Grundsätzlich ist der Geschädigte für alle Tatsachen beweispflichtig, die seinen Anspruch nach Grund und Höhe rechtfertigen sollen. Im Bereich der Arzthaftung muss der geschädigte Patient daher den Behandlungsfehler und den dadurch kausal verursachten Schaden nachweisen. In bestimmten Situationen gibt es Beweiserleichterungen und im Falle eines groben Behandlungsfehlers kehrt sich zu Gunsten des Patienten die Beweislast in bestimmtem Umfang um. Bei Verkehrsunfällen liegt der Schwerpunkt häufig bei der Frage nach einem Mitverschuldens des Geschädigten, das sich mindernd als Quote auf die Höhe auswirkt. Hier gilt deshalb, dass der Geschädigte nachweisen muss, dass der Unfallgegner die Alleinverantwortung für den Unfall trägt. Die Zivilprozessordnung kennt als Beweismittel insbesondere Zeugen, Gutachten und Urkunden. Wie man an ein – unter Umständen kostenloses – Gutachten schon im außergerichtlichen Bereich kommt, erklärt Ihnen Fachanwalt Leitner gerne auch persönlich.