Potenziell gesundheitsgefährdender Metallabrieb bei Hüft-TEP

Hüftgelenksprothesen bestimmter Hersteller (Zimmer GmbH, DePuy u.a,) können auch aktuell und in Zukunft noch gefährdend für Patienten sein. Verschaffen Sie sich hier einen kurzen Überblick, was technisch dahinter steckt und wie man das Problem rechtlich erfasst.

Für Aufsehen hatte vor einigen Jahren die Berichterstattung über Fehlerhaftigkeit von Hüftgelenkstotalendoprothesen (Hüft-TEP) verschiedener Hersteller, unter anderem DePuy und Zimmer GmbH (Schweiz), gesorgt. Bei einigen Prothesentypen ist es zu ungewolltem Metallabrieb gekommen, der die Gesundheit des betroffenen Patienten potenziell gefährden kann. Vorausgegangen war diesem Problem eine Diskussion in der wissenschaftlichen Literatur zu Hüftprothesen schon vor dem Jahr 2003.

Der Hersteller einer Prothese muss bei der Konstruktion darauf achten, nur Materialien zu verwenden, die zu einer möglichst geringen sogenannten galvanischen Korrosion neigen. Dabei handelt es sich um einen chemischen Vorgang, der dann auftritt, wenn Metalle mit unterschiedlicher Potenzialdifferenz über ein leitendes Medium miteinander verbunden sind. Enthält beispielsweise der Schaft einer Prothese einen gewissen Anteil von Nickel und ist der Schaftkonus aus einer Titanlegierung, so läuft unter Beteiligung von Ionen so lange eine passive chemische Reaktion der Materialien untereinander ab, bis sich die elektrochemischen Potentiale aller Systemkomponenten angeglichen haben. Das Blut und die Gewebsflüssigkeit des Patienten bilden dabei das leitende Medium. Der so stattfindende Metallabrieb und dessen Abriebmenge sind durch eine topographische Tastschnittmessung nachweisbar und durch Differenzbetrachtungen errechenbar. Grundsätzlich gilt dabei, dass je größer der Kopfdurchmesser der Gelenkgleitpaarung ist, umso größer auch die Abriebmenge ist, da die Größe Einfluss auf das Reibmoment nimmt. Umgekehrt garantiert ein größerer Kopfdurchmesser allerdings wohl nicht automatisch eine höhere Stabilität der Prothese.

Je nach Menge des Abriebs ist dies potenziell gesundheitsschädlich für den Patienten. Abgesehen vom frühzeitigen Verschleiß der Prothese mit dem Erfordernis einer an sich nicht nötigen Revisionsoperation (Gelenkkopf- und Pfannenwechsel), besteht durch Gewebsbelastung mit Metallionen und –partikeln insbesondere auch die Gefahr einer erheblichen Osteolyse (Knochenabbau), der sich unterschiedlich darstellen kann. Daneben droht die Gefahr eines Pseudotumors (Scheingeschwulst) und von Seromen (Ansammlung von Absonderungen in Gewebehohlräumen).

Die Hersteller fehlerhafter Prothesen haften nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) für alle kausal verursachten immateriellen und materiellen Schäden des Patienten sowie für mögliche Zukunftsschäden, die im Wege eines Feststellungantrages abzusichern sind. Als Hersteller gilt dabei auch derjenige, der ein Produkt, welches außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde (z.B. USA, Schweiz), nach Deutschland importiert und hier vertreibt. Fehlerhaft ist die Prothese dann, wenn sie unter einem Nachteil für den Benutzer leidet, welcher dessen Sicherheitserwartungen enttäuscht und diese Sicherheisterwartungen berechtigt waren. Bei Medizinprodukten ist dabei derjenige Patientenkreis maßgebend in die Beurteilung einzubeziehen, an den das Medizinprodukt gerichtet ist – in diesem Fall also an alle Patienten, die eine Hüftprothese benötigen. Es kommt demnach darauf an, welche berechtigten Anforderungen an die Sicherheit und die Funktion einer Hüft-TEP zu stellen sind. Bei Patienten sind diese berechtigterweise als besonders hoch einzustufen.

Schmerzensgeld für Angehörige (Hinterbliebenengeld)

Nach Ansicht von Fachanwalt für Medizinrecht Leitner ist eine gesetzliche Reglung für einen eigenen Anspruch naher Angehöriger auf Schmerzensgeld bei Tötung eines Menschen längst überfällig.

