Schmerzensgeld für Hinterbliebene jetzt gesetzlich geregelt

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner informiert: Schmerzensgeld für Angehörige ist nun gesetzlich geregelt.

Das in der bisherigen Rechtsprechung anerkannte Schmerzensgeld für Angehörige wurde unter dem Begriff des „Schockschadens“ behandelt und war im Gesetz bislang nie eigens normiert. Nun findet sich eine gesetzliche Regelung in § 844 Abs. 3 BGB, die einen eigenen Schmerzensgeldanspruch für Angehörige vorsieht. Die gesetzliche Formulierung, die am 22.07.2017 in Kraft getreten ist, lautet:

Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Zu den Voraussetzungen im Einzelnen klärt Fachanwalt für Medizinrecht Leitner gerne auf. Kontaktieren Sie mich!

 

Schmerzensgeld für Angehörige (Hinterbliebenengeld)

Nach Ansicht von Fachanwalt für Medizinrecht Leitner ist eine gesetzliche Reglung für einen eigenen Anspruch naher Angehöriger auf Schmerzensgeld bei Tötung eines Menschen längst überfällig.

Dem Gesetz war bislang der Anspruch naher Angehöriger eines verstorbenen Menschen auf ein eigenes Schmerzensgeld fremd. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte allerdings schon in den 70-iger Jahren erkannt, dass das praktische Leben Konstellationen bietet, in denen die reine Adäquanzlehre versagt und die Schutzbereichstheorie einen besseren dogmatischen Standort bietet, um Fragen der Ersatzfähigkeit bestimmter Schäden richtig zu verorten. Hier ist letztlich auch der sogenannte „Schockschaden“ rechtsdogmatisch angesiedelt. In der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 11.05.1971 (Az. VI ZR 78/70) formulierte der BGH folgenden Leitsatz zu dieser Thematik:

„Die seelische Erschütterung (“Schockschaden”) durch die Nachricht vom tödlichen Unfall eines Angehörigen begründet einen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher des Unfalls nicht schon dann, wenn sie zwar medizinisch erfaßbare Auswirkungen hat, diese aber nicht über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Der Schutzzweck des BGB § 823 Abs. 1 deckt nur Gesundheitsbeschädigungen, die nach Art und Schwere diesen Rahmen überschreiten.“

Darauf aufbauend hat die Rechtsprechung über die Jahrzehnte hinweg Grundsätze entwickelt, nach denen auch ein Anspruch auf billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) bei nahen Angehörigen bestehen kann und damit gleichzeitig die Lücke im Gesetz nicht nur erkannt, sondern auch gefüllt.

Die Bundesregierung hat sich dieses Problems jetzt angenommen und versucht durch ihren Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld die Lücke im Gesetz nun selbst zu schließen. Wie bei neuen Gesetzesvorhaben fast immer, bedient sich der Gesetzgeber dabei auch der bisherigen Rechtsprechung zum Schockschaden und beschränkt den Kreis der Anspruchsberechtigten auf diejenigen Personen, die zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen. Dieses liegt nach dem Willen des Entwurfs regelmäßig dann vor, wenn nahe Familienangehörige betroffen sind. Dazu zählen der Ehegatte, der Lebenspartner, die Eltern und die Kinder des Getöteten. Für diesen Personenkreis soll eine gesetzliche Vermutung des besonderen persönlichen Näheverhältnisses normiert werden. Anspruchsberechtigt können daneben aber auch andere Personen sein, die jedoch die Umstände, aus denen sich ihr besonderes persönliches Näheverhältnis zum Getöteten ergibt, darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen. Kritikwürdig an dieser Stelle ist nach Ansicht von Fachanwalt Leitner, dass sich die gesetzliche Vermutung des persönlichen Näheverhälntisses auf einen ausgesprochen engen Kreis der Ersatzberechtigten beschränkt. So sind beispielsweise (Zwillings-)Geschwister von der gesetzlichen Vermutung nicht erfasst, obwohl in aller Regelmäßigkeit hier ebenfalls sehr enge Verbindungen bestehen.

