Neulandmethode und Aufklärungspflicht – Wann ist die Einwilligung des Patienten unwirksam?

Autor: Thorsten Leitner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Das Wichtigste in Kürze

Bei kosmetischen, medizinisch nicht indizierten, Eingriffen gelten besonders hohe Anforderungen an die ärztliche Aufklärung. Verwendet ein Arzt eine Methode, die noch nicht allgemein etabliert ist, besteht eine gesteigerte Aufklärungspflicht . Unterbleibt eine ausreichende Aufklärung, kann die Einwilligung des Patienten unwirksam sein – selbst dann, wenn sich ein Behandlungsfehler nicht nachweisen lässt.

Der zugrunde liegende Fall

In einem von Medizinrecht Leitner geführten Arzthaftungsverfahren ließ sich eine Patientin einer kosmetischen Gesichtsoperation unterziehen.

Der behandelnde Arzt verwendete eine von ihm propagierte spezielle Facelift-Technik. Die Patientin machte später geltend, sie sei über wesentliche Besonderheiten der Methode nicht ausreichend informiert worden.

Insbesondere habe sie nicht gewusst,

  • dass die Methode nicht allgemein etabliert war,
  • dass belastbare Erkenntnisse über die langfristige Haltbarkeit der Ergebnisse fehlten,
  • und dass alternative Operationsverfahren zur Verfügung standen.

Besondere Bedeutung hatte dabei, dass die Patientin nach ihrem – unwidersprochenem – Vortrag ausdrücklich Wert auf ein dauerhaftes Operationsergebnis gelegt hatte.

Ein besonderer Verfahrensverlauf

Das Landgericht wies die Klage zunächst ab.

Auch die Berufung blieb zunächst erfolglos. Das Oberlandesgericht verneinte sowohl einen Behandlungsfehler als auch einen Aufklärungsmangel.

Auf die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hob der Bundesgerichtshof die erste Berufungsentscheidung jedoch auf. Das Verfahren wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, wo der gerichtliche Sachverständige angehört werden musste.

Nach der ergänzenden Anhörung wurde die Berufung erneut zurückgewiesen. Ein Behandlungsfehler ließ sich weiterhin nicht nachweisen.

Das Verfahren ist damit jedoch noch nicht beendet; es liegt erneut beim Bundesgerichtshof.

Wann liegt eine Neulandmethode vor?

Im Arzthaftungsrecht kann eine gesteigerte Aufklärungspflicht bestehen, wenn eine Behandlungsmethode noch nicht ausreichend wissenschaftlich abgesichert oder allgemein anerkannt ist.

Der Patient soll selbst entscheiden können, ob er die mit einer neuen oder wenig erprobten Methode verbundenen Unsicherheiten akzeptieren möchte.

Dabei stellt sich regelmäßig die Frage:

Muss eine Methode bereits völlig neu sein, oder genügt es, dass sie sich noch nicht als medizinischer Standard etabliert hat?

Genau darüber wird im vorliegenden Verfahren gestritten.

Fehlende Langzeitdaten als Aufklärungsproblem

Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Haltbarkeit der Behandlungsergebnisse.

Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen konnten belastbare Aussagen über die langfristige Dauerhaftigkeit des Operationserfolgs nicht getroffen werden.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass gerade hierüber hätte aufgeklärt werden müssen.

Wer sich aus ästhetischen Gründen operieren lasse und besonderen Wert auf ein dauerhaftes Ergebnis lege, müsse nach ihrer Ansicht erfahren, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse über die langfristigen Erfolgsaussichten fehlen.

Aufklärung ebenso wichtig wie ein Behandlungsfehler

Viele Patienten gehen davon aus, dass ein Arzthaftungsprozess nur dann Erfolg haben kann, wenn ein medizinischer Fehler nachgewiesen wird.

Das ist nicht immer richtig.

