Neulandmethode und Aufklärungspflicht – Wann ist die Einwilligung des Patienten unwirksam?
Autor: Thorsten Leitner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Das Wichtigste in Kürze
Bei kosmetischen, medizinisch nicht indizierten, Eingriffen gelten besonders hohe Anforderungen an die ärztliche Aufklärung. Verwendet ein Arzt eine Methode, die noch nicht allgemein etabliert ist, besteht eine gesteigerte Aufklärungspflicht . Unterbleibt eine ausreichende Aufklärung, kann die Einwilligung des Patienten unwirksam sein – selbst dann, wenn sich ein Behandlungsfehler nicht nachweisen lässt.
Der zugrunde liegende Fall
In einem von Medizinrecht Leitner geführten Arzthaftungsverfahren ließ sich eine Patientin einer kosmetischen Gesichtsoperation unterziehen.
Der behandelnde Arzt verwendete eine von ihm propagierte spezielle Facelift-Technik. Die Patientin machte später geltend, sie sei über wesentliche Besonderheiten der Methode nicht ausreichend informiert worden.
Insbesondere habe sie nicht gewusst,
- dass die Methode nicht allgemein etabliert war,
- dass belastbare Erkenntnisse über die langfristige Haltbarkeit der Ergebnisse fehlten,
- und dass alternative Operationsverfahren zur Verfügung standen.
Besondere Bedeutung hatte dabei, dass die Patientin nach ihrem – unwidersprochenem – Vortrag ausdrücklich Wert auf ein dauerhaftes Operationsergebnis gelegt hatte.
Ein besonderer Verfahrensverlauf
Das Landgericht wies die Klage zunächst ab.
Auch die Berufung blieb zunächst erfolglos. Das Oberlandesgericht verneinte sowohl einen Behandlungsfehler als auch einen Aufklärungsmangel.
Auf die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hob der Bundesgerichtshof die erste Berufungsentscheidung jedoch auf. Das Verfahren wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, wo der gerichtliche Sachverständige angehört werden musste.
Nach der ergänzenden Anhörung wurde die Berufung erneut zurückgewiesen. Ein Behandlungsfehler ließ sich weiterhin nicht nachweisen.
Das Verfahren ist damit jedoch noch nicht beendet; es liegt erneut beim Bundesgerichtshof.
Wann liegt eine Neulandmethode vor?
Im Arzthaftungsrecht kann eine gesteigerte Aufklärungspflicht bestehen, wenn eine Behandlungsmethode noch nicht ausreichend wissenschaftlich abgesichert oder allgemein anerkannt ist.
Der Patient soll selbst entscheiden können, ob er die mit einer neuen oder wenig erprobten Methode verbundenen Unsicherheiten akzeptieren möchte.
Dabei stellt sich regelmäßig die Frage:
Muss eine Methode bereits völlig neu sein, oder genügt es, dass sie sich noch nicht als medizinischer Standard etabliert hat?
Genau darüber wird im vorliegenden Verfahren gestritten.
Fehlende Langzeitdaten als Aufklärungsproblem
Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Haltbarkeit der Behandlungsergebnisse.
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen konnten belastbare Aussagen über die langfristige Dauerhaftigkeit des Operationserfolgs nicht getroffen werden.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass gerade hierüber hätte aufgeklärt werden müssen.
Wer sich aus ästhetischen Gründen operieren lasse und besonderen Wert auf ein dauerhaftes Ergebnis lege, müsse nach ihrer Ansicht erfahren, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse über die langfristigen Erfolgsaussichten fehlen.
Aufklärung ebenso wichtig wie ein Behandlungsfehler
Viele Patienten gehen davon aus, dass ein Arzthaftungsprozess nur dann Erfolg haben kann, wenn ein medizinischer Fehler nachgewiesen wird.
Das ist nicht immer richtig.
Auch bei fachgerechter Durchführung eines Eingriffs kann eine Haftung in Betracht kommen, wenn die Einwilligung des Patienten wegen unzureichender Aufklärung unwirksam war.
Gerade bei kosmetischen Operationen stellt die Rechtsprechung traditionell besonders hohe Anforderungen an die Patientenaufklärung.
Die drei selbständigen Aufklärungsdefizite
Nach Auffassung von Medizinrecht Leitner beschränkte sich der Aufklärungsmangel nicht auf einen einzelnen Gesichtspunkt. Vielmehr fehlten gleich mehrere Informationen, die für die Entscheidung über den Eingriff von wesentlicher Bedeutung gewesen sein konnten.