Der Gesetzgeber schätzt die jährlichen Mehrkosten für die Versicherungswirtschaft auf 240 Millionen Euro, wobei er von 24.000 Haftungsfällen ausgeht (Summe aus Verkehrsunfällen, medizinischen Fehlbehandlungen, Tötungsdelikten etc. aufgrund Verschulden und/oder Gefährdungshaftung) sowie einer durchschnittlichen Haftungsmasse pro Fall von 10.000 Euro.

9.000 Euro gerichtlicher Abfindungsvergleich bei Sehnenverletzung

Eine Sehnenverletzung ist mit 9.000 Euro angemessen bewertet, wenn der Haftungsgrund unklar ist und der Aufklärungsbogen auf Sehnenverletzungen hinweist (Leitsatz med|re)

Der von Fachanwalt für Medizinrecht Thorsten Leitner vertretene Patient erlitt nach einem Verkehsrunfall einen Speichenbruch im Handgelenksbereich. Der Patient hatte bereits mehrere Jahre zuvor eine leichte Fraktur desselben Handgelenks bei einem Verkehrsunfall erlitten, die seinerzeit nicht operiert wurde und mit deren Folgen er sich arrangiert hatte.

Die frische Fraktur wurde operativ versorgt. Der vom Patienten unterzeichnete Aufklärungsbogen enthielt die vorgedruckte Aussage, dass eine konservative, nichtoperative Behandlung auf Dauer keine Aussicht auf Erfolg böte und deshalb zu einer Operation angeraten werde. Ferner war im Aufklärungsbogen unter anderem der Hinweis darauf enthalten, dass durch die Operation Sehnen und Nerven verletzt werden können und dies zu dauerhaften Bewegungseinschränkungen führen könne. Es erfolgte sodann eine offene Reposition des Speichenbruchs und die Fixierung mittels zweier Zugschrauben von 33 mm und 42 mm Länge.

Nach dem operativen Eingriff stellten sich bei dem Patienten im weiteren Verlauf Bewegungseinschränkungen ein. In einer nachbehandelnden Klinik wurde die Indikation zur Entfernung der Schrauben gestellt.

Fachanwalt Leitner reichte eine Arzthaftungsklage ein. Die Klage zeigte mehrere Haftungsgründe auf, insbesondere die fehlende Indikation eines operativen Vorgehens bei einem zwar intraartikulären, aber immerhin stabilen Bruch. Ebenso wurden die nach diesseitiger Ansicht für im Gelenksbereich zu verwendenden Schrauben als zu lang – immerhin über 4 cm – vorgeworfen sowie eine eher fragliche Aufklärungspraxis, die eine konservative Methode von vornherein auszuschließen scheint, obwohl es durchaus konservative und risikofreie Behandlungsmethoden bei dem vorliegenden Frakturtyp gibt.

Die beklagte Klinik ließ zwar in ihrer schriftlichen Klageerwiderung jedweden Haftungsgrund bestreiten, willigte indes noch vor Einholung eines gerichtlichen Gutachtens in einen Vergleich ein. Die Parteien einigten sich im Wege gegenseitigen Nachgebens auf eine Abfindung von 9.000 Euro, die hier in der Gesamtschau der Sache gerecht wird.

Honorarklage von Arzt in hohem Umfang abgewiesen und umgekehrt Schmerzensgeld gegen den Arzt wegen fehlender Aufklärung ausgeurteilt

Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Arztes gehört auch die Darlegung, dass der Arzt überhaupt eine bestimmte Aufklärungsroutine gebildet hat (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hatte ein Verfahren nach Abschluss der ersten Instanz vor dem LG Ulm zur Führung der Berufung übernommen. Das LG Ulm hatte die Patientin, die in der ersten Instanz von einem anderen Anwalt vertreten worden war, voll zur Zahlung des eingeklagten Zahnarzthonorars in Höhe 11.883,12 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte Fachanwalt Leitner die Berufung formuliert und Klageabweisung beantragt sowie gleichzeitig eine Widerklage gegen den Zahnarzt auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes eingereicht und die Ersatzpflicht aller künftigen Schäden der Patientin beantragt. Das OLG Stuttgart hatte das Urteil des LG Ulm zu Gunsten der Patientin abgeändert und die Zahlung auf Zahnarzthonorar in hohem Umfang abgewiesen. Gleichzeitig hat das OLG Stuttgart umgekehrt ein Schmerzensgeld zu Gunsten der Patientin ausgesprochen und die Ersatzpflicht künftiger Schäden der Patientin durch den Zahnarzt im Wege eines Feststellungsurteils ausgeurteilt. Die Haftung des Arztes ergab sich unter dem Gesichtspunkt der von Fachanwalt Leitner in der Widerklage gerügten Aufklärungspflichtverletzung.