Auch bei fachgerechter Durchführung eines Eingriffs kann eine Haftung in Betracht kommen, wenn die Einwilligung des Patienten wegen unzureichender Aufklärung unwirksam war.

Gerade bei kosmetischen Operationen stellt die Rechtsprechung traditionell besonders hohe Anforderungen an die Patientenaufklärung.

Die drei selbständigen Aufklärungsdefizite

Nach Auffassung von Medizinrecht Leitner beschränkte sich der Aufklärungsmangel nicht auf einen einzelnen Gesichtspunkt. Vielmehr fehlten gleich mehrere Informationen, die für die Entscheidung über den Eingriff von wesentlicher Bedeutung gewesen sein konnten.

1. Fehlende Aufklärung über den Charakter der Methode

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sie darüber hätte informiert werden müssen, dass die vom Operateur angewandte Methode jedenfalls zum Operationszeitpunkt noch nicht als allgemein etablierter Standard angesehen werden konnte.

Gerade wenn ein Patient sich einer kosmetischen Operation unterzieht, kann es für seine Entscheidung von erheblicher Bedeutung sein, ob die vorgeschlagene Technik bereits wissenschaftlich abgesichert und allgemein anerkannt ist oder ob sie sich noch in einem Entwicklungsstadium befindet.

2. Fehlende Aufklärung über die fehlende wissenschaftliche Absicherung der Langzeitergebnisse

Ein weiterer Gesichtspunkt betrifft die Dauerhaftigkeit des Behandlungsergebnisses.

Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen konnten belastbare wissenschaftliche Aussagen über die langfristige Haltbarkeit der erzielten Straffung nicht getroffen werden. Die Klägerin vertritt deshalb die Auffassung, dass sie ausdrücklich darüber hätte informiert werden müssen, dass gesicherte Erkenntnisse zur Dauerhaftigkeit der Methode fehlen.

Gerade weil sie nach ihrem Vortrag ein dauerhaftes Ergebnis anstrebte, konnte dieser Umstand für ihre Entscheidung von erheblicher Bedeutung sein.

3. Fehlende Aufklärung über etablierte Alternativen

Schließlich wird geltend gemacht, dass die Klägerin nicht ausreichend darüber aufgeklärt wurde, dass andere Facelift-Techniken existieren, die nach Auffassung zahlreicher Fachvertreter gerade im Hinblick auf langfristige Straffungseffekte anders vorgehen.

Die Beschwerde sieht darin einen weiteren eigenständigen Aufklärungsmangel. Der Patient soll nicht nur über die vorgeschlagene Methode informiert werden, sondern auch in die Lage versetzt werden, deren Vor- und Nachteile gegenüber vorhandenen Alternativen abzuwägen

Einschätzung von Fachanwalt Thorsten Leitner

Nach meiner Auffassung liegt die rechtliche Schwäche der erneuten Berufungsentscheidung insbesondere darin, dass die einzelnen Aufklärungsdefizite nicht nur isoliert, sondern auch in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind.

Die Klägerin macht nicht lediglich geltend, über einzelne Risiken unzureichend informiert worden zu sein. Vielmehr geht es um drei voneinander unabhängige Gesichtspunkte:

  • den fehlenden Hinweis auf den nicht etablierten Charakter der Methode,
  • die fehlende Aufklärung über fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse zur Dauerhaftigkeit des Ergebnisses und
  • die fehlende Information über alternative Behandlungsmethoden.

Diese Informationen wurden allesamt auch nach Vortrag des Beklagten der Patientin nicht erteilt. Aus meiner Sicht stellt sich deshalb die entscheidende Frage, ob der Patientin vor ihrer Entscheidung tatsächlich das Gesamtbild vermittelt wurde, das für eine selbstbestimmte Einwilligung erforderlich war. Gerade bei einem medizinisch nicht indizierten kosmetischen Eingriff sprechen nach meiner Auffassung gewichtige Gründe dafür, an diese Aufklärung besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Aus meiner Sicht wird der Bundesgerichtshof Gelegenheit haben, die Anforderungen an die Patientenaufklärung bei noch nicht etablierten Behandlungsmethoden weiter zu präzisieren.