Dem Gesetz war bislang der Anspruch naher Angehöriger eines verstorbenen Menschen auf ein eigenes Schmerzensgeld fremd. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte allerdings schon in den 70-iger Jahren erkannt, dass das praktische Leben Konstellationen bietet, in denen die reine Adäquanzlehre versagt und die Schutzbereichstheorie einen besseren dogmatischen Standort bietet, um Fragen der Ersatzfähigkeit bestimmter Schäden richtig zu verorten. Hier ist letztlich auch der sogenannte „Schockschaden“ rechtsdogmatisch angesiedelt. In der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 11.05.1971 (Az. VI ZR 78/70) formulierte der BGH folgenden Leitsatz zu dieser Thematik:

„Die seelische Erschütterung (“Schockschaden”) durch die Nachricht vom tödlichen Unfall eines Angehörigen begründet einen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher des Unfalls nicht schon dann, wenn sie zwar medizinisch erfaßbare Auswirkungen hat, diese aber nicht über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Der Schutzzweck des BGB § 823 Abs. 1 deckt nur Gesundheitsbeschädigungen, die nach Art und Schwere diesen Rahmen überschreiten.“

Darauf aufbauend hat die Rechtsprechung über die Jahrzehnte hinweg Grundsätze entwickelt, nach denen auch ein Anspruch auf billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) bei nahen Angehörigen bestehen kann und damit gleichzeitig die Lücke im Gesetz nicht nur erkannt, sondern auch gefüllt.

Die Bundesregierung hat sich dieses Problems jetzt angenommen und versucht durch ihren Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld die Lücke im Gesetz nun selbst zu schließen. Wie bei neuen Gesetzesvorhaben fast immer, bedient sich der Gesetzgeber dabei auch der bisherigen Rechtsprechung zum Schockschaden und beschränkt den Kreis der Anspruchsberechtigten auf diejenigen Personen, die zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen. Dieses liegt nach dem Willen des Entwurfs regelmäßig dann vor, wenn nahe Familienangehörige betroffen sind. Dazu zählen der Ehegatte, der Lebenspartner, die Eltern und die Kinder des Getöteten. Für diesen Personenkreis soll eine gesetzliche Vermutung des besonderen persönlichen Näheverhältnisses normiert werden. Anspruchsberechtigt können daneben aber auch andere Personen sein, die jedoch die Umstände, aus denen sich ihr besonderes persönliches Näheverhältnis zum Getöteten ergibt, darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen. Kritikwürdig an dieser Stelle ist nach Ansicht von Fachanwalt Leitner, dass sich die gesetzliche Vermutung des persönlichen Näheverhälntisses auf einen ausgesprochen engen Kreis der Ersatzberechtigten beschränkt. So sind beispielsweise (Zwillings-)Geschwister von der gesetzlichen Vermutung nicht erfasst, obwohl in aller Regelmäßigkeit hier ebenfalls sehr enge Verbindungen bestehen.

Der Gesetzgeber schätzt die jährlichen Mehrkosten für die Versicherungswirtschaft auf 240 Millionen Euro, wobei er von 24.000 Haftungsfällen ausgeht (Summe aus Verkehrsunfällen, medizinischen Fehlbehandlungen, Tötungsdelikten etc. aufgrund Verschulden und/oder Gefährdungshaftung) sowie einer durchschnittlichen Haftungsmasse pro Fall von 10.000 Euro.

9.000 Euro gerichtlicher Abfindungsvergleich bei Sehnenverletzung

Eine Sehnenverletzung ist mit 9.000 Euro angemessen bewertet, wenn der Haftungsgrund unklar ist und der Aufklärungsbogen auf Sehnenverletzungen hinweist (Leitsatz med|re)

Der von Fachanwalt für Medizinrecht Thorsten Leitner vertretene Patient erlitt nach einem Verkehsrunfall einen Speichenbruch im Handgelenksbereich. Der Patient hatte bereits mehrere Jahre zuvor eine leichte Fraktur desselben Handgelenks bei einem Verkehrsunfall erlitten, die seinerzeit nicht operiert wurde und mit deren Folgen er sich arrangiert hatte.

