Unterlassener Nebenluft-Test vor Extubation – Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Autor: Thorsten Leitner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Das Wichtigste in Kürze

Wird bei einem Patienten mit bekannt schwierigem Atemweg vor einer geplanten Extubation auf wichtige Sicherheitsmaßnahmen verzichtet, kann ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler vorliegen. Hierzu kann insbesondere das Unterlassen eines sogenannten Nebenluft-Tests (Cuff Leak Test) gehören. Führt die fehlerhafte Extubationsstrategie zu einer schweren Sauerstoffunterversorgung des Gehirns mit dauerhaften Schäden, kommen erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche in Betracht.

Was ist ein Nebenluft-Test (Cuff Leak Test)?

Der Nebenluft-Test, international als Cuff Leak Test (CLT) bezeichnet, dient der Beurteilung, ob nach Entfernung eines Beatmungsschlauchs ausreichend Platz in den oberen Atemwegen vorhanden ist.

Hierzu wird der Ballon des Endotrachealtubus entleert. Anschließend wird überprüft, ob Luft am Tubus vorbeiströmen kann. Fehlt diese Nebenluft oder ist sie deutlich vermindert, kann dies auf eine relevante Schwellung der Atemwege hinweisen.

Gerade bei Patienten mit erhöhtem Risiko für Atemwegsprobleme nach einer Extubation kann dieser Test wichtige Hinweise liefern.

Der zugrunde liegende Fall

In einem aktuell geführten Arzthaftungsverfahren musste eine ältere Patientin aufgrund eines Darmdurchbruchs notfallmäßig operiert werden.

Die Operation verlief erfolgreich. Nach einigen Tagen intensivmedizinischer Behandlung sollte die künstliche Beatmung beendet werden.

Bereits zuvor war jedoch dokumentiert worden, dass die Patientin über einen schwierigen Atemweg verfügte. Frühere Intubationen waren erschwert gewesen.

Nach Entfernung des Beatmungsschlauchs entwickelte sich eine schwere Atemwegsverlegung. Die Sauerstoffsättigung fiel dramatisch ab. Mehrere Versuche der erneuten Intubation blieben zunächst erfolglos.

Die Folge war ein Herz-Kreislauf-Stillstand mit schwerem hypoxischem Hirnschaden.

Die Patientin verblieb dauerhaft im Wachkoma.

Warum kann eine bloße Leitlinienempfehlung im Einzelfall zur Pflicht werden?

In Arzthaftungsverfahren wird häufig darüber gestritten, ob eine bestimmte Maßnahme zwingend durchgeführt werden musste oder lediglich empfohlen war.

Beim Nebenluft-Test handelt es sich nach den einschlägigen Empfehlungen nicht in jeder Situation um eine zwingende Standardmaßnahme.

Entscheidend ist jedoch stets die konkrete Situation des Patienten.

Im vorliegenden Fall bestanden mehrere erhebliche Risikofaktoren:

  • bereits dokumentierte schwierige Intubationen,
  • Hinweise auf Atemwegsschwellungen,
  • eine schwere Sepsis,
  • das Risiko einer erneuten schwierigen Intubation.

Gerade in solchen Konstellationen kann aus einer allgemeinen Empfehlung eine medizinisch gebotene Maßnahme werden.

Aus juristischer Sicht kommt es nicht allein darauf an, was abstrakt in Leitlinien steht. Entscheidend ist vielmehr, welche Maßnahmen unter den konkreten Umständen des Einzelfalls medizinisch erforderlich waren.

Was stellte der gerichtliche Sachverständige fest?

Der vom Gericht beauftragte Universitätsprofessor für Anästhesiologie kam zu bemerkenswert deutlichen Ergebnissen.

Nach seiner Bewertung fehlten wesentliche Voraussetzungen für eine sichere Extubation.

Insbesondere kritisierte er,

  • das Fehlen eines dokumentierten Nebenluft-Tests,
  • die unzureichende Evaluation der Atemwegssituation,
  • die fehlende Vorbereitung auf eine schwierige Re-Intubation,
  • sowie die insgesamt unzureichende Extubationsstrategie.

Besonders bedeutsam war seine Einschätzung, dass ein durchgeführter Nebenluft-Test mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem auffälligen Ergebnis geführt hätte und deshalb Anlass gegeben hätte, von der geplanten Extubation Abstand zu nehmen.

Wann liegt ein Befunderhebungsfehler vor?

Nicht jeder Behandlungsfehler besteht in einer falschen Therapie.

Häufig liegt das eigentliche Problem bereits darin, dass notwendige Untersuchungen unterbleiben.

Juristen sprechen dann von einem Befunderhebungsfehler.

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn medizinisch gebotene Untersuchungen nicht durchgeführt werden und dadurch wichtige Erkenntnisse verloren gehen.

Im vorliegenden Fall stellt sich genau diese Frage:

War der Nebenluft-Test medizinisch erforderlich und hätte er Hinweise auf die drohende Atemwegsverlegung geliefert?

Wenn dies zu bejahen ist, kann bereits das Unterlassen des Tests einen eigenständigen Behandlungsfehler darstellen.

