Unterlassener Nebenluft-Test vor Extubation – Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Autor: Thorsten Leitner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Das Wichtigste in Kürze

Wird bei einem Patienten mit bekannt schwierigem Atemweg vor einer geplanten Extubation auf wichtige Sicherheitsmaßnahmen verzichtet, kann ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler vorliegen. Hierzu kann insbesondere das Unterlassen eines sogenannten Nebenluft-Tests (Cuff Leak Test) gehören. Führt die fehlerhafte Extubationsstrategie zu einer schweren Sauerstoffunterversorgung des Gehirns mit dauerhaften Schäden, kommen erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche in Betracht.

Was ist ein Nebenluft-Test (Cuff Leak Test)?

Der Nebenluft-Test, international als Cuff Leak Test (CLT) bezeichnet, dient der Beurteilung, ob nach Entfernung eines Beatmungsschlauchs ausreichend Platz in den oberen Atemwegen vorhanden ist.

Hierzu wird der Ballon des Endotrachealtubus entleert. Anschließend wird überprüft, ob Luft am Tubus vorbeiströmen kann. Fehlt diese Nebenluft oder ist sie deutlich vermindert, kann dies auf eine relevante Schwellung der Atemwege hinweisen.

Gerade bei Patienten mit erhöhtem Risiko für Atemwegsprobleme nach einer Extubation kann dieser Test wichtige Hinweise liefern.

Der zugrunde liegende Fall

In einem aktuell geführten Arzthaftungsverfahren musste eine ältere Patientin aufgrund eines Darmdurchbruchs notfallmäßig operiert werden.

Die Operation verlief erfolgreich. Nach einigen Tagen intensivmedizinischer Behandlung sollte die künstliche Beatmung beendet werden.

Bereits zuvor war jedoch dokumentiert worden, dass die Patientin über einen schwierigen Atemweg verfügte. Frühere Intubationen waren erschwert gewesen.

Nach Entfernung des Beatmungsschlauchs entwickelte sich eine schwere Atemwegsverlegung. Die Sauerstoffsättigung fiel dramatisch ab. Mehrere Versuche der erneuten Intubation blieben zunächst erfolglos.

Die Folge war ein Herz-Kreislauf-Stillstand mit schwerem hypoxischem Hirnschaden.

Die Patientin verblieb dauerhaft im Wachkoma.

Warum kann eine bloße Leitlinienempfehlung im Einzelfall zur Pflicht werden?

In Arzthaftungsverfahren wird häufig darüber gestritten, ob eine bestimmte Maßnahme zwingend durchgeführt werden musste oder lediglich empfohlen war.

Beim Nebenluft-Test handelt es sich nach den einschlägigen Empfehlungen nicht in jeder Situation um eine zwingende Standardmaßnahme.

Entscheidend ist jedoch stets die konkrete Situation des Patienten.

Im vorliegenden Fall bestanden mehrere erhebliche Risikofaktoren:

  • bereits dokumentierte schwierige Intubationen,
  • Hinweise auf Atemwegsschwellungen,
  • eine schwere Sepsis,
  • das Risiko einer erneuten schwierigen Intubation.

Gerade in solchen Konstellationen kann aus einer allgemeinen Empfehlung eine medizinisch gebotene Maßnahme werden.

Aus juristischer Sicht kommt es nicht allein darauf an, was abstrakt in Leitlinien steht. Entscheidend ist vielmehr, welche Maßnahmen unter den konkreten Umständen des Einzelfalls medizinisch erforderlich waren.

Was stellte der gerichtliche Sachverständige fest?

Der vom Gericht beauftragte Universitätsprofessor für Anästhesiologie kam zu bemerkenswert deutlichen Ergebnissen.

Nach seiner Bewertung fehlten wesentliche Voraussetzungen für eine sichere Extubation.

Insbesondere kritisierte er,

  • das Fehlen eines dokumentierten Nebenluft-Tests,
  • die unzureichende Evaluation der Atemwegssituation,
  • die fehlende Vorbereitung auf eine schwierige Re-Intubation,
  • sowie die insgesamt unzureichende Extubationsstrategie.

