Unterlassener Nebenluft-Test vor Extubation – Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Autor: Thorsten Leitner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Das Wichtigste in Kürze

Wird bei einem Patienten mit bekannt schwierigem Atemweg vor einer geplanten Extubation auf wichtige Sicherheitsmaßnahmen verzichtet, kann ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler vorliegen. Hierzu kann insbesondere das Unterlassen eines sogenannten Nebenluft-Tests (Cuff Leak Test) gehören. Führt die fehlerhafte Extubationsstrategie zu einer schweren Sauerstoffunterversorgung des Gehirns mit dauerhaften Schäden, kommen erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche in Betracht.

Was ist ein Nebenluft-Test (Cuff Leak Test)?

Der Nebenluft-Test, international als Cuff Leak Test (CLT) bezeichnet, dient der Beurteilung, ob nach Entfernung eines Beatmungsschlauchs ausreichend Platz in den oberen Atemwegen vorhanden ist.

Hierzu wird der Ballon des Endotrachealtubus entleert. Anschließend wird überprüft, ob Luft am Tubus vorbeiströmen kann. Fehlt diese Nebenluft oder ist sie deutlich vermindert, kann dies auf eine relevante Schwellung der Atemwege hinweisen.

Gerade bei Patienten mit erhöhtem Risiko für Atemwegsprobleme nach einer Extubation kann dieser Test wichtige Hinweise liefern.

Der zugrunde liegende Fall

In einem aktuell geführten Arzthaftungsverfahren musste eine ältere Patientin aufgrund eines Darmdurchbruchs notfallmäßig operiert werden.

Die Operation verlief erfolgreich. Nach einigen Tagen intensivmedizinischer Behandlung sollte die künstliche Beatmung beendet werden.

Bereits zuvor war jedoch dokumentiert worden, dass die Patientin über einen schwierigen Atemweg verfügte. Frühere Intubationen waren erschwert gewesen.

Nach Entfernung des Beatmungsschlauchs entwickelte sich eine schwere Atemwegsverlegung. Die Sauerstoffsättigung fiel dramatisch ab. Mehrere Versuche der erneuten Intubation blieben zunächst erfolglos.

Die Folge war ein Herz-Kreislauf-Stillstand mit schwerem hypoxischem Hirnschaden.

Die Patientin verblieb dauerhaft im Wachkoma.

Warum kann eine bloße Leitlinienempfehlung im Einzelfall zur Pflicht werden?

In Arzthaftungsverfahren wird häufig darüber gestritten, ob eine bestimmte Maßnahme zwingend durchgeführt werden musste oder lediglich empfohlen war.

Beim Nebenluft-Test handelt es sich nach den einschlägigen Empfehlungen nicht in jeder Situation um eine zwingende Standardmaßnahme.

Entscheidend ist jedoch stets die konkrete Situation des Patienten.

Im vorliegenden Fall bestanden mehrere erhebliche Risikofaktoren:

  • bereits dokumentierte schwierige Intubationen,
  • Hinweise auf Atemwegsschwellungen,
  • eine schwere Sepsis,
  • das Risiko einer erneuten schwierigen Intubation.

Gerade in solchen Konstellationen kann aus einer allgemeinen Empfehlung eine medizinisch gebotene Maßnahme werden.

Aus juristischer Sicht kommt es nicht allein darauf an, was abstrakt in Leitlinien steht. Entscheidend ist vielmehr, welche Maßnahmen unter den konkreten Umständen des Einzelfalls medizinisch erforderlich waren.

Was stellte der gerichtliche Sachverständige fest?

Der vom Gericht beauftragte Universitätsprofessor für Anästhesiologie kam zu bemerkenswert deutlichen Ergebnissen.

Nach seiner Bewertung fehlten wesentliche Voraussetzungen für eine sichere Extubation.

Insbesondere kritisierte er,

  • das Fehlen eines dokumentierten Nebenluft-Tests,
  • die unzureichende Evaluation der Atemwegssituation,
  • die fehlende Vorbereitung auf eine schwierige Re-Intubation,
  • sowie die insgesamt unzureichende Extubationsstrategie.

Besonders bedeutsam war seine Einschätzung, dass ein durchgeführter Nebenluft-Test mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem auffälligen Ergebnis geführt hätte und deshalb Anlass gegeben hätte, von der geplanten Extubation Abstand zu nehmen.

Wann liegt ein Befunderhebungsfehler vor?

Nicht jeder Behandlungsfehler besteht in einer falschen Therapie.

Häufig liegt das eigentliche Problem bereits darin, dass notwendige Untersuchungen unterbleiben.

Juristen sprechen dann von einem Befunderhebungsfehler.

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn medizinisch gebotene Untersuchungen nicht durchgeführt werden und dadurch wichtige Erkenntnisse verloren gehen.

Im vorliegenden Fall stellt sich genau diese Frage:

War der Nebenluft-Test medizinisch erforderlich und hätte er Hinweise auf die drohende Atemwegsverlegung geliefert?

Wenn dies zu bejahen ist, kann bereits das Unterlassen des Tests einen eigenständigen Behandlungsfehler darstellen.