Die frische Fraktur wurde operativ versorgt. Der vom Patienten unterzeichnete Aufklärungsbogen enthielt die vorgedruckte Aussage, dass eine konservative, nichtoperative Behandlung auf Dauer keine Aussicht auf Erfolg böte und deshalb zu einer Operation angeraten werde. Ferner war im Aufklärungsbogen unter anderem der Hinweis darauf enthalten, dass durch die Operation Sehnen und Nerven verletzt werden können und dies zu dauerhaften Bewegungseinschränkungen führen könne. Es erfolgte sodann eine offene Reposition des Speichenbruchs und die Fixierung mittels zweier Zugschrauben von 33 mm und 42 mm Länge.

Nach dem operativen Eingriff stellten sich bei dem Patienten im weiteren Verlauf Bewegungseinschränkungen ein. In einer nachbehandelnden Klinik wurde die Indikation zur Entfernung der Schrauben gestellt.

Fachanwalt Leitner reichte eine Arzthaftungsklage ein. Die Klage zeigte mehrere Haftungsgründe auf, insbesondere die fehlende Indikation eines operativen Vorgehens bei einem zwar intraartikulären, aber immerhin stabilen Bruch. Ebenso wurden die nach diesseitiger Ansicht für im Gelenksbereich zu verwendenden Schrauben als zu lang – immerhin über 4 cm – vorgeworfen sowie eine eher fragliche Aufklärungspraxis, die eine konservative Methode von vornherein auszuschließen scheint, obwohl es durchaus konservative und risikofreie Behandlungsmethoden bei dem vorliegenden Frakturtyp gibt.

Die beklagte Klinik ließ zwar in ihrer schriftlichen Klageerwiderung jedweden Haftungsgrund bestreiten, willigte indes noch vor Einholung eines gerichtlichen Gutachtens in einen Vergleich ein. Die Parteien einigten sich im Wege gegenseitigen Nachgebens auf eine Abfindung von 9.000 Euro, die hier in der Gesamtschau der Sache gerecht wird.

Honorarklage von Arzt in hohem Umfang abgewiesen und umgekehrt Schmerzensgeld gegen den Arzt wegen fehlender Aufklärung ausgeurteilt

Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Arztes gehört auch die Darlegung, dass der Arzt überhaupt eine bestimmte Aufklärungsroutine gebildet hat (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hatte ein Verfahren nach Abschluss der ersten Instanz vor dem LG Ulm zur Führung der Berufung übernommen. Das LG Ulm hatte die Patientin, die in der ersten Instanz von einem anderen Anwalt vertreten worden war, voll zur Zahlung des eingeklagten Zahnarzthonorars in Höhe 11.883,12 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte Fachanwalt Leitner die Berufung formuliert und Klageabweisung beantragt sowie gleichzeitig eine Widerklage gegen den Zahnarzt auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes eingereicht und die Ersatzpflicht aller künftigen Schäden der Patientin beantragt. Das OLG Stuttgart hatte das Urteil des LG Ulm zu Gunsten der Patientin abgeändert und die Zahlung auf Zahnarzthonorar in hohem Umfang abgewiesen. Gleichzeitig hat das OLG Stuttgart umgekehrt ein Schmerzensgeld zu Gunsten der Patientin ausgesprochen und die Ersatzpflicht künftiger Schäden der Patientin durch den Zahnarzt im Wege eines Feststellungsurteils ausgeurteilt. Die Haftung des Arztes ergab sich unter dem Gesichtspunkt der von Fachanwalt Leitner in der Widerklage gerügten Aufklärungspflichtverletzung.

Das OLG Stuttgart folgte im Wesentlichen den Ausführungen von Fachanwalt Leitner, wonach der Zahnarzt in diesem konkreten Fall nicht nachweisen konnte, dass eine Grundaufklärung über die Risiken einer Wurzelbehandlung erfolgte. Zwar dürfen an den Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ist einiger Beweis, z.B. aufgrund einer schriftlichen Dokumentation, ggf. sogar mit Unterschrift des Patienten, für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Art im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist, BGH NJW 1985, 1399. Daran scheitern in der gerichtlichen Praxis die meisten Aufklärungsrügen.

