125.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Prothesenbruch

Bricht eine Prothese infolge eines Herstellungsmangels und kann dem Patienten wegen Instabilität der gesundheitlichen Verhältnisse infolgedessen kein Gelenk mehr implantiert werden, ist der Hersteller für sämtliche Schäden des Patienten aus Produkthaftung ersatzpflichtig (Leitsatz med|re).

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat eine außergerichtliche Einigung mit einem namhaften Medizinproduktehersteller im Gesamtumfang von 125.000 Euro für den von ihm vertretenen Patienten herbeigeführt. Der Hersteller der Prothese wurde von einer explizit auf Medizinproduktrecht spezialisierten Kanzlei in Frankfurt/Main vertreten. Die Verhandlungen wurden beidseits sehr professionell und auf einem hohen inhaltlichen Niveau geführt. In dem Abfindungsbetrag war ein Schmerzensgeldanteil von 60.000 Euro enthalten. Dem Patienten wurde eine Hüftprothese implantiert, die – laut Hersteller – leider zu einer mangelhaften Herstellungslinie gehörte, was zu einem Rückruf des Modells geführt hatte. Bei dem von Fachanwalt Leitner vertretenen Patienten verwirklichte sich zum Leidwesen des Patienten tatsächlich der Herstellungsmangel, indem es zu einem vorzeitigen Bruch des Schafts gekommen war, ohne dass ein traumatisches Geschehen für den Bruch verantwortlich gewesen ist. Die Folgen waren bei dem von Fachanwalt Leitner vertretenen Patienten einschneidend. Der Patient musste wegen sich zusätzlich ergebener Komplikationen nach Explantation der gebrochenen Prothese nahezu acht Monate stationär in verschiedenen Kliniken aufhalten, ist mit einem GdB 80 schwerbehindert und darf dauerhaft nicht mit der Implantation einer neuen Prothese rechnen.

Die rechtliche Aufarbeitung eines schadhaften Medizinproduktes bedarf der Expertise eines sehr erfahrenen Fachanwaltes für Medizinrecht, der auf Patientenseite tätig ist. Prothesen sind Medizinprodukte. Das Medizinproduktegesetz (MPG) soll den Verkehr mit Medizinprodukten regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter sorgen. Deswegen enthält das MPG auch ein Beobachtungs- und Meldesystem zu „jeder Funktionsstörung, jedem Ausfall oder jeder Änderung der Merkmale oder der Leistung eines Medizinproduktes sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung, die direkt oder indirekt zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten oder eines Anwenders oder einer anderen Person geführt haben oder hätten führen können“ sowie zu „jedem Grund technischer oder medizinischer Art, der auf Grund der in […] genannten Ursachen durch die Merkmale und die Leistungen eines Medizinproduktes bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Medizinprodukten desselben Typs durch den Hersteller geführt hat“.

Allerdings enthält das MPG keine eigene Haftungsgrundlage, auf die ein Patient seine Ansprüche (Schmerzensgeld, Schadensersatz, Absicherung aller Zukunftsschäden) im Falle eines schadhaften Medizinproduktes stützen könnte. Die Haftung des Herstellers ergibt sich bei schadhaften Medizinprodukten deswegen vielmehr aus anderen Rechtsvorschriften (Produkthaftungsgesetz, Deliktsrecht). Da der Hersteller unter gewissen Voraussetzungen aber auch trotz eines Herstellungsmangels von der Haftung frei sein kann, sollten Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht mit Erfahrung beauftragen. Die Medizinrechtskanzlei Leitner hat eine besondere Erfahrung im rechtlichen Umgang mit schadhaften Medizinprodukten bereits bewiesen.