Das OLG Stuttgart folgte im Wesentlichen den Ausführungen von Fachanwalt Leitner, wonach der Zahnarzt in diesem konkreten Fall nicht nachweisen konnte, dass eine Grundaufklärung über die Risiken einer Wurzelbehandlung erfolgte. Zwar dürfen an den Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ist einiger Beweis, z.B. aufgrund einer schriftlichen Dokumentation, ggf. sogar mit Unterschrift des Patienten, für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Art im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist, BGH NJW 1985, 1399. Daran scheitern in der gerichtlichen Praxis die meisten Aufklärungsrügen.

Trotz dieser moderaten Anforderungen konnte der Zahnarzt in diesem Fall aber nicht nachweisen, dass er über die Risiken einer Wurzelbehandlung aufgeklärt hatte. Der Zahnarzt hatte – verständlicherweise – Erinnerungslücken an ein Aufklärungsgespräch und dessen Inhalt. Diese Lücken – so die Ausführungen von Fachanwalt Leitner – ließen sich auch nicht mit der Dokumentation schließen, so dass der Zahnarzt auch nicht überzeugend dargelegt hatte, dass er „immer so“ aufkläre. Mindestvoraussetzung hierfür wäre gewesen, dass der Zahnarzt eine feste, stets eingehaltene Aufklärungsübung für den Fall von Wurzelbehandlungen darlegt. Der Zahnarzt konnte sodann nicht einmal in der Senatsanhörung stringent und klar die Frage beantworten, über was er alles vor Wurzelbehandlungen aufkläre. Das ist deswegen erstaunlich, weil Wurzelbehandlungen im Alltag eines Zahnarztes häufig anfallen und sich die Risiken der Wurzelbehandlung in wenigen Punkten erschöpfen. Wenn ein Arzt in einem solchen Fall nicht geradezu stereotyp, also formelhaft, die Risiken eines von ihm häufig vorgenommenen Eingriffs abrufen kann, so begründet dies massive Zweifel an einer bestimmten Aufklärungsroutine, die Lasten des Arztes gehen.

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen vorherigen Aufklärung, ist der Eingriff wegen fehlender Einwilligung des Patienten rechtswidrig und der daraus entstandene Schaden zu ersetzen. Hier hat das OLG Stuttgart die Schmerzen der Klägerin auf den rechtswidrigen Eingriff zurückgeführt und mit immerhin 5.000 Euro bewertet.

68.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Hüftoperation

Wird bei einer Hüftoperation ein intraoperativ verursachter Trochanter-Teilabriss mit einer Verzögerung von etwa 1,5 Jahren festgestellt, so liegt ein haftungsauslösender Arztfehler unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten vor (Leitsatz med|re)

Bei einer von Fachanwalt für Medizinrecht Leitner vertretenen Patientin kam es anlässlich eines operativen Eingriffs an der Hüfte iatrogen zu einem Trochanter major -Teilabriss bzw. knöchernen Ausriss des M. glutaeus medius mit einem röntgenologisch sichtbaren Knochenfragment von ca. 3,5 cm Größe sowie einer relevanten Dislokation von etwa 2 cm. Dies führte, was vorhersehbar war, zu einer Insuffizienz der Glutealmuskulatur. Die mögliche und zwingend zu erörternde operative Refixation der ausgerissenen Glutealmuskulatur ist seitens des Arztes dann gegenüber der Patientin leider niemals vorgestellt worden. Als möglicher Zeitraum für eine erfolgreiche Refixation können in aller Regel die ersten drei Monate postoperativ gelten. Je zeitnaher eine Revisionsoperation durchgeführt wird, desto Erfolg versprechender ist der Eingriff. Die Diagnose des Trochanter-Teilabrisses wurde allerdings in diesem Fall erst ca. 1,5 Jahre postoperativ bei der Patientin gestellt, was deutlich zu spät und insgesamt behandlungsfehlerhaft war. Im MRT zeigte sich entsprechend eine ausgeprägte fettige Atrophie des M. glutaeus medius, so dass auch bei einer Refixierung  zu diesem Zeitpunkt schon keine Funktionsverbesserung und Heilung mehr zu erwarten gewesen wäre.

