470.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld bei refraktiver Chirurgie (Laserbehandlung am Auge)

Wiederholt ein Arzt (hier Augenarzt) einen Eingriff, der sicher nicht erfolgreich sein kann, so ist ein solches Vorgehen nicht mehr verantwortbar und nicht mehr verständlich und es liegt ein grober Behandlungsfehler vor (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat im Jahr 2016 in einem Verfahren wegen Arzthaftung einen Vergleich im Gesamtvolumen von 470.000 Euro für den von ihm vertretenen geschädigten Patienten abgeschlossen. Anlass der Klage war eine fehlerhafte Laser-Operation  am Auge des Patienten. Es sollte eine Fehlsichtigkeit im Wege der refraktiven Chirurgie verbessert werden. Dazu wird der Flap – eine runde und sehr dünne Schicht der Hornhaut – mit dem Laser aufgeschnitten und hochgeklappt, damit die darunter liegende Schicht der Hornhaut zur Änderung ihrer Brechkraft etwas abgetragen werden kann. Anschließend wird der Flap zugeklappt und verwächst wieder mit der Hornhaut. Beim Kläger war dies jedoch erschwert, weil bei seiner Fehlsichtigkeit auch der Flapansatz hätte behandelt werden müssen, den man in diesem Fall mit dem Laser nicht gut erreichen konnte. Dieser erste Eingriff war noch verantwortbar, wobei sich bereits einige Fragezeichen zeigten. Nach sachverständiger Beurteilung des hinzugezogenen Gerichtsgutachters war das Vorgehen beim Patienten dann in Bezug auf die zweite – in gleicher Weise vorgenommene – Behandlung fehlerhaft, weil die Hornhautkrümmung vorliegend nach dem ersten Eingriff unverändert auch in dem durch den Flapansatz nicht korrigierbaren Bereich gelegen hatte. Der Patient, ein Ingenieur und  Schadensgutachter im Versicherungswesen, der auf exzellentes Sehen angewiesen ist, hatte vor allem deutlich an Sehkraft verloren. Die Arzthaftungskammer  des Landgerichts München I bewertete das ärztliche Vorgehen nach sachverständiger Beratung juristisch sodann zutreffend als grob fehlerhaft, weil ein eindeutiger Verstoß gegen die Erkenntnis vorlag, dass durch die bloße wiederholte Behandlung in gleicher Weise auch im zweiten Anlauf kein Erfolg zu erwarten war. Dieses Verhalten wurde als nicht mehr verständlich und verantwortbar bezeichnet, weil eine schlichte Wiederholung eines sicher nicht erfolgreichen Eingriffs nicht richtig sein kann. Fachanwalt für Medizinrecht Leitner und auch die 9. Kammer des Landgerichts München I setzten sich in diesem Fall der Arzthaftung sehr für eine vergleichsweise Lösung ein. Am Ende einigten sich die Parteien auf eine Gesamtabfindung von 470.000 Euro, worin Schmerzensgeld und materieller Schadensersatz – insbesondere Verdienstausfall – enthalten war.