Warum kann ein Befunderhebungsfehler zur Beweislastumkehr führen?

Ein zentraler Grundsatz des Arzthaftungsrechts lautet:

Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass ein Fehler vorliegt und dieser Fehler den Gesundheitsschaden verursacht hat.

Gerade bei Befunderhebungsfehlern stößt dieser Grundsatz jedoch an Grenzen.

Deshalb sieht § 630h Abs. 5 BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr vor.

Wird eine medizinisch gebotene Untersuchung unterlassen und hätte diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen auffälligen Befund ergeben, kann vermutet werden, dass der Fehler für den eingetretenen Schaden ursächlich war.

Genau deshalb kommt der Frage des unterlassenen Nebenluft-Tests erhebliche rechtliche Bedeutung zu.

Reicht die Kritik am Nebenluft-Test allein aus?

Nach meiner Einschätzung zeigt der Fall ein umfassenderes Problem:

Es geht nicht nur um die Frage, ob ein Nebenluft-Test durchgeführt wurde.

Vielmehr stellt sich die Frage, ob insgesamt eine ausreichende Strategie für einen vorhersehbar schwierigen Atemweg bestand.

Hierzu gehören insbesondere:

  • sorgfältige Evaluation vor der Extubation,
  • Vorbereitung alternativer Atemwegshilfen,
  • Planung einer schwierigen Re-Intubation,
  • Vorhaltung geeigneter Notfallmaßnahmen,
  • Vermeidung einer Sauerstoffunterversorgung in der kritischen Phase nach der Extubation.

Gerade bei Hochrisikopatienten ist die sichere Atemwegskontrolle regelmäßig wichtiger als die schnelle Durchführung einer Extubation.

Welche Bedeutung haben Larynxmaske und andere Atemwegshilfen?

Ein weiterer Streitpunkt des Verfahrens betrifft die Frage, ob alternative Atemwegshilfen ausreichend vorbereitet waren.

Insbesondere wurde diskutiert, ob eine supraglottische Atemwegshilfe – beispielsweise eine Larynxmaske – hätte verwendet werden müssen.

Solche Hilfsmittel dienen dazu, die Sauerstoffversorgung auch dann sicherzustellen, wenn eine unmittelbare Intubation nicht gelingt.

Gerade bei bekannten Schwierigkeiten des Atemwegsmanagements können sie Teil eines strukturierten Sicherheitskonzepts sein.

Wann kommt ein grober Behandlungsfehler in Betracht?

Von einem groben Behandlungsfehler spricht die Rechtsprechung dann, wenn gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse in besonders schwerwiegender Weise verstoßen wird.

Die Einordnung als grober Behandlungsfehler hat erhebliche rechtliche Folgen.

Insbesondere kann sie zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten führen.

In Fällen schwerer Komplikationen nach einer Extubation stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob lediglich einzelne Fehlentscheidungen vorliegen oder ob die gesamte Planung und Durchführung der Maßnahme den medizinischen Standard in schwerwiegender Weise unterschritten hat.

Welche Folgen hat ein hypoxischer Hirnschaden?

Wird das Gehirn über längere Zeit nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt, können schwerste Dauerschäden zurückbleiben.

Hierzu zählen insbesondere:

  • schwere neurologische Ausfälle,
  • dauerhafte Pflegebedürftigkeit,
  • Verlust der Kommunikationsfähigkeit,
  • Wachkoma,
  • lebenslange Abhängigkeit von fremder Hilfe.

Die wirtschaftlichen Folgen solcher Schäden erreichen häufig erhebliche Größenordnungen, da neben dem Schmerzensgeld auch lebenslange Pflege- und Versorgungskosten berücksichtigt werden müssen.

Juristische Bewertung

Der Fall zeigt eindrucksvoll, welche Bedeutung einer sorgfältigen Extubationsplanung zukommt.

Besteht bereits vor der Extubation der Verdacht auf einen schwierigen Atemweg, müssen sämtliche erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um eine Atemwegsverlegung rechtzeitig zu erkennen und auf Komplikationen vorbereitet zu sein.

Die haftungsrechtliche Bewertung beschränkt sich dabei regelmäßig nicht auf einzelne Maßnahmen.

Vielmehr ist die gesamte Behandlungskette zu betrachten:

  • Risikobeurteilung,
  • Befunderhebung,
  • Extubationsentscheidung,
  • Notfallplanung,
  • Re-Intubationsstrategie,
  • Sicherung der Sauerstoffversorgung.

Gerade die Analyse medizinischer Sachverständigengutachten zeigt häufig, dass schwerwiegende Komplikationen nicht zwangsläufig schicksalhaft verlaufen sind, sondern auf vermeidbaren Fehlern beruhen können.

Einschätzung von Fachanwalt Thorsten Leitner

Fälle schwerer hypoxischer Hirnschäden gehören zu den tragischsten Konstellationen im Medizinrecht. Für die Betroffenen bedeuten sie häufig den Verlust ihrer Selbstständigkeit und ihrer bisherigen Lebensführung. Für Angehörige stellen sie regelmäßig eine enorme psychische, organisatorische und finanzielle Belastung dar.

