Grundsätzlich gilt im Zivilrecht eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis aller anspruchsbegründenden Merkmale. Im Arzthaftungsrecht muss der geschädigte Patient also auch Kenntnis vom einschlägigen Facharztstandard und des Verstoßes dagegen haben, was er als medizinischer Laie ohne eine ärztliche Stellungnahme praktisch nicht haben kann. Allein Kenntnis vom (Gesundheits-)Schaden lässt den Lauf Verjährung nicht beginnen. Im Arzthaftungsrecht muss man allerdings darauf achten, dass die Kenntnis von einem etwaigen Aufklärungsfehler und einem Behandlungsfehler unabhängig voneinander beurteilt wird und daher auch unterschiedliche Verjährungsfristen laufen können. Bei einem Unfall sollte die Verjährungsfrist gut überwacht werden, weil man natürlich Kenntnis vom Unfall schon im Unfallzeitpunkt hat. Bei Inanspruchnahme von privaten Unfallversicherungen auf Invaliditätsleistungen müssen besondere Fristen beachtet und eingehalten werden. Die Invalidität muss hier innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein, innerhalb von 15 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und der Versicherung vom Versicherungsnehmer innerhalb dieser 15 Monate auch gemeldet worden sein.