Schwere und schwerste Personenschäden können durch Unfälle in Freizeit, Sport und im Straßenverkehr verursacht werden. Als Anspruchsgegner kommen dann – sofern vorhanden – private Unfallversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen in Betracht. Bei Verkehrsunfällen haften regelmäßig Kfz.-Haftpflichtversicherungen sowie der Fahrer und Halter des Unfallverursachers.

Entgegen der gerne seitens der Haftpflichtversicherungen im Kraftfahrzeugverkehr verbreiteten Ansichten, gibt es keine sogenannte „Harmlosigkeitsgrenze“ im Niedriggeschwindigkeitsbereich. Das hat der Bundesgerichtshof klar entschieden. Das Oberlandesgericht Stuttgart formuliert hier sodann sehr treffend in seinen Leitsätzen:

Sind die von einem Verletzten geklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule weder medizinisch mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar noch kraftfahrzeugtechnisch erklärbar, weil die bei einem Verkehrsunfall aufgetretenen Kräfte im sog. „Harmlosigkeitsbereich“ liegen, kann sich ein Gericht gleichwohl aufgrund der gesamten Umstände des Falles einschließlich der Angaben des Verletzten von der Unfallursächlichkeit der geklagten Beschwerden überzeugen.

Die Unfallursächlichkeit kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die vom Verletzten glaubhaft geklagten Beschwerden mit einer medizinisch festgestellten Vorerkrankung in Einklang zu bringen sind, aufgrund der ausnahmsweise schon geringe, auf den Körper einwirkenden Kräfte zur Herbeiführung der Verletzungsfolgen ausreichen können.“

Das bedeutet, dass auch vermeintlich leichte Auffahrunfälle mit vermeintlich geringem Anstoß durchaus erhebliche Schäden verursachen können. Das gilt speziell bei gesundheitlich bereits vorgeschädigten Personen.