Gleichzeitig zählen solche Verfahren zu den medizinisch und rechtlich anspruchsvollsten Fallgestaltungen im Arzthaftungsrecht.

Sie zeigen eindrucksvoll, wie wichtig die sorgfältige Analyse medizinischer Sachverständigengutachten ist. Häufig entscheidet nicht eine einzelne Maßnahme über die Haftung. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob die gesamte Behandlung unter Berücksichtigung der konkreten Risikofaktoren dem medizinischen Standard entsprach.

Die juristische Bewertung medizinischer Gutachten bildet deshalb oftmals den Schlüssel zur erfolgreichen Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen geschädigter Patienten.

Benötigen Sie eine rechtliche Einschätzung?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei einer Intensivbehandlung, einer Extubation oder einer Notfallversorgung Behandlungsfehler vorgelegen haben, prüfe ich als Fachanwalt für Medizinrecht die Erfolgsaussichten möglicher Ansprüche und werte vorhandene medizinische Unterlagen und Gutachten aus.

Nutzen Sie gerne das Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles.

Bizepssehnenruptur: Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Autor: Thorsten Leitner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Das Wichtigste in Kürze

Wird bei einer Operation zur Versorgung einer distalen Bizepssehnenruptur die Sehne an einer anatomisch falschen Stelle fixiert und unterbleibt anschließend eine erforderliche bildgebende Kontrolle, kann ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler vorliegen. Führt diese Fehlversorgung zu einer späteren Revisionsoperation und verbleibenden Funktionseinschränkungen, kommen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche des Patienten in Betracht.

Die distale Bizepssehnenruptur

Die distale Bizepssehnenruptur betrifft den Abriss der Bizepssehne im Bereich des Ellenbogens. Die Verletzung führt häufig zu Kraftverlusten bei Beuge- und Drehbewegungen des Unterarms.

Bei vollständigen Rupturen entspricht die operative Wiederbefestigung der Sehne regelmäßig dem medizinischen Standard. Ziel der Operation ist die anatomisch korrekte Refixation der Sehne an ihrem natürlichen Ansatzpunkt an der Speiche (Tuberositas radii).

Die bloße Tatsache, dass nach einer Operation Beschwerden bestehen bleiben, begründet allerdings noch keinen Behandlungsfehler. Entscheidend ist stets die Frage, ob die Behandlung den anerkannten medizinischen Standards entsprach.

Wann liegt ein Operationsfehler vor?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt von den zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standards abweicht.

Bei operativen Eingriffen kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn

  • anatomische Strukturen falsch identifiziert werden,
  • Implantate fehlerhaft positioniert werden,
  • technische Operationsschritte nicht fachgerecht durchgeführt werden oder
  • notwendige Kontrollmaßnahmen unterbleiben.

Gerade bei Sehnenrefixationen kommt der korrekten anatomischen Positionierung eine zentrale Bedeutung zu. Erfolgt die Befestigung an einer falschen Struktur, können Fehlbelastungen, Funktionsstörungen und spätere Komplikationen die Folge sein.

Welche Bedeutung haben postoperative Kontrolluntersuchungen?

Nach vielen orthopädischen und unfallchirurgischen Eingriffen gehören bildgebende Kontrollen zum medizinischen Standard.

Insbesondere nach dem Einbringen von Metallimplantaten dient die postoperative Bildgebung dazu,

  • die korrekte Implantatlage zu überprüfen,
  • Fehlpositionierungen frühzeitig zu erkennen,
  • Komplikationen zu vermeiden und
  • gegebenenfalls eine zeitnahe Korrektur zu ermöglichen.

Unterbleibt eine medizinisch gebotene Kontrolluntersuchung, kann dies einen eigenständigen Befunderhebungsfehler darstellen.

Juristisch ist dies besonders bedeutsam, weil nicht nur die eigentliche Operation, sondern auch die fehlende Nachkontrolle haftungsrechtlich relevant sein kann.

Warum die Kausalität häufig der entscheidende Punkt ist

Viele Arzthaftungsverfahren scheitern nicht an der Frage, ob ein Fehler vorliegt, sondern daran, ob dieser Fehler tatsächlich den eingetretenen Schaden verursacht hat.

Der Patient muss grundsätzlich nachweisen, dass

  1. ein Behandlungsfehler vorliegt,
  2. ein Gesundheitsschaden entstanden ist und
  3. der Schaden auf den Fehler zurückzuführen ist.

Kann jedoch nachvollziehbar dargelegt werden, dass eine fehlerhafte Implantatposition zu einer späteren Implantatdislokation, einer Revisionsoperation und dauerhaften Funktionseinschränkungen geführt hat, spricht dies für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden.

Gerade in Fällen fehlerhafter Operationsdurchführung spielt deshalb die medizinische Begutachtung eine zentrale Rolle.

Wann kommt ein grober Behandlungsfehler in Betracht?

Für Patienten besonders wichtig ist die Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt.

Ein grober Behandlungsfehler wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse in besonders schwerwiegender Weise verstoßen wird und das Vorgehen aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint.

Die Folgen können erheblich sein.