Sollte es genügen, den Patienten trotz fehlender wissenschaftlicher Absicherung, unklarer Langzeitergebnisse und bestehender Behandlungsalternativen lediglich wie bei einem etablierten Standardverfahren aufzuklären, würde dies das Selbstbestimmungsrecht des Patienten voraussichtlich erheblich schwächen.

Gerade bei medizinisch nicht indizierten kosmetischen Eingriffen spricht nach meiner Auffassung vieles dafür, hohe Anforderungen an die Transparenz und Vollständigkeit der Aufklärung zu stellen. Der Patient muss die Möglichkeit haben, auf einer realistischen Informationsgrundlage selbst zu entscheiden, ob er die mit einer nicht etablierten Methode verbundenen Unsicherheiten akzeptieren möchte.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof dieser Argumentation folgt. Aus Sicht des Patientenschutzes und des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts liegen hierfür gewichtige Gründe vor.

9.000 Euro gerichtlicher Abfindungsvergleich bei Sehnenverletzung

Eine Sehnenverletzung ist mit 9.000 Euro angemessen bewertet, wenn der Haftungsgrund unklar ist und der Aufklärungsbogen auf Sehnenverletzungen hinweist (Leitsatz med|re)

Der von Fachanwalt für Medizinrecht Thorsten Leitner vertretene Patient erlitt nach einem Verkehsrunfall einen Speichenbruch im Handgelenksbereich. Der Patient hatte bereits mehrere Jahre zuvor eine leichte Fraktur desselben Handgelenks bei einem Verkehrsunfall erlitten, die seinerzeit nicht operiert wurde und mit deren Folgen er sich arrangiert hatte.

Die frische Fraktur wurde operativ versorgt. Der vom Patienten unterzeichnete Aufklärungsbogen enthielt die vorgedruckte Aussage, dass eine konservative, nichtoperative Behandlung auf Dauer keine Aussicht auf Erfolg böte und deshalb zu einer Operation angeraten werde. Ferner war im Aufklärungsbogen unter anderem der Hinweis darauf enthalten, dass durch die Operation Sehnen und Nerven verletzt werden können und dies zu dauerhaften Bewegungseinschränkungen führen könne. Es erfolgte sodann eine offene Reposition des Speichenbruchs und die Fixierung mittels zweier Zugschrauben von 33 mm und 42 mm Länge.

Nach dem operativen Eingriff stellten sich bei dem Patienten im weiteren Verlauf Bewegungseinschränkungen ein. In einer nachbehandelnden Klinik wurde die Indikation zur Entfernung der Schrauben gestellt.

Fachanwalt Leitner reichte eine Arzthaftungsklage ein. Die Klage zeigte mehrere Haftungsgründe auf, insbesondere die fehlende Indikation eines operativen Vorgehens bei einem zwar intraartikulären, aber immerhin stabilen Bruch. Ebenso wurden die nach diesseitiger Ansicht für im Gelenksbereich zu verwendenden Schrauben als zu lang – immerhin über 4 cm – vorgeworfen sowie eine eher fragliche Aufklärungspraxis, die eine konservative Methode von vornherein auszuschließen scheint, obwohl es durchaus konservative und risikofreie Behandlungsmethoden bei dem vorliegenden Frakturtyp gibt.

Die beklagte Klinik ließ zwar in ihrer schriftlichen Klageerwiderung jedweden Haftungsgrund bestreiten, willigte indes noch vor Einholung eines gerichtlichen Gutachtens in einen Vergleich ein. Die Parteien einigten sich im Wege gegenseitigen Nachgebens auf eine Abfindung von 9.000 Euro, die hier in der Gesamtschau der Sache gerecht wird.