Die Haftung des Arztes ist in einem solchen Fall unter verschiedenen rechtlichen Aspekten zu diskutieren und kann auf mehrere Haftungssäulen gestützt werden. Zunächst ist an einen für den Arzt stets sehr haftungsträchtigen Befunderhebungsfehler zu denken. Ein solcher liegt vor, wenn das Beschwerdebild des Patienten Anlass zur weiteren Befunderhebung gegeben hätte, aber unterlassen wurde. Der Arzt haftet dann, wenn eine (unterstellte) Befunderhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ereignis gezeigt hätte. Als weitere Haftungssäule muss hier an einen Diagnosefehler – in erforderlicher Abgrenzung zum  bloßen Diagnoseirrtum – gedacht werden. Und schließlich ist hier die unterlassene therapeutische Aufklärung – auch Sicherungsaufklärung genannt – zu thematisieren, weil der Arzt nicht auf eine erforderliche Refixation hingewiesen hatte. Ein Verstoß gegen die Sicherungsaufklärung wird nach den Grundsätzen der für Behandlungsfehler geltenden Regeln beurteilt. Das Unterlassen einer gebotenen therapeutischen Aufklärung oder auch eine inhaltlich fehlerhafte Therapieaufklärung kann also „einfach“ oder „grob“ behandlungsfehlerhaft sein mit dann entsprechenden Folgen für die Beweislast.

Die Patienten leidet seit dem Eingriff wegen der insuffizienten hüftführenden Muskulatur unter einer nicht mehr behebbaren Gangstörung im Sinne eines ausgeprägten Hüfthinkens. Ebenso leidet sie unter Stand- und Gangunsicherheit sowie unter einer raschen Gang-Ermüdung. Sie ist nunmehr auf einen Gehstock angewiesen, den sie vorher nicht benötigt hatte.

Die Haftpflichtversicherung des Arztes war zur außergerichtlichen Regulierung bereit und Fachanwalt Leitner hat eine Abfindungssumme i.H. von 68.000 Euro vereinbaren können. Darin ist ein Schmerzensgeld von 45.000 Euro enthalten.

125.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Prothesenbruch

Bricht eine Prothese infolge eines Herstellungsmangels und kann dem Patienten wegen Instabilität der gesundheitlichen Verhältnisse infolgedessen kein Gelenk mehr implantiert werden, ist der Hersteller für sämtliche Schäden des Patienten aus Produkthaftung ersatzpflichtig (Leitsatz med|re).

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat eine außergerichtliche Einigung mit einem namhaften Medizinproduktehersteller im Gesamtumfang von 125.000 Euro für den von ihm vertretenen Patienten herbeigeführt. Der Hersteller der Prothese wurde von einer explizit auf Medizinproduktrecht spezialisierten Kanzlei in Frankfurt/Main vertreten. Die Verhandlungen wurden beidseits sehr professionell und auf einem hohen inhaltlichen Niveau geführt. In dem Abfindungsbetrag war ein Schmerzensgeldanteil von 60.000 Euro enthalten. Dem Patienten wurde eine Hüftprothese implantiert, die – laut Hersteller – leider zu einer mangelhaften Herstellungslinie gehörte, was zu einem Rückruf des Modells geführt hatte. Bei dem von Fachanwalt Leitner vertretenen Patienten verwirklichte sich zum Leidwesen des Patienten tatsächlich der Herstellungsmangel, indem es zu einem vorzeitigen Bruch des Schafts gekommen war, ohne dass ein traumatisches Geschehen für den Bruch verantwortlich gewesen ist. Die Folgen waren bei dem von Fachanwalt Leitner vertretenen Patienten einschneidend. Der Patient musste wegen sich zusätzlich ergebener Komplikationen nach Explantation der gebrochenen Prothese nahezu acht Monate stationär in verschiedenen Kliniken aufhalten, ist mit einem GdB 80 schwerbehindert und darf dauerhaft nicht mit der Implantation einer neuen Prothese rechnen.