Denn bei einem groben Behandlungsfehler kann sich die Beweislast zugunsten des Patienten verschieben. In vielen Fällen muss dann nicht mehr der Patient die Ursächlichkeit des Fehlers beweisen, sondern die Behandlungsseite muss nachweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls und den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ab.

Welche Bedeutung haben Dokumentationsmängel?

Eine ordnungsgemäße Dokumentation gehört zu den wesentlichen Pflichten jeder medizinischen Behandlung.

Fehlen Eintragungen zu medizinisch erforderlichen Maßnahmen, entstehen häufig erhebliche Beweisprobleme für Krankenhaus oder Arzt.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt:

Wesentliche medizinische Maßnahmen, die weder dokumentiert noch anderweitig nachweisbar sind, können im Arzthaftungsprozess so behandelt werden, als seien sie nicht durchgeführt worden.

Fehlende Dokumentation kann daher die Position des Patienten erheblich stärken.

Welche Ansprüche können Patienten haben?

Liegt ein Behandlungsfehler vor und führt dieser zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, kommen insbesondere folgende Ansprüche in Betracht:

  • Schmerzensgeld
  • Ersatz von Verdienstausfall
  • Haushaltsführungsschaden
  • Behandlungskosten
  • Pflege- und Betreuungskosten
  • Zukunftsschäden
  • Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden

Die Höhe der Ansprüche hängt stets von Art und Umfang der verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab.

Verfahrensausgang

Das Verfahren konnte außergerichtlich beendet werden. Die Haftpflichtversicherung bot mit Blick auf die Notwendigkeit einer Revisionsoperation zunächst ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro an. Nach den weiteren Verhandlungen wurde eine Einigung über 20.000 Euro erzielt.

Der Fall verdeutlicht, dass insbesondere bei dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen eine sorgfältige medizinische und rechtliche Bewertung entscheidend für die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes sein kann.

Einschätzung von Fachanwalt Thorsten Leitner

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass nicht nur die eigentliche Operation, sondern vor allem unterlassene Kontrollmaßnahmen erhebliche haftungsrechtliche Bedeutung erlangen können.

Wird eine Fehlversorgung durch eine gebotene Nachkontrolle nicht erkannt und dadurch die Möglichkeit einer rechtzeitigen Korrektur versäumt, entstehen häufig eigenständige Haftungsrisiken.

Für betroffene Patienten ist daher eine sorgfältige Analyse der Behandlungsunterlagen und der medizinischen Gutachten entscheidend. Oft ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel von Operationsverlauf, Dokumentation, Bildgebung und Sachverständigenbewertung ein vollständiges Bild der haftungsrechtlichen Situation.

Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung kann helfen, Beweise zu sichern und bestehende Ansprüche realistisch einzuschätzen.

Benötigen Sie eine rechtliche Einschätzung?

Wenn bei Ihnen der Verdacht eines Behandlungsfehlers besteht oder bereits ein medizinisches Gutachten vorliegt, kann eine spezialisierte rechtliche Prüfung klären, ob Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz bestehen.

Gerne prüft Medizinrecht Leitner Ihren Fall und erläutert die rechtlichen Möglichkeiten in einem persönlichen Gespräch.

Nachwirkende Fürsorge- und Schutzpflicht des Arztes

Auch nach dem Behandlungsende trifft den Arzt jedenfalls bei bedrohlichen Befunden eine nachwirkende Fürsorge- und Schutzpflicht, deren Verstoß einen Behandlungsfehler darstellt.

Der Bundesgerichtshof hat mit aktuellem Urteil vom 26.6.2018 entschieden, dass einen Arzt auch nach dem Behandlungsende eine Fürsorge- und Schutzpflicht trifft. Im zugrunde liegenden Fall erlangte der Arzt nachträglich Kenntnis von bedrohlichen Befunden seines Patienten, nachdem die Behandlung bei dem Arzt bereits beendet war und der Patient sich seit fünf Monaten nicht mehr beim Arzt vorgestellt hatte. Hinsichtlich der Frage, ob der Verstoß gegen die nachwirkende Fürsorgepflicht im konkreten Fall unter Berücksichtigung der gängigen Definitionen als grob oder als einfacher Fehler einzustufen ist, hat der Bundesgerichtshof die Angelegenheit dem Berufungsgericht zur weiteren Beweiserhebung zurück verwiesen.

Verpflichtung des Arztes zur aktiven Erforschung von Krankheitsanzeichen

Unterlässt ein Psychiater aktiv die Exploration hinsichtlich einer bipolaren Störung des Patienten im Wege der Drittanamnese, so ist dies behandlungsfehlerhaft (Leitsatz med|re)

In den News vom 7.8.2017 hat die Fachkanzlei Leitner unterrichtet, dass die Gerichtspsychiaterin Hanna Z. erfolgreich im Zivilverfahren wegen Befangenheit ausgewechselt worden ist. Die Gerichtspsychiaterin hatte in ihrem Gutachten einen Behandlungsfehler nicht einmal in Betracht gezogen, sondern dargelegt, dass der beklagte Arzt “so erfahren” sei, dass er die Krankheit des Patienten – läge sie denn vor – “sicherlich erkannt” hätte. Eine solche Gutachterin ist natürlich von vornherein voreingenommen und musste ausgewechselt werden. Das hat das Landgericht München II auch so bestätigt.