Besonders bedeutsam war seine Einschätzung, dass ein durchgeführter Nebenluft-Test mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem auffälligen Ergebnis geführt hätte und deshalb Anlass gegeben hätte, von der geplanten Extubation Abstand zu nehmen.

Wann liegt ein Befunderhebungsfehler vor?

Nicht jeder Behandlungsfehler besteht in einer falschen Therapie.

Häufig liegt das eigentliche Problem bereits darin, dass notwendige Untersuchungen unterbleiben.

Juristen sprechen dann von einem Befunderhebungsfehler.

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn medizinisch gebotene Untersuchungen nicht durchgeführt werden und dadurch wichtige Erkenntnisse verloren gehen.

Im vorliegenden Fall stellt sich genau diese Frage:

War der Nebenluft-Test medizinisch erforderlich und hätte er Hinweise auf die drohende Atemwegsverlegung geliefert?

Wenn dies zu bejahen ist, kann bereits das Unterlassen des Tests einen eigenständigen Behandlungsfehler darstellen.

Warum kann ein Befunderhebungsfehler zur Beweislastumkehr führen?

Ein zentraler Grundsatz des Arzthaftungsrechts lautet:

Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass ein Fehler vorliegt und dieser Fehler den Gesundheitsschaden verursacht hat.

Gerade bei Befunderhebungsfehlern stößt dieser Grundsatz jedoch an Grenzen.

Deshalb sieht § 630h Abs. 5 BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr vor.

Wird eine medizinisch gebotene Untersuchung unterlassen und hätte diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen auffälligen Befund ergeben, kann vermutet werden, dass der Fehler für den eingetretenen Schaden ursächlich war.

Genau deshalb kommt der Frage des unterlassenen Nebenluft-Tests erhebliche rechtliche Bedeutung zu.

Reicht die Kritik am Nebenluft-Test allein aus?

Nach meiner Einschätzung zeigt der Fall ein umfassenderes Problem:

Es geht nicht nur um die Frage, ob ein Nebenluft-Test durchgeführt wurde.

Vielmehr stellt sich die Frage, ob insgesamt eine ausreichende Strategie für einen vorhersehbar schwierigen Atemweg bestand.

Hierzu gehören insbesondere:

  • sorgfältige Evaluation vor der Extubation,
  • Vorbereitung alternativer Atemwegshilfen,
  • Planung einer schwierigen Re-Intubation,
  • Vorhaltung geeigneter Notfallmaßnahmen,
  • Vermeidung einer Sauerstoffunterversorgung in der kritischen Phase nach der Extubation.

Gerade bei Hochrisikopatienten ist die sichere Atemwegskontrolle regelmäßig wichtiger als die schnelle Durchführung einer Extubation.

Welche Bedeutung haben Larynxmaske und andere Atemwegshilfen?

Ein weiterer Streitpunkt des Verfahrens betrifft die Frage, ob alternative Atemwegshilfen ausreichend vorbereitet waren.

Insbesondere wurde diskutiert, ob eine supraglottische Atemwegshilfe – beispielsweise eine Larynxmaske – hätte verwendet werden müssen.

Solche Hilfsmittel dienen dazu, die Sauerstoffversorgung auch dann sicherzustellen, wenn eine unmittelbare Intubation nicht gelingt.

Gerade bei bekannten Schwierigkeiten des Atemwegsmanagements können sie Teil eines strukturierten Sicherheitskonzepts sein.

Wann kommt ein grober Behandlungsfehler in Betracht?

Von einem groben Behandlungsfehler spricht die Rechtsprechung dann, wenn gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse in besonders schwerwiegender Weise verstoßen wird.

Die Einordnung als grober Behandlungsfehler hat erhebliche rechtliche Folgen.

Insbesondere kann sie zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten führen.

In Fällen schwerer Komplikationen nach einer Extubation stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob lediglich einzelne Fehlentscheidungen vorliegen oder ob die gesamte Planung und Durchführung der Maßnahme den medizinischen Standard in schwerwiegender Weise unterschritten hat.