Warum kann ein Befunderhebungsfehler zur Beweislastumkehr führen?

Ein zentraler Grundsatz des Arzthaftungsrechts lautet:

Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass ein Fehler vorliegt und dieser Fehler den Gesundheitsschaden verursacht hat.

Gerade bei Befunderhebungsfehlern stößt dieser Grundsatz jedoch an Grenzen.

Deshalb sieht § 630h Abs. 5 BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr vor.

Wird eine medizinisch gebotene Untersuchung unterlassen und hätte diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen auffälligen Befund ergeben, kann vermutet werden, dass der Fehler für den eingetretenen Schaden ursächlich war.

Genau deshalb kommt der Frage des unterlassenen Nebenluft-Tests erhebliche rechtliche Bedeutung zu.

Reicht die Kritik am Nebenluft-Test allein aus?

Nach meiner Einschätzung zeigt der Fall ein umfassenderes Problem:

Es geht nicht nur um die Frage, ob ein Nebenluft-Test durchgeführt wurde.

Vielmehr stellt sich die Frage, ob insgesamt eine ausreichende Strategie für einen vorhersehbar schwierigen Atemweg bestand.

Hierzu gehören insbesondere:

  • sorgfältige Evaluation vor der Extubation,
  • Vorbereitung alternativer Atemwegshilfen,
  • Planung einer schwierigen Re-Intubation,
  • Vorhaltung geeigneter Notfallmaßnahmen,
  • Vermeidung einer Sauerstoffunterversorgung in der kritischen Phase nach der Extubation.

Gerade bei Hochrisikopatienten ist die sichere Atemwegskontrolle regelmäßig wichtiger als die schnelle Durchführung einer Extubation.

Welche Bedeutung haben Larynxmaske und andere Atemwegshilfen?

Ein weiterer Streitpunkt des Verfahrens betrifft die Frage, ob alternative Atemwegshilfen ausreichend vorbereitet waren.

Insbesondere wurde diskutiert, ob eine supraglottische Atemwegshilfe – beispielsweise eine Larynxmaske – hätte verwendet werden müssen.

Solche Hilfsmittel dienen dazu, die Sauerstoffversorgung auch dann sicherzustellen, wenn eine unmittelbare Intubation nicht gelingt.

Gerade bei bekannten Schwierigkeiten des Atemwegsmanagements können sie Teil eines strukturierten Sicherheitskonzepts sein.

Wann kommt ein grober Behandlungsfehler in Betracht?

Von einem groben Behandlungsfehler spricht die Rechtsprechung dann, wenn gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse in besonders schwerwiegender Weise verstoßen wird.

Die Einordnung als grober Behandlungsfehler hat erhebliche rechtliche Folgen.

Insbesondere kann sie zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten führen.

In Fällen schwerer Komplikationen nach einer Extubation stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob lediglich einzelne Fehlentscheidungen vorliegen oder ob die gesamte Planung und Durchführung der Maßnahme den medizinischen Standard in schwerwiegender Weise unterschritten hat.

Welche Folgen hat ein hypoxischer Hirnschaden?

Wird das Gehirn über längere Zeit nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt, können schwerste Dauerschäden zurückbleiben.

Hierzu zählen insbesondere:

  • schwere neurologische Ausfälle,
  • dauerhafte Pflegebedürftigkeit,
  • Verlust der Kommunikationsfähigkeit,
  • Wachkoma,
  • lebenslange Abhängigkeit von fremder Hilfe.

Die wirtschaftlichen Folgen solcher Schäden erreichen häufig erhebliche Größenordnungen, da neben dem Schmerzensgeld auch lebenslange Pflege- und Versorgungskosten berücksichtigt werden müssen.

Juristische Bewertung

Der Fall zeigt eindrucksvoll, welche Bedeutung einer sorgfältigen Extubationsplanung zukommt.

Besteht bereits vor der Extubation der Verdacht auf einen schwierigen Atemweg, müssen sämtliche erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um eine Atemwegsverlegung rechtzeitig zu erkennen und auf Komplikationen vorbereitet zu sein.

Die haftungsrechtliche Bewertung beschränkt sich dabei regelmäßig nicht auf einzelne Maßnahmen.

Vielmehr ist die gesamte Behandlungskette zu betrachten:

  • Risikobeurteilung,
  • Befunderhebung,
  • Extubationsentscheidung,
  • Notfallplanung,
  • Re-Intubationsstrategie,
  • Sicherung der Sauerstoffversorgung.

Gerade die Analyse medizinischer Sachverständigengutachten zeigt häufig, dass schwerwiegende Komplikationen nicht zwangsläufig schicksalhaft verlaufen sind, sondern auf vermeidbaren Fehlern beruhen können.

Einschätzung von Fachanwalt Thorsten Leitner

Fälle schwerer hypoxischer Hirnschäden gehören zu den tragischsten Konstellationen im Medizinrecht. Für die Betroffenen bedeuten sie häufig den Verlust ihrer Selbstständigkeit und ihrer bisherigen Lebensführung. Für Angehörige stellen sie regelmäßig eine enorme psychische, organisatorische und finanzielle Belastung dar.