Die rechtliche Aufarbeitung eines schadhaften Medizinproduktes bedarf der Expertise eines sehr erfahrenen Fachanwaltes für Medizinrecht, der auf Patientenseite tätig ist. Prothesen sind Medizinprodukte. Das Medizinproduktegesetz (MPG) soll den Verkehr mit Medizinprodukten regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter sorgen. Deswegen enthält das MPG auch ein Beobachtungs- und Meldesystem zu „jeder Funktionsstörung, jedem Ausfall oder jeder Änderung der Merkmale oder der Leistung eines Medizinproduktes sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung, die direkt oder indirekt zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten oder eines Anwenders oder einer anderen Person geführt haben oder hätten führen können“ sowie zu „jedem Grund technischer oder medizinischer Art, der auf Grund der in […] genannten Ursachen durch die Merkmale und die Leistungen eines Medizinproduktes bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Medizinprodukten desselben Typs durch den Hersteller geführt hat“.

Allerdings enthält das MPG keine eigene Haftungsgrundlage, auf die ein Patient seine Ansprüche (Schmerzensgeld, Schadensersatz, Absicherung aller Zukunftsschäden) im Falle eines schadhaften Medizinproduktes stützen könnte. Die Haftung des Herstellers ergibt sich bei schadhaften Medizinprodukten deswegen vielmehr aus anderen Rechtsvorschriften (Produkthaftungsgesetz, Deliktsrecht). Da der Hersteller unter gewissen Voraussetzungen aber auch trotz eines Herstellungsmangels von der Haftung frei sein kann, sollten Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht mit Erfahrung beauftragen. Die Medizinrechtskanzlei Leitner hat eine besondere Erfahrung im rechtlichen Umgang mit schadhaften Medizinprodukten bereits bewiesen.

156.000 Euro Abfindung wegen fehlerhafter Operation am Sprunggelenk

Wählt ein Orthopäde einen fehlerhaften Eintrittspunkt am Sprunggelenk und eine falsche Bohrergröße bei der Operation des oberen Sprunggelenks und muss deswegen das vormals gesunde untere Sprunggelenk versteift werden, so liegt insgesamt ein grober Behandlungsfehler vor (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat nach einem vorangegangenem selbständigen Beweisverfahren eine außergerichtliche Regulierung im Gesamtumfang von mehr als 156.000,– Euro für seinen Mandanten herbeigeführt. Das selbständige Beweisverfahren in Arzthaftungsangelegenheiten ist häufig umstritten. Der Bundesgerichtshof erachtet sie aber – völlig zu Recht – als zulässig, weswegen die meisten Instanzgerichte sie inzwischen nicht mehr ablehnen. Leitner betont die Vorteile solcher Verfahren in dafür geeigneten Fällen, weil sie insbesondere eine ausgefeilte Fragestellung an den Gutachter erlauben. Fachanwalt Leitner sieht sich in seiner Ansicht bestätigt, dass im Medizinrecht das selbständige Beweisverfahren seinem Zweck entsprechend – Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung – durchaus sehr gut geeignet ist, eine außergerichtliche und vergleichsweise zeitnahe Lösung für den geschädigten Patienten zu finden. Das eingeholte Gutachten, das – anders als ein Privatgutachten – in einem etwaigen streitigen Gerichtsverfahren bindend wäre, scheint in der Regel die Regulierungsbereitschaft von Haftpflichtversicherungen erheblich zu fördern. Gerichtsgutachten haben mehr “Gewicht”.

