Honorarklage von Arzt in hohem Umfang abgewiesen und umgekehrt Schmerzensgeld gegen den Arzt wegen fehlender Aufklärung ausgeurteilt
Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Arztes gehört auch die Darlegung, dass der Arzt überhaupt eine bestimmte Aufklärungsroutine gebildet hat (Leitsatz med|re)
Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hatte ein Verfahren nach Abschluss der ersten Instanz vor dem LG Ulm zur Führung der Berufung übernommen. Das LG Ulm hatte die Patientin, die in der ersten Instanz von einem anderen Anwalt vertreten worden war, voll zur Zahlung des eingeklagten Zahnarzthonorars in Höhe 11.883,12 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte Fachanwalt Leitner die Berufung formuliert und Klageabweisung beantragt sowie gleichzeitig eine Widerklage gegen den Zahnarzt auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes eingereicht und die Ersatzpflicht aller künftigen Schäden der Patientin beantragt. Das OLG Stuttgart hatte das Urteil des LG Ulm zu Gunsten der Patientin abgeändert und die Zahlung auf Zahnarzthonorar in hohem Umfang abgewiesen. Gleichzeitig hat das OLG Stuttgart umgekehrt ein Schmerzensgeld zu Gunsten der Patientin ausgesprochen und die Ersatzpflicht künftiger Schäden der Patientin durch den Zahnarzt im Wege eines Feststellungsurteils ausgeurteilt. Die Haftung des Arztes ergab sich unter dem Gesichtspunkt der von Fachanwalt Leitner in der Widerklage gerügten Aufklärungspflichtverletzung.
Das OLG Stuttgart folgte im Wesentlichen den Ausführungen von Fachanwalt Leitner, wonach der Zahnarzt in diesem konkreten Fall nicht nachweisen konnte, dass eine Grundaufklärung über die Risiken einer Wurzelbehandlung erfolgte. Zwar dürfen an den Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ist einiger Beweis, z.B. aufgrund einer schriftlichen Dokumentation, ggf. sogar mit Unterschrift des Patienten, für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Art im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist, BGH NJW 1985, 1399. Daran scheitern in der gerichtlichen Praxis die meisten Aufklärungsrügen.
Trotz dieser moderaten Anforderungen konnte der Zahnarzt in diesem Fall aber nicht nachweisen, dass er über die Risiken einer Wurzelbehandlung aufgeklärt hatte. Der Zahnarzt hatte – verständlicherweise – Erinnerungslücken an ein Aufklärungsgespräch und dessen Inhalt. Diese Lücken – so die Ausführungen von Fachanwalt Leitner – ließen sich auch nicht mit der Dokumentation schließen, so dass der Zahnarzt auch nicht überzeugend dargelegt hatte, dass er „immer so“ aufkläre. Mindestvoraussetzung hierfür wäre gewesen, dass der Zahnarzt eine feste, stets eingehaltene Aufklärungsübung für den Fall von Wurzelbehandlungen darlegt. Der Zahnarzt konnte sodann nicht einmal in der Senatsanhörung stringent und klar die Frage beantworten, über was er alles vor Wurzelbehandlungen aufkläre. Das ist deswegen erstaunlich, weil Wurzelbehandlungen im Alltag eines Zahnarztes häufig anfallen und sich die Risiken der Wurzelbehandlung in wenigen Punkten erschöpfen. Wenn ein Arzt in einem solchen Fall nicht geradezu stereotyp, also formelhaft, die Risiken eines von ihm häufig vorgenommenen Eingriffs abrufen kann, so begründet dies massive Zweifel an einer bestimmten Aufklärungsroutine, die Lasten des Arztes gehen.
Fehlt es an einer ordnungsgemäßen vorherigen Aufklärung, ist der Eingriff wegen fehlender Einwilligung des Patienten rechtswidrig und der daraus entstandene Schaden zu ersetzen. Hier hat das OLG Stuttgart die Schmerzen der Klägerin auf den rechtswidrigen Eingriff zurückgeführt und mit immerhin 5.000 Euro bewertet.