Welche Folgen hat ein hypoxischer Hirnschaden?

Wird das Gehirn über längere Zeit nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt, können schwerste Dauerschäden zurückbleiben.

Hierzu zählen insbesondere:

  • schwere neurologische Ausfälle,
  • dauerhafte Pflegebedürftigkeit,
  • Verlust der Kommunikationsfähigkeit,
  • Wachkoma,
  • lebenslange Abhängigkeit von fremder Hilfe.

Die wirtschaftlichen Folgen solcher Schäden erreichen häufig erhebliche Größenordnungen, da neben dem Schmerzensgeld auch lebenslange Pflege- und Versorgungskosten berücksichtigt werden müssen.

Juristische Bewertung

Der Fall zeigt eindrucksvoll, welche Bedeutung einer sorgfältigen Extubationsplanung zukommt.

Besteht bereits vor der Extubation der Verdacht auf einen schwierigen Atemweg, müssen sämtliche erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um eine Atemwegsverlegung rechtzeitig zu erkennen und auf Komplikationen vorbereitet zu sein.

Die haftungsrechtliche Bewertung beschränkt sich dabei regelmäßig nicht auf einzelne Maßnahmen.

Vielmehr ist die gesamte Behandlungskette zu betrachten:

  • Risikobeurteilung,
  • Befunderhebung,
  • Extubationsentscheidung,
  • Notfallplanung,
  • Re-Intubationsstrategie,
  • Sicherung der Sauerstoffversorgung.

Gerade die Analyse medizinischer Sachverständigengutachten zeigt häufig, dass schwerwiegende Komplikationen nicht zwangsläufig schicksalhaft verlaufen sind, sondern auf vermeidbaren Fehlern beruhen können.

Einschätzung von Fachanwalt Thorsten Leitner

Fälle schwerer hypoxischer Hirnschäden gehören zu den tragischsten Konstellationen im Medizinrecht. Für die Betroffenen bedeuten sie häufig den Verlust ihrer Selbstständigkeit und ihrer bisherigen Lebensführung. Für Angehörige stellen sie regelmäßig eine enorme psychische, organisatorische und finanzielle Belastung dar.

Gleichzeitig zählen solche Verfahren zu den medizinisch und rechtlich anspruchsvollsten Fallgestaltungen im Arzthaftungsrecht.

Sie zeigen eindrucksvoll, wie wichtig die sorgfältige Analyse medizinischer Sachverständigengutachten ist. Häufig entscheidet nicht eine einzelne Maßnahme über die Haftung. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob die gesamte Behandlung unter Berücksichtigung der konkreten Risikofaktoren dem medizinischen Standard entsprach.

Die juristische Bewertung medizinischer Gutachten bildet deshalb oftmals den Schlüssel zur erfolgreichen Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen geschädigter Patienten.

Benötigen Sie eine rechtliche Einschätzung?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei einer Intensivbehandlung, einer Extubation oder einer Notfallversorgung Behandlungsfehler vorgelegen haben, prüfe ich als Fachanwalt für Medizinrecht die Erfolgsaussichten möglicher Ansprüche und werte vorhandene medizinische Unterlagen und Gutachten aus.

Nutzen Sie gerne das Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles.

Bizepssehnenruptur: Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Autor: Thorsten Leitner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Das Wichtigste in Kürze

Wird bei einer Operation zur Versorgung einer distalen Bizepssehnenruptur die Sehne an einer anatomisch falschen Stelle fixiert und unterbleibt anschließend eine erforderliche bildgebende Kontrolle, kann ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler vorliegen. Führt diese Fehlversorgung zu einer späteren Revisionsoperation und verbleibenden Funktionseinschränkungen, kommen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche des Patienten in Betracht.

Die distale Bizepssehnenruptur

Die distale Bizepssehnenruptur betrifft den Abriss der Bizepssehne im Bereich des Ellenbogens. Die Verletzung führt häufig zu Kraftverlusten bei Beuge- und Drehbewegungen des Unterarms.