Gleichzeitig zählen solche Verfahren zu den medizinisch und rechtlich anspruchsvollsten Fallgestaltungen im Arzthaftungsrecht.

Sie zeigen eindrucksvoll, wie wichtig die sorgfältige Analyse medizinischer Sachverständigengutachten ist. Häufig entscheidet nicht eine einzelne Maßnahme über die Haftung. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob die gesamte Behandlung unter Berücksichtigung der konkreten Risikofaktoren dem medizinischen Standard entsprach.

Die juristische Bewertung medizinischer Gutachten bildet deshalb oftmals den Schlüssel zur erfolgreichen Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen geschädigter Patienten.

Benötigen Sie eine rechtliche Einschätzung?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei einer Intensivbehandlung, einer Extubation oder einer Notfallversorgung Behandlungsfehler vorgelegen haben, prüfe ich als Fachanwalt für Medizinrecht die Erfolgsaussichten möglicher Ansprüche und werte vorhandene medizinische Unterlagen und Gutachten aus.

Nutzen Sie gerne das Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles.

Bizepssehnenruptur: Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Autor: Thorsten Leitner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Das Wichtigste in Kürze

Wird bei einer Operation zur Versorgung einer distalen Bizepssehnenruptur die Sehne an einer anatomisch falschen Stelle fixiert und unterbleibt anschließend eine erforderliche bildgebende Kontrolle, kann ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler vorliegen. Führt diese Fehlversorgung zu einer späteren Revisionsoperation und verbleibenden Funktionseinschränkungen, kommen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche des Patienten in Betracht.

Die distale Bizepssehnenruptur

Die distale Bizepssehnenruptur betrifft den Abriss der Bizepssehne im Bereich des Ellenbogens. Die Verletzung führt häufig zu Kraftverlusten bei Beuge- und Drehbewegungen des Unterarms.

Bei vollständigen Rupturen entspricht die operative Wiederbefestigung der Sehne regelmäßig dem medizinischen Standard. Ziel der Operation ist die anatomisch korrekte Refixation der Sehne an ihrem natürlichen Ansatzpunkt an der Speiche (Tuberositas radii).

Die bloße Tatsache, dass nach einer Operation Beschwerden bestehen bleiben, begründet allerdings noch keinen Behandlungsfehler. Entscheidend ist stets die Frage, ob die Behandlung den anerkannten medizinischen Standards entsprach.

Wann liegt ein Operationsfehler vor?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt von den zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standards abweicht.

Bei operativen Eingriffen kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn

  • anatomische Strukturen falsch identifiziert werden,
  • Implantate fehlerhaft positioniert werden,
  • technische Operationsschritte nicht fachgerecht durchgeführt werden oder
  • notwendige Kontrollmaßnahmen unterbleiben.

Gerade bei Sehnenrefixationen kommt der korrekten anatomischen Positionierung eine zentrale Bedeutung zu. Erfolgt die Befestigung an einer falschen Struktur, können Fehlbelastungen, Funktionsstörungen und spätere Komplikationen die Folge sein.

Welche Bedeutung haben postoperative Kontrolluntersuchungen?

Nach vielen orthopädischen und unfallchirurgischen Eingriffen gehören bildgebende Kontrollen zum medizinischen Standard.

Insbesondere nach dem Einbringen von Metallimplantaten dient die postoperative Bildgebung dazu,

  • die korrekte Implantatlage zu überprüfen,
  • Fehlpositionierungen frühzeitig zu erkennen,
  • Komplikationen zu vermeiden und
  • gegebenenfalls eine zeitnahe Korrektur zu ermöglichen.

Unterbleibt eine medizinisch gebotene Kontrolluntersuchung, kann dies einen eigenständigen Befunderhebungsfehler darstellen.

Juristisch ist dies besonders bedeutsam, weil nicht nur die eigentliche Operation, sondern auch die fehlende Nachkontrolle haftungsrechtlich relevant sein kann.

Warum die Kausalität häufig der entscheidende Punkt ist

Viele Arzthaftungsverfahren scheitern nicht an der Frage, ob ein Fehler vorliegt, sondern daran, ob dieser Fehler tatsächlich den eingetretenen Schaden verursacht hat.

Der Patient muss grundsätzlich nachweisen, dass

  1. ein Behandlungsfehler vorliegt,
  2. ein Gesundheitsschaden entstanden ist und
  3. der Schaden auf den Fehler zurückzuführen ist.

Kann jedoch nachvollziehbar dargelegt werden, dass eine fehlerhafte Implantatposition zu einer späteren Implantatdislokation, einer Revisionsoperation und dauerhaften Funktionseinschränkungen geführt hat, spricht dies für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden.

Gerade in Fällen fehlerhafter Operationsdurchführung spielt deshalb die medizinische Begutachtung eine zentrale Rolle.

Wann kommt ein grober Behandlungsfehler in Betracht?

Für Patienten besonders wichtig ist die Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt.

