhebungsfehler, Diagnoseirrtum, Lagerungsschaden

Der Arzt kann eine Heilung nicht garantieren und schuldet deswegen keinen Behandlungserfolg. Er geht mit dem Patienten daher keinen Werkvertrag, sondern einen Dienstvertrag in Form des Behandlungsvertrages ein. Er muss aber immer den zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard einhalten.

Um einen Arzthaftungsfall erfolgreich zu führen, muss zunächst der Nachweis eines Behandlungsfehlers geführt werden. Als Fachanwalt für Medizinrecht mit mehr als einem Jahrzehnt Berufserfahrung im Personenschadensrecht beherrscht Thorsten Leitner sämtliche gängigen Definitionen jeder einzelnen Fehlerart und wendet diese konsequent auf Ihren konkreten Fall an.

Grundsätzlich ist für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen den medizinischen Standard vorliegt, jeweils der Standard eines Facharztes des entsprechenden medizinischen Fachgebietes maßgeblich (z.B. Facharztstandard der Herzchirurgie, Facharztstandard der Augenheilkunde, Facharztstandard der Allgemeinmedizin, Facharztstandard der Orthopädie, Facharztstandard der Unfallchirurgie, Internistischer Facharztstandard, Facharztstandard der Chirurgie, Facharztstandard der Gynäkologie, Intensivmedizin, Facharztstandard der Anästhesie u.v.a.). Das gilt auch bei (noch) nicht vorhandener Facharztanerkennung. Ein Assistenzarzt muss ebenso wie ein Facharzt den jeweiligen Facharztstandard wahren und nötigenfalls z.B. durch einen Oberarzt beaufsichtigt und von ihm angeleitet werden. Verstößt beispielsweise ein Assistenzarzt einer Klinik gegen den Facharztstandard, so liegt in seiner Person ein Individualversagen vor. Hat die Klinik hingegen keine ausreichenden Maßnahmen getroffen, die dieses Versagen verhindern, so kann daneben ein haftungsauslösendes Organisationsverschulden der Klinik in Betracht kommen. Der Facharztstandard ist auch in der Notaufnahme einer Klinik zu wahren. Dies kann nur garantiert werden, wenn die Notaufnahme mit langjährig in der klinischen Notfallmedizin tätigen Ärzten mit spezifischer notfallmedizinischer Ausbildung besetzt ist. Das ist im klinischen Alltag leider nicht immer anzutreffen, was außerordentlich gefährlich ist.

Ferner unterscheidet man grundsätzlich zwischen dem sogenannten einfachen Behandlungsfehler und dem groben Behandlungsfehler. Zu einem möglicherweise sehr schweren Schaden können beide führen. Der Unterschied liegt in der juristischen Aufarbeitung: Während der geschädigte Patient beim einfachen Behandlungsfehler auch nachweisen muss, dass sein Gesundheitsschaden und sein materieller Schaden auf den Fehler des Arztes ursächlich zurückzuführen ist, muss beim groben Behandlungsfehler der Arzt nachweisen, dass der eingetretene Gesundheitsschaden nicht auf dem groben Fehler beruht. Das war prinzipiell schon vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes (§§ 603a bis 630h BGB) herrschende Rechtsmeinung und ist nun in § 630h Abs. 5 BGB gesetzlich normiert.

Ein einfacher Diagnosefehler führt nicht zu einer Haftung. Auch ein Arzt soll sich irren dürfen. Ein Diagnoseirrtum muss demnach fundamental im Sinne eines “echten” Fehlers sein, damit er haftungsrechtlich relevant wird. Oftmals schwierig ist dabei die Abgrenzung zum sogenannten Befunderhebungsfehler, der sich als außerordentlich haftungsträchtig für Ärzte und Klinken erweisen kann. Ein solcher liegt vor, wenn ein erforderlicher Befund nicht erhoben wurde, der bei (unterstellter) Erhebung aber mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit – viele Gerichte verlangen dabei eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 50%, das ist aber keinesfalls zwingend – ein reaktionspflichtiges Ereignis gezeigt hätte. Beispiel: Es wäre ein Röntgenbild vom Oberarm zu fertigen gewesen, was aber wurde unterlassen wurde. Wenn das Röntgenbild aber gefertigt worden wäre und es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen gebrochenen Arm gezeigt hätte, der operativ zu behandeln gewesen wäre, liegt ein haftungsauslösender Befunderhebungsfehler vor.

Eine wichtige Fallgruppe des Behandlungsfehlers bilden auch die sogenannten voll beherrschbaren Risiken, die schon vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren. Das sind Risiken, die nach Erkennen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, weil sie dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Behandelnden zuzuordnen sind und soweit der Behandelnde die Gefahren aus diesem Bereich objektiv voll beherrschen kann. Verwirklicht sich ein solches Risiko, wird ein Behandlungsfehler vermutet, § 630h Abs. 1 BGB. Inzwischen kontrovers diskutiert werden in diesem Zusammenhang Schäden (meist Nervenschäden), die aufgrund einer fehlerhaften Lagerung des (oftmals narkotisierten) Patienten entstanden sind. Hier ist nicht (mehr) in aller Regelmäßigkeit davon auszugehen, dass ein Lagerungsschaden stets dem Bereich des voll beherrschaben Risikos zuzuordnen ist, so dass hier ein sehr gewissenhaftes anwaltliches Arbeiten gefragt ist, wenn eine Haftung durchgesetzt werden soll.

Sehr häufig realisieren sich während eines ärztlichen Eingriffs leider auch sogenannte eingriffsimmanente Komplikationen, die zu einem weiteren oder zusätzlichen Schaden führen. Es kann sogar vorkommen, dass der durch Komplikationen verursachte Schaden größer ist, als der Schaden, der zu dem Eingriff erst geführt hat. Man darf nicht vom Schaden darauf schließen, dass der Arzt auch einen Fehler gemacht hat, weil Komplikationen regelmäßig nicht ausgeschlossen werden können. Hier ist dann vielfach die Rede von einer sogenannten „schicksalhaften Komplikation“, die nicht zu einem Schadensersatz führt (siehe dazu auch: Aufklärungsfehler)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner zeigt Ihnen die Wege auf, wie eine Haftung des Arztes oder einer Klinik nachgewiesen werden kann. Leitner verfügt über ein solides Netzwerk von medizinischen Beratern, insbesondere in den Bereichen Allgemeinmedizin, Orthopädie, Unfallchirurgie, Herzchirurgie, Chirurgie, Intensivmedizin, Anästhesie.