Bei vollständigen Rupturen entspricht die operative Wiederbefestigung der Sehne regelmäßig dem medizinischen Standard. Ziel der Operation ist die anatomisch korrekte Refixation der Sehne an ihrem natürlichen Ansatzpunkt an der Speiche (Tuberositas radii).

Die bloße Tatsache, dass nach einer Operation Beschwerden bestehen bleiben, begründet allerdings noch keinen Behandlungsfehler. Entscheidend ist stets die Frage, ob die Behandlung den anerkannten medizinischen Standards entsprach.

Wann liegt ein Operationsfehler vor?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt von den zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standards abweicht.

Bei operativen Eingriffen kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn

  • anatomische Strukturen falsch identifiziert werden,
  • Implantate fehlerhaft positioniert werden,
  • technische Operationsschritte nicht fachgerecht durchgeführt werden oder
  • notwendige Kontrollmaßnahmen unterbleiben.

Gerade bei Sehnenrefixationen kommt der korrekten anatomischen Positionierung eine zentrale Bedeutung zu. Erfolgt die Befestigung an einer falschen Struktur, können Fehlbelastungen, Funktionsstörungen und spätere Komplikationen die Folge sein.

Welche Bedeutung haben postoperative Kontrolluntersuchungen?

Nach vielen orthopädischen und unfallchirurgischen Eingriffen gehören bildgebende Kontrollen zum medizinischen Standard.

Insbesondere nach dem Einbringen von Metallimplantaten dient die postoperative Bildgebung dazu,

  • die korrekte Implantatlage zu überprüfen,
  • Fehlpositionierungen frühzeitig zu erkennen,
  • Komplikationen zu vermeiden und
  • gegebenenfalls eine zeitnahe Korrektur zu ermöglichen.

Unterbleibt eine medizinisch gebotene Kontrolluntersuchung, kann dies einen eigenständigen Befunderhebungsfehler darstellen.

Juristisch ist dies besonders bedeutsam, weil nicht nur die eigentliche Operation, sondern auch die fehlende Nachkontrolle haftungsrechtlich relevant sein kann.

Warum die Kausalität häufig der entscheidende Punkt ist

Viele Arzthaftungsverfahren scheitern nicht an der Frage, ob ein Fehler vorliegt, sondern daran, ob dieser Fehler tatsächlich den eingetretenen Schaden verursacht hat.

Der Patient muss grundsätzlich nachweisen, dass

  1. ein Behandlungsfehler vorliegt,
  2. ein Gesundheitsschaden entstanden ist und
  3. der Schaden auf den Fehler zurückzuführen ist.

Kann jedoch nachvollziehbar dargelegt werden, dass eine fehlerhafte Implantatposition zu einer späteren Implantatdislokation, einer Revisionsoperation und dauerhaften Funktionseinschränkungen geführt hat, spricht dies für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden.

Gerade in Fällen fehlerhafter Operationsdurchführung spielt deshalb die medizinische Begutachtung eine zentrale Rolle.

Wann kommt ein grober Behandlungsfehler in Betracht?

Für Patienten besonders wichtig ist die Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt.

Ein grober Behandlungsfehler wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse in besonders schwerwiegender Weise verstoßen wird und das Vorgehen aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint.

Die Folgen können erheblich sein.

Denn bei einem groben Behandlungsfehler kann sich die Beweislast zugunsten des Patienten verschieben. In vielen Fällen muss dann nicht mehr der Patient die Ursächlichkeit des Fehlers beweisen, sondern die Behandlungsseite muss nachweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls und den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ab.

Welche Bedeutung haben Dokumentationsmängel?

Eine ordnungsgemäße Dokumentation gehört zu den wesentlichen Pflichten jeder medizinischen Behandlung.

Fehlen Eintragungen zu medizinisch erforderlichen Maßnahmen, entstehen häufig erhebliche Beweisprobleme für Krankenhaus oder Arzt.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt:

Wesentliche medizinische Maßnahmen, die weder dokumentiert noch anderweitig nachweisbar sind, können im Arzthaftungsprozess so behandelt werden, als seien sie nicht durchgeführt worden.