Nun liegt das Gutachten eines neutralen Gerichtsgutachters vor. Dem beklagten Arzt wurde in der Klage des von Fachanwalt für Medizinrecht Leitner vertretenen Patienten vorgeworfen, dass er Mitteilungen der Ehefrau des Klägers ignoriert hat. Der neu beauftragte Gerichtsgutachter hat nun klar und nachvollziehbar dargestellt, dass ein Psychiater im Wege der Drittanamnese verpflichtet ist, aktiv bestimmte Krankheitsanzeichen eines Patienten zu erforschen, so dass das Vorgehen des beklagten Arztes nicht verständlich war. Der Gerichtsgutachter bestätigt in seinem fundierten Gutachten auf der Ebene im medizinischen Bereich in fast allen Punkten den Vortrag des Medizinfachanwalts Leitner. Die Klage fußt maßgeblich auf dem Vorwurf, dass der beklagte Arzt unbedingt und frühzeitig die Ehefrau des Klägers in die Behandlung mit hätte einbeziehen müssen. Das ist nicht geschehen.

Es steht damit zu erwarten, dass der beklagte Arzt verurteilt wird.

Der falsch behandelte Patient hatte infolge seiner psychischen Störung zahlreiche Kredite aufgenommen, die einen außerordentlich hohen Umfang einnehmen. Mit der Schmerzensgeldforderung, dem Schadensersatz und dem Feststellungsantrag steht insgesamt ein hoher sechsstelliger Bereich zwischen den Parteien in Streit. Dazu wäre es nicht kommen, wenn der beklagte Arzt von Anfang an die Behandlung in die richtigen Bahnen geführt hätte.

Zur Mithaftung eines Radfahrers

Verursacht ein nicht vorfahrtsberechtigter PKW-Fahrer an einer Ausfahrt aus einem Werksgelände mit seinem PKW einen Unfall mit einer auf dem kreuzenden Radweg vorfahrtsberechtigten Radfahrerin, so ist trotz entsprechender Beschilderung auf dem Radweg (Hinweis auf Werksausfahrt) ein Mitverschulden der Radfahrerin nicht begründbar (Leitsatz med|re)

Die von Fachanwalt für Medizinrecht vertretene Unfallgeschädigte befuhr mit ihrem Fahrrad in ordnungsgemäßer Weise einen Radweg, der eine Werksausfahrt kreuzt. Auf dem Radweg ist ein Verkehrsschild mit dem Hinweis auf die Werksausfahrt angebracht. Die Radfahrer auf dem Radweg sind vorfahrtsberechtigt.

Der mit seinem PKW aus der Werksausfahrt kommende Unfallgegner übersah die Radfahrerin und rammte diese, worauf diese stürzte und sich schwerste Verletzungen zugezogen hatte, die einen erheblichen Dauerschaden nach sich ziehen. Die Geschädigte hatte neben Schürf- und Platzwunden insbesondere multiple Wirbelbrüche erlitten, einen Schädelbruch und befindet sich seither auch in psychologischer Behandlung. Sie ist auch drei Jahre nach dem Unfall noch in allen Richtungen bewegungseingeschränkt, war lange vollkommen arbeitsunfähig und wird dauerhaft auf Behandlungen angewiesen sein. In ihrer Erwerbstätigkeit ist die Geschädigte eingeschränkt. Es liegt zudem eine Einschränkung in der Haushaltsführung auf Lebzeiten vor. Das Schadensvolumen liegt in einem hohen sechsstelligen Bereich.

Die Unfallgeschädigte wurde vormals von einem Anwalt in München vertreten. Diesem gegenüber wurde seitens der Haftpflichtversicherung die Haftung dem Grunde nach in Höhe von 2/3 anerkannt, was mehrmals mitgeteilt wurde. In Höhe von 1/3 wurde wegen der Beschilderung am Radweg ein Mitverschulden der Radfahrerin eingewendet.

Fachanwalt Leitner hatte zunächst diesen Aspekt vertieft und gegenüber der Haftpflichtversicherung dargelegt, dass bei dieser Sachlage kein Raum für ein Mitverschulden ist, so dass die Haftpflichtversicherung anschließend ihre Eintrittspflicht zu 100% anerkannt hatte und vom bislang hartnäckig vorgebrachten Einwand des Mitverschuldens vollständig abgerückt ist.

Bereits der Anscheinsbeweis sprach hier für eine Alleinhaftung des Verursachers. Es wäre daher durch die Versicherung der Anscheinsbeweis zu widerlegen gewesen, wobei Maßstab dabei der Strengbeweis § 286 ZPO ist.  Eine Mithaftung kann nur bei feststehendem oder vermutetem Mitverschulden in Betracht kommen. Weder stand ein solches hier jedoch fest, noch gab es tragfähige Anhaltspunkte für eine derartige Vermutung. Es war klar von der Alleinschuld des PKW-Fahrers auszugehen. Für ihn war der Unfall vorhersehbar und vermeidbar. Der PKW-Fahrer unterlag sogar erhöhten Sorgfaltspflichten nach § 10 StVO, wonach er hat sich so zu verhalten gehabt hätte, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Erforderlichenfalls hätte sich der Unfallverursacher bei der Ausfahrt sogar einweisen lassen müssen.