Trotz dieser moderaten Anforderungen konnte der Zahnarzt in diesem Fall aber nicht nachweisen, dass er über die Risiken einer Wurzelbehandlung aufgeklärt hatte. Der Zahnarzt hatte – verständlicherweise – Erinnerungslücken an ein Aufklärungsgespräch und dessen Inhalt. Diese Lücken – so die Ausführungen von Fachanwalt Leitner – ließen sich auch nicht mit der Dokumentation schließen, so dass der Zahnarzt auch nicht überzeugend dargelegt hatte, dass er „immer so“ aufkläre. Mindestvoraussetzung hierfür wäre gewesen, dass der Zahnarzt eine feste, stets eingehaltene Aufklärungsübung für den Fall von Wurzelbehandlungen darlegt. Der Zahnarzt konnte sodann nicht einmal in der Senatsanhörung stringent und klar die Frage beantworten, über was er alles vor Wurzelbehandlungen aufkläre. Das ist deswegen erstaunlich, weil Wurzelbehandlungen im Alltag eines Zahnarztes häufig anfallen und sich die Risiken der Wurzelbehandlung in wenigen Punkten erschöpfen. Wenn ein Arzt in einem solchen Fall nicht geradezu stereotyp, also formelhaft, die Risiken eines von ihm häufig vorgenommenen Eingriffs abrufen kann, so begründet dies massive Zweifel an einer bestimmten Aufklärungsroutine, die Lasten des Arztes gehen.

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen vorherigen Aufklärung, ist der Eingriff wegen fehlender Einwilligung des Patienten rechtswidrig und der daraus entstandene Schaden zu ersetzen. Hier hat das OLG Stuttgart die Schmerzen der Klägerin auf den rechtswidrigen Eingriff zurückgeführt und mit immerhin 5.000 Euro bewertet.

68.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Hüftoperation

Wird bei einer Hüftoperation ein intraoperativ verursachter Trochanter-Teilabriss mit einer Verzögerung von etwa 1,5 Jahren festgestellt, so liegt ein haftungsauslösender Arztfehler unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten vor (Leitsatz med|re)

Bei einer von Fachanwalt für Medizinrecht Leitner vertretenen Patientin kam es anlässlich eines operativen Eingriffs an der Hüfte iatrogen zu einem Trochanter major -Teilabriss bzw. knöchernen Ausriss des M. glutaeus medius mit einem röntgenologisch sichtbaren Knochenfragment von ca. 3,5 cm Größe sowie einer relevanten Dislokation von etwa 2 cm. Dies führte, was vorhersehbar war, zu einer Insuffizienz der Glutealmuskulatur. Die mögliche und zwingend zu erörternde operative Refixation der ausgerissenen Glutealmuskulatur ist seitens des Arztes dann gegenüber der Patientin leider niemals vorgestellt worden. Als möglicher Zeitraum für eine erfolgreiche Refixation können in aller Regel die ersten drei Monate postoperativ gelten. Je zeitnaher eine Revisionsoperation durchgeführt wird, desto Erfolg versprechender ist der Eingriff. Die Diagnose des Trochanter-Teilabrisses wurde allerdings in diesem Fall erst ca. 1,5 Jahre postoperativ bei der Patientin gestellt, was deutlich zu spät und insgesamt behandlungsfehlerhaft war. Im MRT zeigte sich entsprechend eine ausgeprägte fettige Atrophie des M. glutaeus medius, so dass auch bei einer Refixierung  zu diesem Zeitpunkt schon keine Funktionsverbesserung und Heilung mehr zu erwarten gewesen wäre.

Die Haftung des Arztes ist in einem solchen Fall unter verschiedenen rechtlichen Aspekten zu diskutieren und kann auf mehrere Haftungssäulen gestützt werden. Zunächst ist an einen für den Arzt stets sehr haftungsträchtigen Befunderhebungsfehler zu denken. Ein solcher liegt vor, wenn das Beschwerdebild des Patienten Anlass zur weiteren Befunderhebung gegeben hätte, aber unterlassen wurde. Der Arzt haftet dann, wenn eine (unterstellte) Befunderhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ereignis gezeigt hätte. Als weitere Haftungssäule muss hier an einen Diagnosefehler – in erforderlicher Abgrenzung zum  bloßen Diagnoseirrtum – gedacht werden. Und schließlich ist hier die unterlassene therapeutische Aufklärung – auch Sicherungsaufklärung genannt – zu thematisieren, weil der Arzt nicht auf eine erforderliche Refixation hingewiesen hatte. Ein Verstoß gegen die Sicherungsaufklärung wird nach den Grundsätzen der für Behandlungsfehler geltenden Regeln beurteilt. Das Unterlassen einer gebotenen therapeutischen Aufklärung oder auch eine inhaltlich fehlerhafte Therapieaufklärung kann also „einfach“ oder „grob“ behandlungsfehlerhaft sein mit dann entsprechenden Folgen für die Beweislast.