Fehlende Dokumentation kann daher die Position des Patienten erheblich stärken.

Welche Ansprüche können Patienten haben?

Liegt ein Behandlungsfehler vor und führt dieser zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, kommen insbesondere folgende Ansprüche in Betracht:

  • Schmerzensgeld
  • Ersatz von Verdienstausfall
  • Haushaltsführungsschaden
  • Behandlungskosten
  • Pflege- und Betreuungskosten
  • Zukunftsschäden
  • Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden

Die Höhe der Ansprüche hängt stets von Art und Umfang der verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab.

Verfahrensausgang

Das Verfahren konnte außergerichtlich beendet werden. Die Haftpflichtversicherung bot mit Blick auf die Notwendigkeit einer Revisionsoperation zunächst ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro an. Nach den weiteren Verhandlungen wurde eine Einigung über 20.000 Euro erzielt.

Der Fall verdeutlicht, dass insbesondere bei dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen eine sorgfältige medizinische und rechtliche Bewertung entscheidend für die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes sein kann.

Einschätzung von Fachanwalt Thorsten Leitner

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass nicht nur die eigentliche Operation, sondern vor allem unterlassene Kontrollmaßnahmen erhebliche haftungsrechtliche Bedeutung erlangen können.

Wird eine Fehlversorgung durch eine gebotene Nachkontrolle nicht erkannt und dadurch die Möglichkeit einer rechtzeitigen Korrektur versäumt, entstehen häufig eigenständige Haftungsrisiken.

Für betroffene Patienten ist daher eine sorgfältige Analyse der Behandlungsunterlagen und der medizinischen Gutachten entscheidend. Oft ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel von Operationsverlauf, Dokumentation, Bildgebung und Sachverständigenbewertung ein vollständiges Bild der haftungsrechtlichen Situation.

Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung kann helfen, Beweise zu sichern und bestehende Ansprüche realistisch einzuschätzen.

Benötigen Sie eine rechtliche Einschätzung?

Wenn bei Ihnen der Verdacht eines Behandlungsfehlers besteht oder bereits ein medizinisches Gutachten vorliegt, kann eine spezialisierte rechtliche Prüfung klären, ob Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz bestehen.

Gerne prüft Medizinrecht Leitner Ihren Fall und erläutert die rechtlichen Möglichkeiten in einem persönlichen Gespräch.

125.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Prothesenbruch

Bricht eine Prothese infolge eines Herstellungsmangels und kann dem Patienten wegen Instabilität der gesundheitlichen Verhältnisse infolgedessen kein Gelenk mehr implantiert werden, ist der Hersteller für sämtliche Schäden des Patienten aus Produkthaftung ersatzpflichtig (Leitsatz med|re).

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat eine außergerichtliche Einigung mit einem namhaften Medizinproduktehersteller im Gesamtumfang von 125.000 Euro für den von ihm vertretenen Patienten herbeigeführt. Der Hersteller der Prothese wurde von einer explizit auf Medizinproduktrecht spezialisierten Kanzlei in Frankfurt/Main vertreten. Die Verhandlungen wurden beidseits sehr professionell und auf einem hohen inhaltlichen Niveau geführt. In dem Abfindungsbetrag war ein Schmerzensgeldanteil von 60.000 Euro enthalten. Dem Patienten wurde eine Hüftprothese implantiert, die – laut Hersteller – leider zu einer mangelhaften Herstellungslinie gehörte, was zu einem Rückruf des Modells geführt hatte. Bei dem von Fachanwalt Leitner vertretenen Patienten verwirklichte sich zum Leidwesen des Patienten tatsächlich der Herstellungsmangel, indem es zu einem vorzeitigen Bruch des Schafts gekommen war, ohne dass ein traumatisches Geschehen für den Bruch verantwortlich gewesen ist. Die Folgen waren bei dem von Fachanwalt Leitner vertretenen Patienten einschneidend. Der Patient musste wegen sich zusätzlich ergebener Komplikationen nach Explantation der gebrochenen Prothese nahezu acht Monate stationär in verschiedenen Kliniken aufhalten, ist mit einem GdB 80 schwerbehindert und darf dauerhaft nicht mit der Implantation einer neuen Prothese rechnen.