Ein grober Behandlungsfehler wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse in besonders schwerwiegender Weise verstoßen wird und das Vorgehen aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint.

Die Folgen können erheblich sein.

Denn bei einem groben Behandlungsfehler kann sich die Beweislast zugunsten des Patienten verschieben. In vielen Fällen muss dann nicht mehr der Patient die Ursächlichkeit des Fehlers beweisen, sondern die Behandlungsseite muss nachweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls und den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ab.

Welche Bedeutung haben Dokumentationsmängel?

Eine ordnungsgemäße Dokumentation gehört zu den wesentlichen Pflichten jeder medizinischen Behandlung.

Fehlen Eintragungen zu medizinisch erforderlichen Maßnahmen, entstehen häufig erhebliche Beweisprobleme für Krankenhaus oder Arzt.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt:

Wesentliche medizinische Maßnahmen, die weder dokumentiert noch anderweitig nachweisbar sind, können im Arzthaftungsprozess so behandelt werden, als seien sie nicht durchgeführt worden.

Fehlende Dokumentation kann daher die Position des Patienten erheblich stärken.

Welche Ansprüche können Patienten haben?

Liegt ein Behandlungsfehler vor und führt dieser zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, kommen insbesondere folgende Ansprüche in Betracht:

  • Schmerzensgeld
  • Ersatz von Verdienstausfall
  • Haushaltsführungsschaden
  • Behandlungskosten
  • Pflege- und Betreuungskosten
  • Zukunftsschäden
  • Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden

Die Höhe der Ansprüche hängt stets von Art und Umfang der verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab.

Einschätzung von Fachanwalt Thorsten Leitner

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass nicht nur die eigentliche Operation, sondern vor allem unterlassene Kontrollmaßnahmen erhebliche haftungsrechtliche Bedeutung erlangen können.

Wird eine Fehlversorgung durch eine gebotene Nachkontrolle nicht erkannt und dadurch die Möglichkeit einer rechtzeitigen Korrektur versäumt, entstehen häufig eigenständige Haftungsrisiken.

Für betroffene Patienten ist daher eine sorgfältige Analyse der Behandlungsunterlagen und der medizinischen Gutachten entscheidend. Oft ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel von Operationsverlauf, Dokumentation, Bildgebung und Sachverständigenbewertung ein vollständiges Bild der haftungsrechtlichen Situation.

Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung kann helfen, Beweise zu sichern und bestehende Ansprüche realistisch einzuschätzen.

Benötigen Sie eine rechtliche Einschätzung?

Wenn bei Ihnen der Verdacht eines Behandlungsfehlers besteht oder bereits ein medizinisches Gutachten vorliegt, kann eine spezialisierte rechtliche Prüfung klären, ob Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz bestehen.

Gerne prüft Medizinrecht Leitner Ihren Fall und erläutert die rechtlichen Möglichkeiten in einem persönlichen Gespräch.

Nachwirkende Fürsorge- und Schutzpflicht des Arztes

Auch nach dem Behandlungsende trifft den Arzt jedenfalls bei bedrohlichen Befunden eine nachwirkende Fürsorge- und Schutzpflicht, deren Verstoß einen Behandlungsfehler darstellt.

Der Bundesgerichtshof hat mit aktuellem Urteil vom 26.6.2018 entschieden, dass einen Arzt auch nach dem Behandlungsende eine Fürsorge- und Schutzpflicht trifft. Im zugrunde liegenden Fall erlangte der Arzt nachträglich Kenntnis von bedrohlichen Befunden seines Patienten, nachdem die Behandlung bei dem Arzt bereits beendet war und der Patient sich seit fünf Monaten nicht mehr beim Arzt vorgestellt hatte. Hinsichtlich der Frage, ob der Verstoß gegen die nachwirkende Fürsorgepflicht im konkreten Fall unter Berücksichtigung der gängigen Definitionen als grob oder als einfacher Fehler einzustufen ist, hat der Bundesgerichtshof die Angelegenheit dem Berufungsgericht zur weiteren Beweiserhebung zurück verwiesen.

Beweislastumkehr im Geburtsschadensfall bei Zwillingsschwangerschaft

Unterbleibt bei einer Zwillingsschwangerschaft die Anordnung einer erforderlichen Dopplersonographie, so liegt zwar lediglich ein einfacher Befunderhebungsfehler vor. Allerdings wären im Falle der Anordnung der Dopplersonographie die Zwillinge vermessen worden und dabei wären Wachstumsunterschiede festgestellt worden, was wiederum einen reaktionspflichtigen Befund zur Folge gehabt hätte, auf den eine Untätigkeit unverständlich gewesen wäre. Damit hat der einfache Befunderhebungsfehler eine Beweislastumkehr zu Lasten des Gynäkologen zur Folge, sodass ein grober Fehler vorliegt (Leitsatz med|re).