Die Alleinhaftung des Verursachers deckt sich auch mit der gängigen Rechtsprechung in ähnlichen Konstellationen. Bei Vorfahrt des Radfahrers und sonstigen Vorfahrtsverstößen des Kfz-Fahrers ist schon in der Regel von einer Alleinhaftung des Kfz-Fahrers auszugehen (Grüneberg in Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl. 2015, Rn 371 m.w.N.). Kollidiert ein Radfahrer, der erlaubtermaßen auf der Vorfahrtsstraße den für ihn linken Radweg benutzt, mit einem aus einer Einmündung kommenden PKW, so haftet der Fahrer des Kfz zu 100% (Grüneberg a.a.O., Rn 370 a.E.). In der Fallgruppe „Vorfahrt des Radfahrers, Radfahrer benutzt linken Radweg“ bei Grüneberg ist bei Unfällen nach dem 01.10.1998 ohnehin stets eine Haftungsverteilung zugunsten des Radfahrers vorzunehmen (Grüneberg a.a.O., Rn 370, Vorbemerkung).

Verschlimmerung eines Empyems durch kontraindizierte Injektion ist ärztlicher Kunstfehler

Wird bei manifesten Entzündungszeichen mit Hitze, Funktionseinschränkung, Schmerzen und Schwellung im Schulterbereich eine Kortisonspritze mit den Wirkstoffen Lido und Triam injiziert, stellt dies einen Behandlungsfehler dar, wenn das Zeitintervall zwischen den Injektionen zu kurz gewählt ist (Leitsatz med|re)

Die von Fachanwalt für Medizinrecht Leitner vertretene Patientin klagte über einen längeren Zeitraum über Schmerzen im Schulterbereich. Zur Linderung der Beschwerden erhielt sie diverse Kortisoninjektionen. Eine Linderung stellte sich jedoch nur bedingt ein. Die letzte Injektion mit den Wirkstoffen Lido und Triam, die vom Urlaubsvertreter des eigentlich behandelnden Arztes verabreicht worden war, war sodann kontraindiziert. Denn das Zeitintervall war hier mit weniger als drei Wochen Abstand zwischen den Injektionen zu kurz gewählt und es lagen zum Behandlungszeitpunkt bereits Zeichen eines Schulterempyems vor, die eine weitere differentialdiagnostische Abklärung erforderten. Ein Zeitraum von drei Wochen hätte noch der Zulassungsinformation des Herstellers entsprochen. Die Injektion hatte zwar das Empyem nicht erzeugt, aber ich richtungsgebender Weise verschlimmert. Nach langem und schmerzvollem Leidensweg mit mehreren Operationen leidet die Patientin nun unter einer invaliden Schulter. Die Patientin ist lebenslang auf Behandlungen angewiesen. Der Behandlungsfehler, der Gesundheitsschaden sowie die Kausalität zwischen Arztfehler und Schaden sind vom eingeschalteten Gutachter bestätigt.

Fachanwalt Leitner ist in die außergerichtliche Regulierung eingetreten. Der Schadenswert ist bei diesem Beschwerdebild mit Einschränkungen der Patientin in allen Lebenslagen hoch.

Rechtlich enthält die Arzthaftungsangelegenheit die Besonderheit, dass ein Urlaubsvertreter des eigentlich behandelnden Arztes den Behandlungsfehler begangen hatte.

9.000 Euro gerichtlicher Abfindungsvergleich bei Sehnenverletzung

Eine Sehnenverletzung ist mit 9.000 Euro angemessen bewertet, wenn der Haftungsgrund unklar ist und der Aufklärungsbogen auf Sehnenverletzungen hinweist (Leitsatz med|re)

Der von Fachanwalt für Medizinrecht Thorsten Leitner vertretene Patient erlitt nach einem Verkehsrunfall einen Speichenbruch im Handgelenksbereich. Der Patient hatte bereits mehrere Jahre zuvor eine leichte Fraktur desselben Handgelenks bei einem Verkehrsunfall erlitten, die seinerzeit nicht operiert wurde und mit deren Folgen er sich arrangiert hatte.

Die frische Fraktur wurde operativ versorgt. Der vom Patienten unterzeichnete Aufklärungsbogen enthielt die vorgedruckte Aussage, dass eine konservative, nichtoperative Behandlung auf Dauer keine Aussicht auf Erfolg böte und deshalb zu einer Operation angeraten werde. Ferner war im Aufklärungsbogen unter anderem der Hinweis darauf enthalten, dass durch die Operation Sehnen und Nerven verletzt werden können und dies zu dauerhaften Bewegungseinschränkungen führen könne. Es erfolgte sodann eine offene Reposition des Speichenbruchs und die Fixierung mittels zweier Zugschrauben von 33 mm und 42 mm Länge.

Nach dem operativen Eingriff stellten sich bei dem Patienten im weiteren Verlauf Bewegungseinschränkungen ein. In einer nachbehandelnden Klinik wurde die Indikation zur Entfernung der Schrauben gestellt.