Honorarklage von Arzt in hohem Umfang abgewiesen und umgekehrt Schmerzensgeld gegen den Arzt wegen fehlender Aufklärung ausgeurteilt

Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Arztes gehört auch die Darlegung, dass der Arzt überhaupt eine bestimmte Aufklärungsroutine gebildet hat (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hatte ein Verfahren nach Abschluss der ersten Instanz vor dem LG Ulm zur Führung der Berufung übernommen. Das LG Ulm hatte die Patientin, die in der ersten Instanz von einem anderen Anwalt vertreten worden war, voll zur Zahlung des eingeklagten Zahnarzthonorars in Höhe 11.883,12 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte Fachanwalt Leitner die Berufung formuliert und Klageabweisung beantragt sowie gleichzeitig eine Widerklage gegen den Zahnarzt auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes eingereicht und die Ersatzpflicht aller künftigen Schäden der Patientin beantragt. Das OLG Stuttgart hatte das Urteil des LG Ulm zu Gunsten der Patientin abgeändert und die Zahlung auf Zahnarzthonorar in hohem Umfang abgewiesen. Gleichzeitig hat das OLG Stuttgart umgekehrt ein Schmerzensgeld zu Gunsten der Patientin ausgesprochen und die Ersatzpflicht künftiger Schäden der Patientin durch den Zahnarzt im Wege eines Feststellungsurteils ausgeurteilt. Die Haftung des Arztes ergab sich unter dem Gesichtspunkt der von Fachanwalt Leitner in der Widerklage gerügten Aufklärungspflichtverletzung.

Das OLG Stuttgart folgte im Wesentlichen den Ausführungen von Fachanwalt Leitner, wonach der Zahnarzt in diesem konkreten Fall nicht nachweisen konnte, dass eine Grundaufklärung über die Risiken einer Wurzelbehandlung erfolgte. Zwar dürfen an den Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ist einiger Beweis, z.B. aufgrund einer schriftlichen Dokumentation, ggf. sogar mit Unterschrift des Patienten, für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Art im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist, BGH NJW 1985, 1399. Daran scheitern in der gerichtlichen Praxis die meisten Aufklärungsrügen.

Trotz dieser moderaten Anforderungen konnte der Zahnarzt in diesem Fall aber nicht nachweisen, dass er über die Risiken einer Wurzelbehandlung aufgeklärt hatte. Der Zahnarzt hatte – verständlicherweise – Erinnerungslücken an ein Aufklärungsgespräch und dessen Inhalt. Diese Lücken – so die Ausführungen von Fachanwalt Leitner – ließen sich auch nicht mit der Dokumentation schließen, so dass der Zahnarzt auch nicht überzeugend dargelegt hatte, dass er „immer so“ aufkläre. Mindestvoraussetzung hierfür wäre gewesen, dass der Zahnarzt eine feste, stets eingehaltene Aufklärungsübung für den Fall von Wurzelbehandlungen darlegt. Der Zahnarzt konnte sodann nicht einmal in der Senatsanhörung stringent und klar die Frage beantworten, über was er alles vor Wurzelbehandlungen aufkläre. Das ist deswegen erstaunlich, weil Wurzelbehandlungen im Alltag eines Zahnarztes häufig anfallen und sich die Risiken der Wurzelbehandlung in wenigen Punkten erschöpfen. Wenn ein Arzt in einem solchen Fall nicht geradezu stereotyp, also formelhaft, die Risiken eines von ihm häufig vorgenommenen Eingriffs abrufen kann, so begründet dies massive Zweifel an einer bestimmten Aufklärungsroutine, die Lasten des Arztes gehen.

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen vorherigen Aufklärung, ist der Eingriff wegen fehlender Einwilligung des Patienten rechtswidrig und der daraus entstandene Schaden zu ersetzen. Hier hat das OLG Stuttgart die Schmerzen der Klägerin auf den rechtswidrigen Eingriff zurückgeführt und mit immerhin 5.000 Euro bewertet.