Die rechtliche Aufarbeitung eines schadhaften Medizinproduktes bedarf der Expertise eines sehr erfahrenen Fachanwaltes für Medizinrecht, der auf Patientenseite tätig ist. Prothesen sind Medizinprodukte. Das Medizinproduktegesetz (MPG) soll den Verkehr mit Medizinprodukten regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter sorgen. Deswegen enthält das MPG auch ein Beobachtungs- und Meldesystem zu „jeder Funktionsstörung, jedem Ausfall oder jeder Änderung der Merkmale oder der Leistung eines Medizinproduktes sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung, die direkt oder indirekt zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten oder eines Anwenders oder einer anderen Person geführt haben oder hätten führen können“ sowie zu „jedem Grund technischer oder medizinischer Art, der auf Grund der in […] genannten Ursachen durch die Merkmale und die Leistungen eines Medizinproduktes bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Medizinprodukten desselben Typs durch den Hersteller geführt hat“.

Allerdings enthält das MPG keine eigene Haftungsgrundlage, auf die ein Patient seine Ansprüche (Schmerzensgeld, Schadensersatz, Absicherung aller Zukunftsschäden) im Falle eines schadhaften Medizinproduktes stützen könnte. Die Haftung des Herstellers ergibt sich bei schadhaften Medizinprodukten deswegen vielmehr aus anderen Rechtsvorschriften (Produkthaftungsgesetz, Deliktsrecht). Da der Hersteller unter gewissen Voraussetzungen aber auch trotz eines Herstellungsmangels von der Haftung frei sein kann, sollten Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht mit Erfahrung beauftragen. Die Medizinrechtskanzlei Leitner hat eine besondere Erfahrung im rechtlichen Umgang mit schadhaften Medizinprodukten bereits bewiesen.

470.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld bei refraktiver Chirurgie (Laserbehandlung am Auge)

Wiederholt ein Arzt (hier Augenarzt) einen Eingriff, der sicher nicht erfolgreich sein kann, so ist ein solches Vorgehen nicht mehr verantwortbar und nicht mehr verständlich und es liegt ein grober Behandlungsfehler vor (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat im Jahr 2016 in einem Verfahren wegen Arzthaftung einen Vergleich im Gesamtvolumen von 470.000 Euro für den von ihm vertretenen geschädigten Patienten abgeschlossen. Anlass der Klage war eine fehlerhafte Laser-Operation  am Auge des Patienten. Es sollte eine Fehlsichtigkeit im Wege der refraktiven Chirurgie verbessert werden. Dazu wird der Flap – eine runde und sehr dünne Schicht der Hornhaut – mit dem Laser aufgeschnitten und hochgeklappt, damit die darunter liegende Schicht der Hornhaut zur Änderung ihrer Brechkraft etwas abgetragen werden kann. Anschließend wird der Flap zugeklappt und verwächst wieder mit der Hornhaut. Beim Kläger war dies jedoch erschwert, weil bei seiner Fehlsichtigkeit auch der Flapansatz hätte behandelt werden müssen, den man in diesem Fall mit dem Laser nicht gut erreichen konnte. Dieser erste Eingriff war noch verantwortbar, wobei sich bereits einige Fragezeichen zeigten. Nach sachverständiger Beurteilung des hinzugezogenen Gerichtsgutachters war das Vorgehen beim Patienten dann in Bezug auf die zweite – in gleicher Weise vorgenommene – Behandlung fehlerhaft, weil die Hornhautkrümmung vorliegend nach dem ersten Eingriff unverändert auch in dem durch den Flapansatz nicht korrigierbaren Bereich gelegen hatte. Der Patient, ein Ingenieur und  Schadensgutachter im Versicherungswesen, der auf exzellentes Sehen angewiesen ist, hatte vor allem deutlich an Sehkraft verloren. Die Arzthaftungskammer  des Landgerichts München I bewertete das ärztliche Vorgehen nach sachverständiger Beratung juristisch sodann zutreffend als grob fehlerhaft, weil ein eindeutiger Verstoß gegen die Erkenntnis vorlag, dass durch die bloße wiederholte Behandlung in gleicher Weise auch im zweiten Anlauf kein Erfolg zu erwarten war. Dieses Verhalten wurde als nicht mehr verständlich und verantwortbar bezeichnet, weil eine schlichte Wiederholung eines sicher nicht erfolgreichen Eingriffs nicht richtig sein kann. Fachanwalt für Medizinrecht Leitner und auch die 9. Kammer des Landgerichts München I setzten sich in diesem Fall der Arzthaftung sehr für eine vergleichsweise Lösung ein. Am Ende einigten sich die Parteien auf eine Gesamtabfindung von 470.000 Euro, worin Schmerzensgeld und materieller Schadensersatz – insbesondere Verdienstausfall – enthalten war.