Die Patienten leidet seit dem Eingriff wegen der insuffizienten hüftführenden Muskulatur unter einer nicht mehr behebbaren Gangstörung im Sinne eines ausgeprägten Hüfthinkens. Ebenso leidet sie unter Stand- und Gangunsicherheit sowie unter einer raschen Gang-Ermüdung. Sie ist nunmehr auf einen Gehstock angewiesen, den sie vorher nicht benötigt hatte.

Die Haftpflichtversicherung des Arztes war zur außergerichtlichen Regulierung bereit und Fachanwalt Leitner hat eine Abfindungssumme i.H. von 68.000 Euro vereinbaren können. Darin ist ein Schmerzensgeld von 45.000 Euro enthalten.

125.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Prothesenbruch

Bricht eine Prothese infolge eines Herstellungsmangels und kann dem Patienten wegen Instabilität der gesundheitlichen Verhältnisse infolgedessen kein Gelenk mehr implantiert werden, ist der Hersteller für sämtliche Schäden des Patienten aus Produkthaftung ersatzpflichtig (Leitsatz med|re).

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat eine außergerichtliche Einigung mit einem namhaften Medizinproduktehersteller im Gesamtumfang von 125.000 Euro für den von ihm vertretenen Patienten herbeigeführt. Der Hersteller der Prothese wurde von einer explizit auf Medizinproduktrecht spezialisierten Kanzlei in Frankfurt/Main vertreten. Die Verhandlungen wurden beidseits sehr professionell und auf einem hohen inhaltlichen Niveau geführt. In dem Abfindungsbetrag war ein Schmerzensgeldanteil von 60.000 Euro enthalten. Dem Patienten wurde eine Hüftprothese implantiert, die – laut Hersteller – leider zu einer mangelhaften Herstellungslinie gehörte, was zu einem Rückruf des Modells geführt hatte. Bei dem von Fachanwalt Leitner vertretenen Patienten verwirklichte sich zum Leidwesen des Patienten tatsächlich der Herstellungsmangel, indem es zu einem vorzeitigen Bruch des Schafts gekommen war, ohne dass ein traumatisches Geschehen für den Bruch verantwortlich gewesen ist. Die Folgen waren bei dem von Fachanwalt Leitner vertretenen Patienten einschneidend. Der Patient musste wegen sich zusätzlich ergebener Komplikationen nach Explantation der gebrochenen Prothese nahezu acht Monate stationär in verschiedenen Kliniken aufhalten, ist mit einem GdB 80 schwerbehindert und darf dauerhaft nicht mit der Implantation einer neuen Prothese rechnen.

Die rechtliche Aufarbeitung eines schadhaften Medizinproduktes bedarf der Expertise eines sehr erfahrenen Fachanwaltes für Medizinrecht, der auf Patientenseite tätig ist. Prothesen sind Medizinprodukte. Das Medizinproduktegesetz (MPG) soll den Verkehr mit Medizinprodukten regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter sorgen. Deswegen enthält das MPG auch ein Beobachtungs- und Meldesystem zu „jeder Funktionsstörung, jedem Ausfall oder jeder Änderung der Merkmale oder der Leistung eines Medizinproduktes sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung, die direkt oder indirekt zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten oder eines Anwenders oder einer anderen Person geführt haben oder hätten führen können“ sowie zu „jedem Grund technischer oder medizinischer Art, der auf Grund der in […] genannten Ursachen durch die Merkmale und die Leistungen eines Medizinproduktes bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Medizinprodukten desselben Typs durch den Hersteller geführt hat“.