Fachanwalt Leitner reichte eine Arzthaftungsklage ein. Die Klage zeigte mehrere Haftungsgründe auf, insbesondere die fehlende Indikation eines operativen Vorgehens bei einem zwar intraartikulären, aber immerhin stabilen Bruch. Ebenso wurden die nach diesseitiger Ansicht für im Gelenksbereich zu verwendenden Schrauben als zu lang – immerhin über 4 cm – vorgeworfen sowie eine eher fragliche Aufklärungspraxis, die eine konservative Methode von vornherein auszuschließen scheint, obwohl es durchaus konservative und risikofreie Behandlungsmethoden bei dem vorliegenden Frakturtyp gibt.

Die beklagte Klinik ließ zwar in ihrer schriftlichen Klageerwiderung jedweden Haftungsgrund bestreiten, willigte indes noch vor Einholung eines gerichtlichen Gutachtens in einen Vergleich ein. Die Parteien einigten sich im Wege gegenseitigen Nachgebens auf eine Abfindung von 9.000 Euro, die hier in der Gesamtschau der Sache gerecht wird.

68.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Hüftoperation

Wird bei einer Hüftoperation ein intraoperativ verursachter Trochanter-Teilabriss mit einer Verzögerung von etwa 1,5 Jahren festgestellt, so liegt ein haftungsauslösender Arztfehler unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten vor (Leitsatz med|re)

Bei einer von Fachanwalt für Medizinrecht Leitner vertretenen Patientin kam es anlässlich eines operativen Eingriffs an der Hüfte iatrogen zu einem Trochanter major -Teilabriss bzw. knöchernen Ausriss des M. glutaeus medius mit einem röntgenologisch sichtbaren Knochenfragment von ca. 3,5 cm Größe sowie einer relevanten Dislokation von etwa 2 cm. Dies führte, was vorhersehbar war, zu einer Insuffizienz der Glutealmuskulatur. Die mögliche und zwingend zu erörternde operative Refixation der ausgerissenen Glutealmuskulatur ist seitens des Arztes dann gegenüber der Patientin leider niemals vorgestellt worden. Als möglicher Zeitraum für eine erfolgreiche Refixation können in aller Regel die ersten drei Monate postoperativ gelten. Je zeitnaher eine Revisionsoperation durchgeführt wird, desto Erfolg versprechender ist der Eingriff. Die Diagnose des Trochanter-Teilabrisses wurde allerdings in diesem Fall erst ca. 1,5 Jahre postoperativ bei der Patientin gestellt, was deutlich zu spät und insgesamt behandlungsfehlerhaft war. Im MRT zeigte sich entsprechend eine ausgeprägte fettige Atrophie des M. glutaeus medius, so dass auch bei einer Refixierung  zu diesem Zeitpunkt schon keine Funktionsverbesserung und Heilung mehr zu erwarten gewesen wäre.

Die Haftung des Arztes ist in einem solchen Fall unter verschiedenen rechtlichen Aspekten zu diskutieren und kann auf mehrere Haftungssäulen gestützt werden. Zunächst ist an einen für den Arzt stets sehr haftungsträchtigen Befunderhebungsfehler zu denken. Ein solcher liegt vor, wenn das Beschwerdebild des Patienten Anlass zur weiteren Befunderhebung gegeben hätte, aber unterlassen wurde. Der Arzt haftet dann, wenn eine (unterstellte) Befunderhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ereignis gezeigt hätte. Als weitere Haftungssäule muss hier an einen Diagnosefehler – in erforderlicher Abgrenzung zum  bloßen Diagnoseirrtum – gedacht werden. Und schließlich ist hier die unterlassene therapeutische Aufklärung – auch Sicherungsaufklärung genannt – zu thematisieren, weil der Arzt nicht auf eine erforderliche Refixation hingewiesen hatte. Ein Verstoß gegen die Sicherungsaufklärung wird nach den Grundsätzen der für Behandlungsfehler geltenden Regeln beurteilt. Das Unterlassen einer gebotenen therapeutischen Aufklärung oder auch eine inhaltlich fehlerhafte Therapieaufklärung kann also „einfach“ oder „grob“ behandlungsfehlerhaft sein mit dann entsprechenden Folgen für die Beweislast.

Die Patienten leidet seit dem Eingriff wegen der insuffizienten hüftführenden Muskulatur unter einer nicht mehr behebbaren Gangstörung im Sinne eines ausgeprägten Hüfthinkens. Ebenso leidet sie unter Stand- und Gangunsicherheit sowie unter einer raschen Gang-Ermüdung. Sie ist nunmehr auf einen Gehstock angewiesen, den sie vorher nicht benötigt hatte.

Die Haftpflichtversicherung des Arztes war zur außergerichtlichen Regulierung bereit und Fachanwalt Leitner hat eine Abfindungssumme i.H. von 68.000 Euro vereinbaren können. Darin ist ein Schmerzensgeld von 45.000 Euro enthalten.