300.000 Euro Schmerzensgeld bei hypoxischem Hirnschaden eines Erwachsenen

Erleidet ein erwachsener Patient infolge eines Infarkts einen Sauerstoffmangel im Gehirn, verfällt deswegen in ein Wachkoma und reagiert noch auf taktile Reize, ist ein immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld) von 300.000 Euro gerechtfertigt (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat sich im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen mit der Versicherungskammer Bayern als Haftplichtversicherung eines Klinikums im Wege einer Teileinigung auf ein Schmerzensgeld i.H. von 300.000 Euro beri einem Erwachsenen mit hypoxischem Hinrschaden verständigen können. Die Versicherung hatte ursprünglich als Schmerzensgeld 200.000 Euro angeboten. Hypoxische Hirnschäden gehören zu den gesundheitlichen und materiellen Großschäden, die – an deutschen Maßstäben gemessen – zu vergleichsweise hohen Schmerzensgeldern führen. Üblicherweise ist die Rechtsprechung in Deutschland bei der Ausurteilung von Schmerzensgeld in der Tendenz leider noch eher zurückhaltend. Die Regulierung erfolgte auf der Basis eines Gutachtens des MDK Bayern, welches einen Verstoß gegen den herzchirurgischen Facharztstandard festgestellt hatte, in dessen Folge das Gehirn des Patienten einen Sauerstoffmangel erlitten hatte und er bis zu seinem Versterben im Wachkoma lag. Auch die interne Prüfung der Haftpflichtversicherung ist offensichtlich von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen und hatte jedenfalls von Beginn an signalisiert, dass die Angelegenheit nicht im Klagewege geklärt werden müsse. Die von Fachanwalt Leitner angeforderten Vorschussbeträge wurden von der Versicherung beglichen. Das wertet Fachanwalt Leitner auch als professionelles Regulierungsverhalten der Versicherungsgesellschaft, welches eine zielgerichtete und sachlich richtige Regulierung ohne emotional und finanziell belastendes Gerichtsverfahren für die Angehörigen ermöglicht hat. Bei der Schmerzensgeldbemessung waren insbesondere auch die äußerliche Erkennbarkeit der Verletzung sowie die Einschränkung bei der weiteren Lebensplanung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion waren weiterhin der Verschuldensgrad sowie das Geschehen um das verletzende Ereignis herum zu berücksichtigen. Im Fall des von Fachanwalt Leitner vertretenen Patienten spielte hier vor allem auch die Erforderlichkeit der Vollpflege eine große Rolle, da der Patient bis zu seinem Versterben über eine Sonde ernährt werden musste und auf taktile Reize noch reagiert hatte. Es war leider nicht auszuschließen, dass sich der Patient seiner Situation noch bewusst war.