Eine nicht erkannte Wachstumsretardierung bei Zwillingen führt in aller Regel zu sehr schweren gesundheitlichen Schäden zumindest eines der beiden Zwillinge, sofern diese – wie zum Glück hier – überhaupt überleben. Bereits im Jahre 2012 wurde eine Arzthaftungsklage vor dem Landgericht Karlsruhe gegen eine Gynäkologin eingereicht. Das klagende Kind und seine Eltern wurden ursprünglich von stets wechselnden und teils auch unerfahrenen Anwälten einer „Patientenanwalts“-Kanzlei in München vertreten. Aufgrund der Klage hatte das Landgericht zunächst zwei schriftliche Sachverständigengutachten eingeholt, die dann auch schriftlich ergänzt wurden. Die schriftlichen Begutachtungen, die sich an dem Beweisbeschluss auf der Basis der Klageschrift der Vorkanzlei orientierten, ergaben unisono keinen Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen den geltenden Facharztstandard der Gynäkologie. Im weiteren Verlauf hat Fachanwalt für Medizinrecht Leitner die Bearbeitung übernommen und fortan sehr eng und intensiv mit dem Vater des geschädigten Kindes zusammengearbeitet. Fachanwalt Leitner begleitete mit den Eltern sämtliche Anhörungen der Sachverständigen vor Gericht. Der intensive fachliche Austausch von Fachanwalt Leitner und dem Vater des geschädigten Kindes fruchtete letztendlich auch:
In der ersten Anhörung verteidigte einer der Sachverständigen noch das für die Kläger negative Ergebnis. In der zweiten Anhörung, die aufgrund der klägerischen Stellungnahme erforderlich wurde, haben beide eingeschalteten Sachverständige ihre Ansicht leicht modifiziert. In der schließlich folgenden dritten Anhörung des Sachverständigen kristallisierte sich sodann endlich im Sinne der Kläger ein grober Befunderhebungsfehler heraus.

Die sachverständig beratene Arzthaftungskammer des Landgerichts Karlsruhe geht deswegen inzwischen zutreffend von einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs für den Primärschaden des geschädigten Kindes aus. Ansatzpunkt hierfür war der ursprünglich anvisierte voraussichtliche Geburtstermin seitens der Gynäkologin. Die beklagte Ärztin drang mit ihren Angaben vor Gericht nicht durch, da diese im Laufe des Verfahrens widersprüchlich waren und auch nicht mit den Schwangerschaftswochen, die im Mutterschaftspass dokumentiert sind, in Einklang zu bringen sind.

Die Arzthaftungskammer geht zutreffend darüber hinaus auch davon aus, dass ein einfacher Befunderhebungsfehler mit der Folge eine Beweislastumkehr für den Ursachenzusammenhang darin zu sehen ist, dass bei der Anordnung der erforderlichen Dopplersonographie die Kinder auch vermessen worden wären und dabei die Wachstumsunterschiede festgestellt worden wären. Das hätte einen reaktionspflichtigen Befund zur Folge gehabt, auf den eine Untätigkeit unverständlich gewesen wäre. Die Gynäkologin ist nunmehr in der Beweispflicht dafür, dass die eingetretenen Schäden nicht auf dem groben Fehler beruhen.

Ein Vergleich, der ja gerade mal eine (hohe) sechsstellige Zahl zum Inhalt haben könnte, wird angesichts der enormen Schadenshöhe in der Zukunft nach dem derzeitigen Stand der Dinge diesseits von Fachanwalt Leitner nicht angeraten werden; auch die Versicherung hat von sich aus noch kein Angebot unterbreitet, so dass die Beweisaufnahme fortgesetzt wird.

Verpflichtung des Arztes zur aktiven Erforschung von Krankheitsanzeichen

Unterlässt ein Psychiater aktiv die Exploration hinsichtlich einer bipolaren Störung des Patienten im Wege der Drittanamnese, so ist dies behandlungsfehlerhaft (Leitsatz med|re)

In den News vom 7.8.2017 hat die Fachkanzlei Leitner unterrichtet, dass die Gerichtspsychiaterin Hanna Z. erfolgreich im Zivilverfahren wegen Befangenheit ausgewechselt worden ist. Die Gerichtspsychiaterin hatte in ihrem Gutachten einen Behandlungsfehler nicht einmal in Betracht gezogen, sondern dargelegt, dass der beklagte Arzt “so erfahren” sei, dass er die Krankheit des Patienten – läge sie denn vor – “sicherlich erkannt” hätte. Eine solche Gutachterin ist natürlich von vornherein voreingenommen und musste ausgewechselt werden. Das hat das Landgericht München II auch so bestätigt.

Nun liegt das Gutachten eines neutralen Gerichtsgutachters vor. Dem beklagten Arzt wurde in der Klage des von Fachanwalt für Medizinrecht Leitner vertretenen Patienten vorgeworfen, dass er Mitteilungen der Ehefrau des Klägers ignoriert hat. Der neu beauftragte Gerichtsgutachter hat nun klar und nachvollziehbar dargestellt, dass ein Psychiater im Wege der Drittanamnese verpflichtet ist, aktiv bestimmte Krankheitsanzeichen eines Patienten zu erforschen, so dass das Vorgehen des beklagten Arztes nicht verständlich war. Der Gerichtsgutachter bestätigt in seinem fundierten Gutachten auf der Ebene im medizinischen Bereich in fast allen Punkten den Vortrag des Medizinfachanwalts Leitner. Die Klage fußt maßgeblich auf dem Vorwurf, dass der beklagte Arzt unbedingt und frühzeitig die Ehefrau des Klägers in die Behandlung mit hätte einbeziehen müssen. Das ist nicht geschehen.