Allerdings enthält das MPG keine eigene Haftungsgrundlage, auf die ein Patient seine Ansprüche (Schmerzensgeld, Schadensersatz, Absicherung aller Zukunftsschäden) im Falle eines schadhaften Medizinproduktes stützen könnte. Die Haftung des Herstellers ergibt sich bei schadhaften Medizinprodukten deswegen vielmehr aus anderen Rechtsvorschriften (Produkthaftungsgesetz, Deliktsrecht). Da der Hersteller unter gewissen Voraussetzungen aber auch trotz eines Herstellungsmangels von der Haftung frei sein kann, sollten Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht mit Erfahrung beauftragen. Die Medizinrechtskanzlei Leitner hat eine besondere Erfahrung im rechtlichen Umgang mit schadhaften Medizinprodukten bereits bewiesen.

Gerichtspsychiaterin erfolgreich als befangen abgelehnt

Begründet eine gerichtliche Sachverständige (hier eine Psychiaterin) ihre Meinung im Gutachten, ein Behandlungsfehler liege nicht vor, letztlich nur damit, dass der verklagte Arzt sehr erfahren sei, ist der Anschein völliger Unvoreingenommenheit der Gerichtsgutachterin nicht mehr gegeben (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat für einen von ihm vor dem Landgericht München II vertretenen Kläger die vom Gericht beauftragte Gerichtspsychiaterin erfolgreich als befangen abgelehnt, nachdem das von ihr erstattete Gutachten vorgelegt wurde. Das Gutachten war für den Kläger negativ, was für sich genommen natürlich nicht ausreicht, um einen Gerichtsgutachter abzulehnen. Fachanwalt Leitner begründete seinen Antrag auf Ablehnung der Gutachterin wegen Befangenheit damit, dass aus der maßgeblichen Sicht einer vernünftig denkenden Partei der Anschein nicht völliger Unvoreingenommenheit besteht, weil Frau Dr. Z. mehrfach im Gutachten hervorhob, dass der Beklagte Arzt „sehr erfahren“ und „hochprofessionell“ sei und „profunde Kenntnisse“ habe und deswegen das Krankheitsbild „mit Sicherheit […] nicht verkannt oder übersehen hätte“, wenn es tatsächlich vorgelegen hätte.

Die Gutachterin ging in ihren Gutachten auch so weit, dass sie beim Kläger ein anderes Krankheitsbild diagnostizierte, als ein vorheriger Gutachter und der Beklagte selbst dies getan hatten – ohne jemals persönlich mit dem Patienten geredet zu haben. Die Psychiaterin vertritt zum Thema “Ferndiagnose eines Arztes” öffentlich in Talkshows die Meinung, dass ein Arzt, der eine Ferndiagnose stelle, angezeigt werden müsse. Leitner erachtet dies als einen massiven Widerspruch der Psychiaterin.

In einem solchen Fall ist der Anwalt gehalten, seinen Mandanten auch über die Möglichkeit eines Befangenheitsantrages eingehend zu beraten, um die Patientenrechte umfassend auszuschöpfen.

Das Landgericht München II gab dem Antrag von Fachanwalt Leitner statt und stellt in seiner Begründung zutreffend heraus, dass nicht klar erkennbar war, ob die Psychiaterin die Möglichkeit eines Behandlungsfehlers zumindest in Betracht gezogen hatte (LG München II – Beschluss vom 01.08.2017, Az. 1 O 5531/13 Hei).

40.000 Euro bei Verwechslung eines Medikaments

Bei der Applikation eines hochgefährlichen Medikaments (hier: Zytostatikum) muss ein Arzt ein Höchstmaß an Sorgfalt zugrunde legen. Wird dies missachtet, liegt ein grober Behandlungsfehler vor und im Zivilverfahren kann sich ein Arzt dann auch nicht auf ein Augenblicksversagen berufen (Leitsatz med|re).

Eine von Fachanwalt für Medizinrecht Thorsten Leitner formulierte Klage vor dem Landgericht in Hof endete noch vor Beweiserhebung mit einem Vergleich zwischen den Parteien in Höhe von 40.000 Euro. Diesen Vergleich hatte das Gericht insbesondere der anwaltlichen Vertretung der beklagten Universitätsklinik noch vor Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dringend nahegelegt. Leitner hatte im Termin sodann signalisiert, den Vergleich den Angehörigen und Erben der verstorbenen Klägerin voraussichtlich anzuraten.

