9.000 Euro gerichtlicher Abfindungsvergleich bei Sehnenverletzung
Eine Sehnenverletzung ist mit 9.000 Euro angemessen bewertet, wenn der Haftungsgrund unklar ist und der Aufklärungsbogen auf Sehnenverletzungen hinweist (Leitsatz med|re)
Der von Fachanwalt für Medizinrecht Thorsten Leitner vertretene Patient erlitt nach einem Verkehsrunfall einen Speichenbruch im Handgelenksbereich. Der Patient hatte bereits mehrere Jahre zuvor eine leichte Fraktur desselben Handgelenks bei einem Verkehrsunfall erlitten, die seinerzeit nicht operiert wurde und mit deren Folgen er sich arrangiert hatte.
Die frische Fraktur wurde operativ versorgt. Der vom Patienten unterzeichnete Aufklärungsbogen enthielt die vorgedruckte Aussage, dass eine konservative, nichtoperative Behandlung auf Dauer keine Aussicht auf Erfolg böte und deshalb zu einer Operation angeraten werde. Ferner war im Aufklärungsbogen unter anderem der Hinweis darauf enthalten, dass durch die Operation Sehnen und Nerven verletzt werden können und dies zu dauerhaften Bewegungseinschränkungen führen könne. Es erfolgte sodann eine offene Reposition des Speichenbruchs und die Fixierung mittels zweier Zugschrauben von 33 mm und 42 mm Länge.
Nach dem operativen Eingriff stellten sich bei dem Patienten im weiteren Verlauf Bewegungseinschränkungen ein. In einer nachbehandelnden Klinik wurde die Indikation zur Entfernung der Schrauben gestellt.
Fachanwalt Leitner reichte eine Arzthaftungsklage ein. Die Klage zeigte mehrere Haftungsgründe auf, insbesondere die fehlende Indikation eines operativen Vorgehens bei einem zwar intraartikulären, aber immerhin stabilen Bruch. Ebenso wurden die nach diesseitiger Ansicht für im Gelenksbereich zu verwendenden Schrauben als zu lang – immerhin über 4 cm – vorgeworfen sowie eine eher fragliche Aufklärungspraxis, die eine konservative Methode von vornherein auszuschließen scheint, obwohl es durchaus konservative und risikofreie Behandlungsmethoden bei dem vorliegenden Frakturtyp gibt.
Die beklagte Klinik ließ zwar in ihrer schriftlichen Klageerwiderung jedweden Haftungsgrund bestreiten, willigte indes noch vor Einholung eines gerichtlichen Gutachtens in einen Vergleich ein. Die Parteien einigten sich im Wege gegenseitigen Nachgebens auf eine Abfindung von 9.000 Euro, die hier in der Gesamtschau der Sache gerecht wird.