Ein Vergleich aus der Rechtsprechung:

Im Falle einer hypoxischen Hirnschädigung mit schwersten Folgen bei einem etwa eineinhalbjährigen Kind hielt das Berufungsgericht das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld von 400.000 Euro für “nicht unvertretbar übersetzt” (OLG Naumburg, Urteil vom 17.09.2014, 1 U 38/14). Das Kind war beim Spielen in einen Swimmingpool gefallen, was die Aufsicht führende Großmutter leider viel zu spät erkannt hatte. Erst nach 30 Minuten konnte eine Notärztin das Kind wiederbeleben. Das Kind ist nicht mehr alleine sitz- und gehfähig und auf Lebzeiten auf den Rollstuhl angewiesen. Es muss über eine PEG-Sonde ernährt werden, ist nicht mehr stuhl- und harnkontrollfähig und leidet an einer massiven Sehschädigung. Es kann nicht sprechen und hat nur eine minimale Restbeweglichkeit.

170.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz

Verliert ein sich im Ruhestand befindlicher Berufsgeiger infolge eines Behandlungsfehlers seine Fähigkeit zum Geigenspiel, ist ein Erwerbsschaden gleichwohl nicht ausgeschlossen und muss in einer Gesamtabfindung berücksichtigt werden (Leitsatz med|re)

Cordula Kempe-Oettinger, Berufsgeigerin und Witwe des Stardirigenten Rudolf Kempe, wurde seinerzeit erfolgreich von Fachanwalt für Medizinrecht Thorsten Leitner vor dem Landgericht München I in einem Arzthaftungsverfahren vertreten. Fachanwalt Leitner hatte den Fall damals für eine Münchner Patientenanwaltskanzlei bearbeitet. Ein ärztlicher Kunstfehler fürhrte zu einer Haftung. Die Parteien haben sich zu guter Letzt auf einen Vorschlag des Gerichts in Höhe einer Gesamtabfindung von 170.000 Euro verständigt. Darin war Schmerzensgeld und auch ein künftiger Erwerbsschaden enthalten, wobei es Fachanwalt Leitner zudem wichtig war, dass die nicht rechtsschutzversicherte Berufsgeigerin keinerlei Verfahrenskosten – die sich in der Summe immerhin auf etwa 33.000 Euro beliefen – tragen musste. Diese Kosten wurden allesamt von den beklagten Ärzten übernommen.

 

Zum Artikel in der Süddeutschen Zeitung

Vorwurf: Hygieneverstoß

Die Klinik hat die sekundäre Darlegungslast beim Hygieneverschulden. Im Zweifel sollte das Gericht aber bei Unklarheiten Beweis erheben (Leitsatz med|re)

Schon im Jahr 2013 spielte sich dieser Fall vor dem Landgericht München I ab. Fachanwalt für Medizinrecht Thorsten Leitner, damals noch unter seinem Geburtsnamen Hagemann tätig, hatte für eine Münchner Patientenanwaltskanzlei einen geschädigten Patienten vertreten, der einer Münchner Klinik schwere Versäumnisse bei der Einhaltung von Hygienevorschriften vorgeworfen hatte. Der Mandant erlitt nach einem operativen Eingriff eine schmerzhafte Entzündung nach einem operativen Eingriff am Sprunggelenk in deren Folge sich dauerhaft gesundheitliche Beeinträchtigungen bei ihm einstellten. Die Klinik ist damals in massive Negativschlagzeilen der Presse geraten, weil unter anderem in der Klinik verschmutzes Operationsbesteck verwendet wurde. Teilweise fanden sich, laut Medienberichten, auch noch Knochenreste. Die Klinik war im Wege ihrer sekundären Darlegungslast gehalten, zum organisatotrischen Ablauf der Sterilisation vorzutragen, was sie auch getan hatte. Der Mandant unterlag sodann in erster Instanz vor dem Landgericht München I. Fachanwalt für Medizinrecht Leitner begründete die Berufung gegen das abweisende Urteil insbesondere mit der Unvollständigkeit in der Bewesierhebung zur Frage des Hygieneverschuldens. lnsoweit hatte das Oberlandesgericht anschließend auch früh signalisiert, dass es weiteren Beweis erheben werde. Das führte schließlich dazu, dass die beklagte Klinik in einen Vergleich eingewilligt hatte.