Es steht damit zu erwarten, dass der beklagte Arzt verurteilt wird.

Der falsch behandelte Patient hatte infolge seiner psychischen Störung zahlreiche Kredite aufgenommen, die einen außerordentlich hohen Umfang einnehmen. Mit der Schmerzensgeldforderung, dem Schadensersatz und dem Feststellungsantrag steht insgesamt ein hoher sechsstelliger Bereich zwischen den Parteien in Streit. Dazu wäre es nicht kommen, wenn der beklagte Arzt von Anfang an die Behandlung in die richtigen Bahnen geführt hätte.

Grober Behandlungsfehler bei unterlassener Wundschau

Die postoperative Kontrolle der Wundheilung in regelmäßigen Intervallen ist Bestandteil der Behandlung (Leitsatz med|re)

Bei dem von Fachanwalt für Medizinrecht Leitner vertretenen Patienten wurde in einer herzchirurgischen Einrichtung eine operative Versorgung einer Myokardrevaskularisation (Eingriff zur Verbesserung der Blutzirkulation am Herzen) vorgenommen. Stellen sich bei einem solchen Eingriff bei einem risikobelasteten Patienten Wundheilungsstörungen ein, so handelt es sich in aller Regel um Komplikationen des Eingriffs. Das gilt vor allem dann, wenn mehrere Risikofaktoren bei Patienten, z.B. COPD, hohes Alter und Niereninsuffizienz, die allesamt eine Wundheilungsstörung begünstigen, zusammenkommen. Solche Komplikationen lösen regelmäßig nur dann Ansprüche der Arthaftung aus, wenn die präoperative Aufklärung fehlerhaft war, wobei hier die Frage der Alternativentscheidung im Falle zutreffender Aufklärung eher schwierig plausibel darzulegen ist. Die Klinik schuldet allerdings in jedem Fall eine durchgehende Wundkontrolle, um derartige Komplikationen frühzeitig zu erkennen und wenigstens abzumildern.

Im Fall des von Fachanwalt Leitner vertretenen Patienten sind weiterführende diesbezügliche Untersuchungen in den Krankenunterlagen allerdings nicht zu finden. Insbesondere finden sich auch keine Vermerke zu einer ärztlichen Wundschau, so dass bis einschließlich zum Entlassungstag keine Aussage getroffen werden kann, ob die Wundheilung tatsächlich regelhaft verlief und das Sternum zum Zeitpunkt der Entlassung stabil war, so wie es im Verlegungsbericht niedergelegt ist. Auch zu der durchgeführten, mehrfachen, hochdosierten intravenösen Cortisonvergabe findet sich keine ärztliche Begründung. Die hochdosierte rezidivierende Cortisongabe am Entlasstag kann ohne Weiteres die Entstehung einer Wundheilungsstörung erheblich mitbegünstigt haben. Die Wundheilungsstörung bestand angesichts des Aufnahmebefundes der nachfolgenden Einrichtung, einer Rehabilitationsklinik, jedenfalls sicher zum Entlassungszeitpunkt der behandelnden herzchirurgischen Klinik. Da sich an keinem Tage des postoperativen Verlaufes auf der Normalstation eine ärztliche Eintragung bezüglich der Wunde befindet, muss davon ausgegangen werden, dass solche Wundschauen nicht regelhaft bzw. gar nicht durchgeführt worden sind. Nach gerichtsgutachterlicher Einschätzung hätten diese aber zwingend dokumentiert werden müssen.

Damit war nach gerichtgutachterlicher Meinung die Verlegung in eine Rehabilitationsklinik bei dem Patienten fehlerhaft. Vor allem in Anbetracht des dokumentierten Aufnahmebefundes am gleichen Tage muss der Verlegungsbrief aus der verlegenden Klinik, die den Eingriff durchgeführt hatte, als behandlunfgsfehlerhaft angesehen werden. Die Beschreibung der Wunde und des Sternums im Entlassungsbrief der Klinik hat in den mannigfaltigen Unterlagen, die der gerichtsgutachterlichen Prüfung zugrunde lagen, keine Grundlage. Der gerichtliche Sachverständige postuliert weiter, dass zwingend davon auszugehen sei, dass “bereits bei einer abschließenden Wundkontrolle des Sternums mit manueller Überprüfung der Wunde und der Krepitationen des Sternums dieses noch vor der Entlassung aufgefallen wäre“. Daraus hätte sich eine unmittelbare operative Revision, wie sie schließlich später erfolgt ist, ergeben. “Möglicherweise hätte auch eine alleinige Neuverdrahtung oder andere Osteosynthese des Sternums ausgereicht, zumindest aber hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende radiologische Diagnostik durch Sternumzielaufnahme oder Computertomographie eine SternuminstabiIität ergeben“, so der Sachverständige. Das Fehlen jeglicher Wundschau bzw. das Fehlen jeglicher Dokumentation einer solchen stuft der gerichtliche Sachverständige als groben Behandlungsfehler ein. Denn in jedem operativen Fach, so auch in der Herzchirurgie, gehört die Kontrolle der Wundheilung insbesondere durch Inspektion und Palpation und auch Verbandswechsel in regelmäßigen Intervallen zur Behandlung dazu.