Die Arzthaftungskammer des Landgerichts Hof folgte den Ausführungen der Klageschrift von Fachanwalt Leitner dahingehend, dass bei Verwechslung eines gefährlichen Medikaments ohne weiteres von einem groben Behandlungsfehler auszugehen sei. Vorliegend hatte die in einer Universitätsklinik handelnde Ärztin statt des geplanten Kortisonpräparats Cylophosphamid offenbar aufgrund einer Verwechslung in der zentralen Chemoplanerfassung das Chemopräparat Carboplatin verabreicht. Zwar handelt es sich in beiden Fällen um sogenannte Zytostatika, also um gefährliche Medikamente, welche in die Stoffwechselvorgänge im Zusammenhang mit Zellwachstum und/oder Zellteilung eingreifen und diese stören. Neben den kranken Zellen können dann allerdings auch gesunde Zellen betroffen sein. Im Falle der später verstorbenen Patienten war das tatsächlich verabreichte Medikament Carboplatin wegen einer bei ihr bestehenden Niereninsuffizienz kontraindiziert.

Die Kammer für Arzthaftung des Landgerichts Hof würdigte – der Klage des Fachanwalts Leitner folgend und vorbehaltlich eines gerichtlichen Gutachtens – schon im ersten frühen Termin das Handeln der Ärztin als grob behandlungsfehlerhaft. Sie führt aus, dassein grober Behandlungsfehler vorliegt, nämlich ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte Behandlungsgrundsätze, ein Verstoß, der aus objektiv medizinischer Sicht nicht mehr verständlich ist und der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Denn bei der Applikation solch hochwirksamer Medikamente muss auch allerhöchste Sorgfalt an den Tag gelegt werden. Die Kammer weist dann zutreffend auf die Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität hin und hält fest, dass „aufgrund des Sach- und Streitstandes derzeit alles dafür spricht, dass die Behandlung im Universitätsklinikum […] einschließlich des septischen Schocks Folge der falschen Medikamentengabe und nicht Folge der Vorerkrankung der Patientin […] war.“ Die Parteien erklärten sich in der weiteren Folge mit dem Vorschlag des Gerichts einverstanden.

156.000 Euro Abfindung wegen fehlerhafter Operation am Sprunggelenk

Wählt ein Orthopäde einen fehlerhaften Eintrittspunkt am Sprunggelenk und eine falsche Bohrergröße bei der Operation des oberen Sprunggelenks und muss deswegen das vormals gesunde untere Sprunggelenk versteift werden, so liegt insgesamt ein grober Behandlungsfehler vor (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat nach einem vorangegangenem selbständigen Beweisverfahren eine außergerichtliche Regulierung im Gesamtumfang von mehr als 156.000,– Euro für seinen Mandanten herbeigeführt. Das selbständige Beweisverfahren in Arzthaftungsangelegenheiten ist häufig umstritten. Der Bundesgerichtshof erachtet sie aber – völlig zu Recht – als zulässig, weswegen die meisten Instanzgerichte sie inzwischen nicht mehr ablehnen. Leitner betont die Vorteile solcher Verfahren in dafür geeigneten Fällen, weil sie insbesondere eine ausgefeilte Fragestellung an den Gutachter erlauben. Fachanwalt Leitner sieht sich in seiner Ansicht bestätigt, dass im Medizinrecht das selbständige Beweisverfahren seinem Zweck entsprechend – Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung – durchaus sehr gut geeignet ist, eine außergerichtliche und vergleichsweise zeitnahe Lösung für den geschädigten Patienten zu finden. Das eingeholte Gutachten, das – anders als ein Privatgutachten – in einem etwaigen streitigen Gerichtsverfahren bindend wäre, scheint in der Regel die Regulierungsbereitschaft von Haftpflichtversicherungen erheblich zu fördern. Gerichtsgutachten haben mehr “Gewicht”.