470.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld bei refraktiver Chirurgie (Laserbehandlung am Auge)

Wiederholt ein Arzt (hier Augenarzt) einen Eingriff, der sicher nicht erfolgreich sein kann, so ist ein solches Vorgehen nicht mehr verantwortbar und nicht mehr verständlich und es liegt ein grober Behandlungsfehler vor (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat im Jahr 2016 in einem Verfahren wegen Arzthaftung einen Vergleich im Gesamtvolumen von 470.000 Euro für den von ihm vertretenen geschädigten Patienten abgeschlossen. Anlass der Klage war eine fehlerhafte Laser-Operation  am Auge des Patienten. Es sollte eine Fehlsichtigkeit im Wege der refraktiven Chirurgie verbessert werden. Dazu wird der Flap – eine runde und sehr dünne Schicht der Hornhaut – mit dem Laser aufgeschnitten und hochgeklappt, damit die darunter liegende Schicht der Hornhaut zur Änderung ihrer Brechkraft etwas abgetragen werden kann. Anschließend wird der Flap zugeklappt und verwächst wieder mit der Hornhaut. Beim Kläger war dies jedoch erschwert, weil bei seiner Fehlsichtigkeit auch der Flapansatz hätte behandelt werden müssen, den man in diesem Fall mit dem Laser nicht gut erreichen konnte. Dieser erste Eingriff war noch verantwortbar, wobei sich bereits einige Fragezeichen zeigten. Nach sachverständiger Beurteilung des hinzugezogenen Gerichtsgutachters war das Vorgehen beim Patienten dann in Bezug auf die zweite – in gleicher Weise vorgenommene – Behandlung fehlerhaft, weil die Hornhautkrümmung vorliegend nach dem ersten Eingriff unverändert auch in dem durch den Flapansatz nicht korrigierbaren Bereich gelegen hatte. Der Patient, ein Ingenieur und  Schadensgutachter im Versicherungswesen, der auf exzellentes Sehen angewiesen ist, hatte vor allem deutlich an Sehkraft verloren. Die Arzthaftungskammer  des Landgerichts München I bewertete das ärztliche Vorgehen nach sachverständiger Beratung juristisch sodann zutreffend als grob fehlerhaft, weil ein eindeutiger Verstoß gegen die Erkenntnis vorlag, dass durch die bloße wiederholte Behandlung in gleicher Weise auch im zweiten Anlauf kein Erfolg zu erwarten war. Dieses Verhalten wurde als nicht mehr verständlich und verantwortbar bezeichnet, weil eine schlichte Wiederholung eines sicher nicht erfolgreichen Eingriffs nicht richtig sein kann. Fachanwalt für Medizinrecht Leitner und auch die 9. Kammer des Landgerichts München I setzten sich in diesem Fall der Arzthaftung sehr für eine vergleichsweise Lösung ein. Am Ende einigten sich die Parteien auf eine Gesamtabfindung von 470.000 Euro, worin Schmerzensgeld und materieller Schadensersatz – insbesondere Verdienstausfall – enthalten war.

Barett-Syndrom nicht erkannt: Landgericht München I urteilte 75.000 Euro Schmerzensgeld aus

Unterlässt ein Arzt (hier Hausarzt, Allgemeinmediziner) bei gebotener Kontrolldichte die Entnahme von Gewebeproben und hätten diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Änderung gezeigt, so liegt ein haftungsauslösender Befunderhebungsfehler vor. Eine Nichtreaktion auf Karzinombefall wäre sodann grob fehlerhaft gewesen. (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hatte Angehörige eines verstorbenen Patienten vertreten, die aus ererbtem Recht gegen einen Arzt vorgegangen waren. Der Allgemeinmediziner und Hausarzt des Verstorbenen haftete nach den Grundsätzen der unterlassenen Befunderhebung, da trotz Hinweisen auf ein sog. Barett-Syndrom erforderliche Kontrolluntersuchungen unterlassen wurden. Bei gebotener Kontrolldichte hätten man Gewebeproben entnehmen müssen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Veränderungen im Gewebe gezeigt hätten. Die Nichtreaktion auf den Karzinombefall wäre sodann ein grober Behandlungsfehler gewesen und bei frühzeitiger Behandlung wäre sogar eine Heilung des Patienten möglich gewesen. Von der Diagnose bis zum Tod hatte der Patient über einen langen Zeitraum mit mehreren Operationen zu kämpfen, die in einer intensivmedizinischen Behandlung endeten. Das Urteil des Landgericht München I stammt zwar schon aus dem Jahr 2012, allerdings ist der medizinische Hintergrund nach wie vor aktuell. Das Oberlandesgericht München hatte den Schmerzensgeldbetrag schlussendlich bestätigt.

Bei der Bemessung hat das Gericht den individuellen Leidensweg berücksichtigt und sich am Ausmaß und der Schwere der durch das schadensauslösende Ereignis verursachten Verletzung orientiert. Immer sind auch die erlittenen Schäden und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Dauer und Heftigkeit der Schmerzen sowie die Dauer der – ggf. stationären – Behandlung und die Beeinträchtigungen im Familienleben zu gewichten. Den Tatgerichten steht dabei ein relativ weiter Ermessensspielraum in der Beurteilung zu, der von den Berufungsgerichten nur sehr eingeschränkt überprüfbar ist.