Ihr Fachanwalt für Medizinrecht – Ihr Spezialist auf Seite der geschädigten Personen!

Thorsten Leitner ist seit dem Jahr 2006 Rechtsanwalt und führt seit dem Jahr 2010 den Titel Fachanwalt für Medizinrecht. Leitner ist spezialisiert auf die Regulierung von Personenschäden auf Seite der Geschädigten. Leistungserbringer (Ärzte, Kliniken) werden nicht vertreten. Der Fachanwalt für Medizinrecht hat eine Zusatzqualifikation in diesem Spezialgebiet nachgewiesen und ist verpflichtet, gegenüber der Rechtsanwaltskammer jährlich entsprechende Fortbildungen nachzuweisen.

Medizinrecht ist ein umfassendes Gebiet. Arzthaftung und Haftung wegen fehlerhafter Aufklärung bilden nur einen Teilbereich. Darauf ist Fachanwalt Leitner speziell ausgerichtet. Nicht jeder Anwalt hat zugleich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, spezielle medizinrechtliche Sachverhalte zu bearbeiten. Denn das Medizinrecht ist trotz des Patientenrechtegesetzes immer noch sehr stark von Rechtsprechung geprägt. Die Landgerichte sind ebenfalls inzwischen weitgehend mit Spezialkammern, den Kammern für Arzthaftung, ausgestattet. Die Oberlandesgerichte als Berufungsinstanzen verfügen ebenfalls über Spezialsenate.

Demnach ist nur der auf Seite der geschädigten Patienten tätige Fachanwalt für Medizinrecht der richtige Ansprechpartner für Sie. Lassen Sie sich nicht vom Begriff „Patientenanwalt“ in die Irre leiten, der im Internet häufig kursiert. Dieser Begriff ist rechtlich weder geschützt, noch in einer Berufs- oder Fachanwaltsordnung zu finden und er bescheinigt dementsprechend auch nicht automatisch besondere theoretische und praktische Erfahrung im Medizinrecht, bei Arzthaftung und bei Personenschäden.

Lediglich 0,8% der im Bezirk der Rechtsanwaltskammer München zugelassenen Anwälte sind fachlich derart qualifiziert, dass sie überhaupt den Fachanwaltstitel für Medizinrecht führen dürfen (Stand Januar 2017). Darin enthalten sind auch diejenigen Fachanwälte für Medizinrecht, die ausnahmslos Ärzte und Kliniken vertreten. Der Kreis der ausschließlich auf Seite der geschädigten Patienten und Unfallopfer tätigen Fachanwälte für Medizinrecht liegt noch deutlich darunter.

Zu diesem exklusiven Expertenkreis gehört auch die Medizinrechtskanzlei Leitner, weswegen Sie hier hohe Qualität, Kompetenz und Professionalität in der Bearbeitung Ihres Personenschadens erwarten dürfen. Es werden garantiert keinerlei Arbeiten an unerfahrene Anwälte delegiert.

Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler – Überblick

Der geschädigte Patient muss den zur Haftung führenden Behandlungsfehler, den dadurch eingetretenen Gesundheitsschaden und alle weiteren Schäden einschließlich der Kausalität nachweisen. Das gilt auch seit Einführung des Patientenrechtegesetzes, welches im Prinzip und in weiten Teilen nur die in Gesetz gegossene, bisherige Rechtsprechung des 6. Zivilsenates des Bundesgerichthofs darstellt. Der geschädigte Patient muss entgegen manch irriger Ansicht auch den sog. groben Behandlungsfehler nachweisen. Gelingt dies, kehrt sich allerdings dann die Beweislast um. In so einem Fall muss der Leistungserbringer (Arzt, Klinik) nachweisen, dass der eingetretene (Gesundheits-)Schaden nicht auf dem groben Fehler beruht. Es gibt verschiedene  Kunstfehlerarten, z.B. den Befunderhebungsfehler, der regelmäßig recht haftungsträchtig ist. Welcher Behandlungsfehler bei Ihnen in Betracht kommt wird individuell ausgearbeitet.

Ein Leistungserbringer kann auch wegen einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung haften. In aller Regel sind die Instanz- und Berufungsgerichte allerdings eher zurückhaltend bei der Annahme eines Aufklärungsfehlers. Dennoch kommt er nicht nur im ärztlichen Alltag, sondern auch immer wieder in der juristischen Spruchpraxis vor. Unbestritten in der Fachwelt jedenfalls ist, dass ein Arzt vor einem ärztlichen  Heileingriff über die Chancen, Risiken und echten Behandlungsalternativen des geplanten Eingriffs aufklären und dies im Streitfall auch beweisen muss. Die Unterschrift des Patienten unter einem Aufklärungsbogen reicht dabei nicht aus, sie liefert nur ein Indiz.

Der Nachweis des Haftungsgrundes ist regelmäßig stark abhängig von – ggf. gerichtlichen – Sachverständigen. Deswegen ist eine außerordentlich fundierte und präzise Darstellung des Haftungsgrundes der erste zentrale Wegweiser in die richtige Richtung. Hierauf lege ich sehr großen Wert. Kanzleien, die mit „Klagemustern“ arbeiten, haben an diesem Punkt bereits verloren. Denn Ihr Fall passt in kein Muster.

Gelingt der Nachweis des Haftungsgrundes, muss der entstandene Schaden ersetzt werden. Leider sind die deutschen Gerichte auch heute noch in der Tendenz eher zurückhaltend bei der Ausurteilung hoher Schmerzensgelder. Deswegen liegt mir die absolut individuell ausgearbeitete Darstellung Ihres konkreten Leidensweges ohne pauschale Floskeln besonders am Herzen. Wer hier zu oberflächlich arbeitet oder sich auf Textbausteine beschränkt, wird meist eine juristische Bruchlandung erleben. Gleiches gilt für die Darstellung materieller Schäden, wie z.B. Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse etc.

Eine Selbstverständlichkeit ist auch die Absicherung drohender, unbekannter Zukunftsschäden.

Was ich für Sie leiste

Ich übernehme für Sie Ihre Angelegenheit in jeder Lage des Verfahrens, im Idealfall aber schon bevor Sie mit Ihrem Gegner oder dessen Versicherung bereits in Kontakt getreten sind. Dank meiner tiefgehenden Kenntnisse im Personenschadensrecht, einer intensiven Auseinandersetzung mit Ihrem Sachverhalt und einem Netzwerk von fachärztlichen Beratern verfüge ich über ein auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenes Spezialwissen, das ich gezielt für Sie einsetze. Nur wer bereit ist, Ihren Fall nicht in vorgefertigte Muster zu „packen“, sondern Ihre Interessen individuell ausarbeitet, setzt sich auch tatsächlich für Sie ein.