Barett-Syndrom nicht erkannt: Landgericht München I urteilte 75.000 Euro Schmerzensgeld aus
Unterlässt ein Arzt (hier Hausarzt, Allgemeinmediziner) bei gebotener Kontrolldichte die Entnahme von Gewebeproben und hätten diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Änderung gezeigt, so liegt ein haftungsauslösender Befunderhebungsfehler vor. Eine Nichtreaktion auf Karzinombefall wäre sodann grob fehlerhaft gewesen. (Leitsatz med|re)
Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hatte Angehörige eines verstorbenen Patienten vertreten, die aus ererbtem Recht gegen einen Arzt vorgegangen waren. Der Allgemeinmediziner und Hausarzt des Verstorbenen haftete nach den Grundsätzen der unterlassenen Befunderhebung, da trotz Hinweisen auf ein sog. Barett-Syndrom erforderliche Kontrolluntersuchungen unterlassen wurden. Bei gebotener Kontrolldichte hätten man Gewebeproben entnehmen müssen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Veränderungen im Gewebe gezeigt hätten. Die Nichtreaktion auf den Karzinombefall wäre sodann ein grober Behandlungsfehler gewesen und bei frühzeitiger Behandlung wäre sogar eine Heilung des Patienten möglich gewesen. Von der Diagnose bis zum Tod hatte der Patient über einen langen Zeitraum mit mehreren Operationen zu kämpfen, die in einer intensivmedizinischen Behandlung endeten. Das Urteil des Landgericht München I stammt zwar schon aus dem Jahr 2012, allerdings ist der medizinische Hintergrund nach wie vor aktuell. Das Oberlandesgericht München hatte den Schmerzensgeldbetrag schlussendlich bestätigt.
Bei der Bemessung hat das Gericht den individuellen Leidensweg berücksichtigt und sich am Ausmaß und der Schwere der durch das schadensauslösende Ereignis verursachten Verletzung orientiert. Immer sind auch die erlittenen Schäden und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Dauer und Heftigkeit der Schmerzen sowie die Dauer der – ggf. stationären – Behandlung und die Beeinträchtigungen im Familienleben zu gewichten. Den Tatgerichten steht dabei ein relativ weiter Ermessensspielraum in der Beurteilung zu, der von den Berufungsgerichten nur sehr eingeschränkt überprüfbar ist.