In der Sache hatte das Gutachten bestätigt, dass der Orthopäde beim Patienten einen zu großen Bohrer mit einem Durchmesser von 6 mm sowie einen falschen Insertionspunkt gewählt hatte. Zwar existieren insoweit keine Leitlinien zur Vorgehensweise bei einer osteochondralen Läsion, aber diese dürften ohnehin nicht unbesehen als Behandlungsstandard übernommen werden. Dieser richtet sich vielmehr nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und/oder der ärztlichen Erfahrung, die sich in der Praxis bewährt hat. Um den Stand der Wissenschaft und der ärztlichen Erfahrung auf einem speziellen Gebiet zu definieren, empfiehlt es sich, eine Literatur-Recherche durchzuführen. In diesem Fall ergab die Auswertung relevanter Literatur, dass eine Bohrerstärke von 3,5 mm bis 4,5 mm empfohlen wird, weil dies den zwangsläufig durch den Bohrkanal verursachten Defekt möglichst gering hält. Bei größerem Durchmesser müsse man eher “Angst haben, dass der Knochen zerbricht”, so die Sachverständige der Fuß- und Sprungelenkchirurgie aus Bad Neustadt. Die Wahl eines so großen Bohrers sei aus ihrer Sicht “nicht mehr verständlich”, ebenso wenig der gewählte Eintrittspunkt. Der vormals aktive Hobbyfußballer kann diesen Sport nun nicht mehr betreiben, weil durch die vom Orthopäden verursachten Schäden nur noch durch eine Versteifung gelindert werden konnten. Der in dem Abfindungsbetrag enthaltene Schmerzensgeldbetrag wurde von Fachanwalt Leitner auf 70.000 Euro beziffert und ausführlich begründet. Dem ist die Haftpflichtversicherung des Arztes nicht entgegen getreten.

 

470.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld bei refraktiver Chirurgie (Laserbehandlung am Auge)

Wiederholt ein Arzt (hier Augenarzt) einen Eingriff, der sicher nicht erfolgreich sein kann, so ist ein solches Vorgehen nicht mehr verantwortbar und nicht mehr verständlich und es liegt ein grober Behandlungsfehler vor (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat im Jahr 2016 in einem Verfahren wegen Arzthaftung einen Vergleich im Gesamtvolumen von 470.000 Euro für den von ihm vertretenen geschädigten Patienten abgeschlossen. Anlass der Klage war eine fehlerhafte Laser-Operation  am Auge des Patienten. Es sollte eine Fehlsichtigkeit im Wege der refraktiven Chirurgie verbessert werden. Dazu wird der Flap – eine runde und sehr dünne Schicht der Hornhaut – mit dem Laser aufgeschnitten und hochgeklappt, damit die darunter liegende Schicht der Hornhaut zur Änderung ihrer Brechkraft etwas abgetragen werden kann. Anschließend wird der Flap zugeklappt und verwächst wieder mit der Hornhaut. Beim Kläger war dies jedoch erschwert, weil bei seiner Fehlsichtigkeit auch der Flapansatz hätte behandelt werden müssen, den man in diesem Fall mit dem Laser nicht gut erreichen konnte. Dieser erste Eingriff war noch verantwortbar, wobei sich bereits einige Fragezeichen zeigten. Nach sachverständiger Beurteilung des hinzugezogenen Gerichtsgutachters war das Vorgehen beim Patienten dann in Bezug auf die zweite – in gleicher Weise vorgenommene – Behandlung fehlerhaft, weil die Hornhautkrümmung vorliegend nach dem ersten Eingriff unverändert auch in dem durch den Flapansatz nicht korrigierbaren Bereich gelegen hatte. Der Patient, ein Ingenieur und  Schadensgutachter im Versicherungswesen, der auf exzellentes Sehen angewiesen ist, hatte vor allem deutlich an Sehkraft verloren. Die Arzthaftungskammer  des Landgerichts München I bewertete das ärztliche Vorgehen nach sachverständiger Beratung juristisch sodann zutreffend als grob fehlerhaft, weil ein eindeutiger Verstoß gegen die Erkenntnis vorlag, dass durch die bloße wiederholte Behandlung in gleicher Weise auch im zweiten Anlauf kein Erfolg zu erwarten war. Dieses Verhalten wurde als nicht mehr verständlich und verantwortbar bezeichnet, weil eine schlichte Wiederholung eines sicher nicht erfolgreichen Eingriffs nicht richtig sein kann. Fachanwalt für Medizinrecht Leitner und auch die 9. Kammer des Landgerichts München I setzten sich in diesem Fall der Arzthaftung sehr für eine vergleichsweise Lösung ein. Am Ende einigten sich die Parteien auf eine Gesamtabfindung von 470.000 Euro, worin Schmerzensgeld und materieller Schadensersatz – insbesondere Verdienstausfall – enthalten war.