Schmerzensgeld für Hinterbliebene jetzt gesetzlich geregelt

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner informiert: Schmerzensgeld für Angehörige ist nun gesetzlich geregelt.

Das in der bisherigen Rechtsprechung anerkannte Schmerzensgeld für Angehörige wurde unter dem Begriff des „Schockschadens“ behandelt und war im Gesetz bislang nie eigens normiert. Nun findet sich eine gesetzliche Regelung in § 844 Abs. 3 BGB, die einen eigenen Schmerzensgeldanspruch für Angehörige vorsieht. Die gesetzliche Formulierung, die am 22.07.2017 in Kraft getreten ist, lautet:

Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Zu den Voraussetzungen im Einzelnen klärt Fachanwalt für Medizinrecht Leitner gerne auf. Kontaktieren Sie mich!

 

Zur Mithaftung eines Radfahrers

Verursacht ein nicht vorfahrtsberechtigter PKW-Fahrer an einer Ausfahrt aus einem Werksgelände mit seinem PKW einen Unfall mit einer auf dem kreuzenden Radweg vorfahrtsberechtigten Radfahrerin, so ist trotz entsprechender Beschilderung auf dem Radweg (Hinweis auf Werksausfahrt) ein Mitverschulden der Radfahrerin nicht begründbar (Leitsatz med|re)

Die von Fachanwalt für Medizinrecht vertretene Unfallgeschädigte befuhr mit ihrem Fahrrad in ordnungsgemäßer Weise einen Radweg, der eine Werksausfahrt kreuzt. Auf dem Radweg ist ein Verkehrsschild mit dem Hinweis auf die Werksausfahrt angebracht. Die Radfahrer auf dem Radweg sind vorfahrtsberechtigt.

Der mit seinem PKW aus der Werksausfahrt kommende Unfallgegner übersah die Radfahrerin und rammte diese, worauf diese stürzte und sich schwerste Verletzungen zugezogen hatte, die einen erheblichen Dauerschaden nach sich ziehen. Die Geschädigte hatte neben Schürf- und Platzwunden insbesondere multiple Wirbelbrüche erlitten, einen Schädelbruch und befindet sich seither auch in psychologischer Behandlung. Sie ist auch drei Jahre nach dem Unfall noch in allen Richtungen bewegungseingeschränkt, war lange vollkommen arbeitsunfähig und wird dauerhaft auf Behandlungen angewiesen sein. In ihrer Erwerbstätigkeit ist die Geschädigte eingeschränkt. Es liegt zudem eine Einschränkung in der Haushaltsführung auf Lebzeiten vor. Das Schadensvolumen liegt in einem hohen sechsstelligen Bereich.

Die Unfallgeschädigte wurde vormals von einem Anwalt in München vertreten. Diesem gegenüber wurde seitens der Haftpflichtversicherung die Haftung dem Grunde nach in Höhe von 2/3 anerkannt, was mehrmals mitgeteilt wurde. In Höhe von 1/3 wurde wegen der Beschilderung am Radweg ein Mitverschulden der Radfahrerin eingewendet.

Fachanwalt Leitner hatte zunächst diesen Aspekt vertieft und gegenüber der Haftpflichtversicherung dargelegt, dass bei dieser Sachlage kein Raum für ein Mitverschulden ist, so dass die Haftpflichtversicherung anschließend ihre Eintrittspflicht zu 100% anerkannt hatte und vom bislang hartnäckig vorgebrachten Einwand des Mitverschuldens vollständig abgerückt ist.

Bereits der Anscheinsbeweis sprach hier für eine Alleinhaftung des Verursachers. Es wäre daher durch die Versicherung der Anscheinsbeweis zu widerlegen gewesen, wobei Maßstab dabei der Strengbeweis § 286 ZPO ist.  Eine Mithaftung kann nur bei feststehendem oder vermutetem Mitverschulden in Betracht kommen. Weder stand ein solches hier jedoch fest, noch gab es tragfähige Anhaltspunkte für eine derartige Vermutung. Es war klar von der Alleinschuld des PKW-Fahrers auszugehen. Für ihn war der Unfall vorhersehbar und vermeidbar. Der PKW-Fahrer unterlag sogar erhöhten Sorgfaltspflichten nach § 10 StVO, wonach er hat sich so zu verhalten gehabt hätte, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Erforderlichenfalls hätte sich der Unfallverursacher bei der Ausfahrt sogar einweisen lassen müssen.