1. Fehlende Aufklärung über den Charakter der Methode
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sie darüber hätte informiert werden müssen, dass die vom Operateur angewandte Methode jedenfalls zum Operationszeitpunkt noch nicht als allgemein etablierter Standard angesehen werden konnte.
Gerade wenn ein Patient sich einer kosmetischen Operation unterzieht, kann es für seine Entscheidung von erheblicher Bedeutung sein, ob die vorgeschlagene Technik bereits wissenschaftlich abgesichert und allgemein anerkannt ist oder ob sie sich noch in einem Entwicklungsstadium befindet.
2. Fehlende Aufklärung über die fehlende wissenschaftliche Absicherung der Langzeitergebnisse
Ein weiterer Gesichtspunkt betrifft die Dauerhaftigkeit des Behandlungsergebnisses.
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen konnten belastbare wissenschaftliche Aussagen über die langfristige Haltbarkeit der erzielten Straffung nicht getroffen werden. Die Klägerin vertritt deshalb die Auffassung, dass sie ausdrücklich darüber hätte informiert werden müssen, dass gesicherte Erkenntnisse zur Dauerhaftigkeit der Methode fehlen.
Gerade weil sie nach ihrem Vortrag ein dauerhaftes Ergebnis anstrebte, konnte dieser Umstand für ihre Entscheidung von erheblicher Bedeutung sein.
3. Fehlende Aufklärung über etablierte Alternativen
Schließlich wird geltend gemacht, dass die Klägerin nicht ausreichend darüber aufgeklärt wurde, dass andere Facelift-Techniken existieren, die nach Auffassung zahlreicher Fachvertreter gerade im Hinblick auf langfristige Straffungseffekte anders vorgehen.
Die Beschwerde sieht darin einen weiteren eigenständigen Aufklärungsmangel. Der Patient soll nicht nur über die vorgeschlagene Methode informiert werden, sondern auch in die Lage versetzt werden, deren Vor- und Nachteile gegenüber vorhandenen Alternativen abzuwägen
Einschätzung von Fachanwalt Thorsten Leitner
Nach meiner Auffassung liegt die rechtliche Schwäche der erneuten Berufungsentscheidung insbesondere darin, dass die einzelnen Aufklärungsdefizite nicht nur isoliert, sondern auch in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind.
Die Klägerin macht nicht lediglich geltend, über einzelne Risiken unzureichend informiert worden zu sein. Vielmehr geht es um drei voneinander unabhängige Gesichtspunkte:
- den fehlenden Hinweis auf den nicht etablierten Charakter der Methode,
- die fehlende Aufklärung über fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse zur Dauerhaftigkeit des Ergebnisses und
- die fehlende Information über alternative Behandlungsmethoden.
Diese Informationen wurden allesamt auch nach Vortrag des Beklagten der Patientin nicht erteilt. Aus meiner Sicht stellt sich deshalb die entscheidende Frage, ob der Patientin vor ihrer Entscheidung tatsächlich das Gesamtbild vermittelt wurde, das für eine selbstbestimmte Einwilligung erforderlich war. Gerade bei einem medizinisch nicht indizierten kosmetischen Eingriff sprechen nach meiner Auffassung gewichtige Gründe dafür, an diese Aufklärung besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Aus meiner Sicht wird der Bundesgerichtshof Gelegenheit haben, die Anforderungen an die Patientenaufklärung bei noch nicht etablierten Behandlungsmethoden weiter zu präzisieren.
Sollte es genügen, den Patienten trotz fehlender wissenschaftlicher Absicherung, unklarer Langzeitergebnisse und bestehender Behandlungsalternativen lediglich wie bei einem etablierten Standardverfahren aufzuklären, würde dies das Selbstbestimmungsrecht des Patienten voraussichtlich erheblich schwächen.
Gerade bei medizinisch nicht indizierten kosmetischen Eingriffen spricht nach meiner Auffassung vieles dafür, hohe Anforderungen an die Transparenz und Vollständigkeit der Aufklärung zu stellen. Der Patient muss die Möglichkeit haben, auf einer realistischen Informationsgrundlage selbst zu entscheiden, ob er die mit einer nicht etablierten Methode verbundenen Unsicherheiten akzeptieren möchte.
Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof dieser Argumentation folgt. Aus Sicht des Patientenschutzes und des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts liegen hierfür gewichtige Gründe vor.