Die Alleinhaftung des Verursachers deckt sich auch mit der gängigen Rechtsprechung in ähnlichen Konstellationen. Bei Vorfahrt des Radfahrers und sonstigen Vorfahrtsverstößen des Kfz-Fahrers ist schon in der Regel von einer Alleinhaftung des Kfz-Fahrers auszugehen (Grüneberg in Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl. 2015, Rn 371 m.w.N.). Kollidiert ein Radfahrer, der erlaubtermaßen auf der Vorfahrtsstraße den für ihn linken Radweg benutzt, mit einem aus einer Einmündung kommenden PKW, so haftet der Fahrer des Kfz zu 100% (Grüneberg a.a.O., Rn 370 a.E.). In der Fallgruppe „Vorfahrt des Radfahrers, Radfahrer benutzt linken Radweg“ bei Grüneberg ist bei Unfällen nach dem 01.10.1998 ohnehin stets eine Haftungsverteilung zugunsten des Radfahrers vorzunehmen (Grüneberg a.a.O., Rn 370, Vorbemerkung).

Verschlimmerung eines Empyems durch kontraindizierte Injektion ist ärztlicher Kunstfehler

Wird bei manifesten Entzündungszeichen mit Hitze, Funktionseinschränkung, Schmerzen und Schwellung im Schulterbereich eine Kortisonspritze mit den Wirkstoffen Lido und Triam injiziert, stellt dies einen Behandlungsfehler dar, wenn das Zeitintervall zwischen den Injektionen zu kurz gewählt ist (Leitsatz med|re)

Die von Fachanwalt für Medizinrecht Leitner vertretene Patientin klagte über einen längeren Zeitraum über Schmerzen im Schulterbereich. Zur Linderung der Beschwerden erhielt sie diverse Kortisoninjektionen. Eine Linderung stellte sich jedoch nur bedingt ein. Die letzte Injektion mit den Wirkstoffen Lido und Triam, die vom Urlaubsvertreter des eigentlich behandelnden Arztes verabreicht worden war, war sodann kontraindiziert. Denn das Zeitintervall war hier mit weniger als drei Wochen Abstand zwischen den Injektionen zu kurz gewählt und es lagen zum Behandlungszeitpunkt bereits Zeichen eines Schulterempyems vor, die eine weitere differentialdiagnostische Abklärung erforderten. Ein Zeitraum von drei Wochen hätte noch der Zulassungsinformation des Herstellers entsprochen. Die Injektion hatte zwar das Empyem nicht erzeugt, aber ich richtungsgebender Weise verschlimmert. Nach langem und schmerzvollem Leidensweg mit mehreren Operationen leidet die Patientin nun unter einer invaliden Schulter. Die Patientin ist lebenslang auf Behandlungen angewiesen. Der Behandlungsfehler, der Gesundheitsschaden sowie die Kausalität zwischen Arztfehler und Schaden sind vom eingeschalteten Gutachter bestätigt.

Fachanwalt Leitner ist in die außergerichtliche Regulierung eingetreten. Der Schadenswert ist bei diesem Beschwerdebild mit Einschränkungen der Patientin in allen Lebenslagen hoch.

Rechtlich enthält die Arzthaftungsangelegenheit die Besonderheit, dass ein Urlaubsvertreter des eigentlich behandelnden Arztes den Behandlungsfehler begangen hatte.

Wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes

Die Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungsplicht des Arztes kann bei umfangreichen Eingriffen einen groben Behandlungsfehler darstellen (Leitsatz med|re)

Das Patientenrechtegesetz normiert in § 630c Abs. 3 BGB die Plicht des Behandlers, den Patienten vor dessen Behandlung über die voraussichtlichen Kosten zu informieren, wenn er weiß, dass die Kosten von Dritten nicht übernommen werden oder dafür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Diese Informationsplicht im Zusammenhang mit den finanziellen Folgen einer Behandlung hatte die Rechtsprechung auch schon vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes als wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes in Grundzügen entwickelt. Das Patientenrechtegesetz selbst normiert zwar keine Folge, wenn der Behandler gegen diese Pflicht verstößt. Die Gesetzesbegründung sieht in diesem Fall jedoch einen Schadensersatzanspruch des Patienten gegen den Behandler vor, der im Wege der Aufrechnung oder der Freistellung dem Arzt in der Höhe entgegengehalten werden kann, die ein Dritter (Krankenkasse, Versicherung) nicht übernimmt. Im Falle eines gesetzlich versicherten Patienten hat nun ein Oberlandesgericht mit aktuellem Urteil aus 2017 sogar einen groben Behandlungsfehler festgestellt, weil der dort tätige Zahnarzt eine Behandlung im Gesamtumfang von etwa 100.000 Euro geplant und begonnen hatte, und zwar bereits zwei Tage nach der Erstvorstellung des Patienten. Die vom Zahnarzt vorgelegten 57 Formulare, die die Behandlung nebst Kosten beschrieben, akzeptierte das Oberlandesgericht bei diesem Umfang nicht als hinreichende wirtschaftliche Aufklärung. Der zugezogene Sachverständige stufte das Vorgehen ebenfalls als „völlig unverständlich“ ein, zumal es deutlich kostengünstigere Behandlungsalternativen gegeben hätte.