In der Sache hatte das Gutachten bestätigt, dass der Orthopäde beim Patienten einen zu großen Bohrer mit einem Durchmesser von 6 mm sowie einen falschen Insertionspunkt gewählt hatte. Zwar existieren insoweit keine Leitlinien zur Vorgehensweise bei einer osteochondralen Läsion, aber diese dürften ohnehin nicht unbesehen als Behandlungsstandard übernommen werden. Dieser richtet sich vielmehr nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und/oder der ärztlichen Erfahrung, die sich in der Praxis bewährt hat. Um den Stand der Wissenschaft und der ärztlichen Erfahrung auf einem speziellen Gebiet zu definieren, empfiehlt es sich, eine Literatur-Recherche durchzuführen. In diesem Fall ergab die Auswertung relevanter Literatur, dass eine Bohrerstärke von 3,5 mm bis 4,5 mm empfohlen wird, weil dies den zwangsläufig durch den Bohrkanal verursachten Defekt möglichst gering hält. Bei größerem Durchmesser müsse man eher “Angst haben, dass der Knochen zerbricht”, so die Sachverständige der Fuß- und Sprungelenkchirurgie aus Bad Neustadt. Die Wahl eines so großen Bohrers sei aus ihrer Sicht “nicht mehr verständlich”, ebenso wenig der gewählte Eintrittspunkt. Der vormals aktive Hobbyfußballer kann diesen Sport nun nicht mehr betreiben, weil durch die vom Orthopäden verursachten Schäden nur noch durch eine Versteifung gelindert werden konnten. Der in dem Abfindungsbetrag enthaltene Schmerzensgeldbetrag wurde von Fachanwalt Leitner auf 70.000 Euro beziffert und ausführlich begründet. Dem ist die Haftpflichtversicherung des Arztes nicht entgegen getreten.

 

Barett-Syndrom nicht erkannt: Landgericht München I urteilte 75.000 Euro Schmerzensgeld aus

Unterlässt ein Arzt (hier Hausarzt, Allgemeinmediziner) bei gebotener Kontrolldichte die Entnahme von Gewebeproben und hätten diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Änderung gezeigt, so liegt ein haftungsauslösender Befunderhebungsfehler vor. Eine Nichtreaktion auf Karzinombefall wäre sodann grob fehlerhaft gewesen. (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hatte Angehörige eines verstorbenen Patienten vertreten, die aus ererbtem Recht gegen einen Arzt vorgegangen waren. Der Allgemeinmediziner und Hausarzt des Verstorbenen haftete nach den Grundsätzen der unterlassenen Befunderhebung, da trotz Hinweisen auf ein sog. Barett-Syndrom erforderliche Kontrolluntersuchungen unterlassen wurden. Bei gebotener Kontrolldichte hätten man Gewebeproben entnehmen müssen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Veränderungen im Gewebe gezeigt hätten. Die Nichtreaktion auf den Karzinombefall wäre sodann ein grober Behandlungsfehler gewesen und bei frühzeitiger Behandlung wäre sogar eine Heilung des Patienten möglich gewesen. Von der Diagnose bis zum Tod hatte der Patient über einen langen Zeitraum mit mehreren Operationen zu kämpfen, die in einer intensivmedizinischen Behandlung endeten. Das Urteil des Landgericht München I stammt zwar schon aus dem Jahr 2012, allerdings ist der medizinische Hintergrund nach wie vor aktuell. Das Oberlandesgericht München hatte den Schmerzensgeldbetrag schlussendlich bestätigt.

Bei der Bemessung hat das Gericht den individuellen Leidensweg berücksichtigt und sich am Ausmaß und der Schwere der durch das schadensauslösende Ereignis verursachten Verletzung orientiert. Immer sind auch die erlittenen Schäden und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Dauer und Heftigkeit der Schmerzen sowie die Dauer der – ggf. stationären – Behandlung und die Beeinträchtigungen im Familienleben zu gewichten. Den Tatgerichten steht dabei ein relativ weiter Ermessensspielraum in der Beurteilung zu, der von den Berufungsgerichten nur sehr eingeschränkt überprüfbar ist.

300.000 Euro Schmerzensgeld bei hypoxischem Hirnschaden eines Erwachsenen

Erleidet ein erwachsener Patient infolge eines Infarkts einen Sauerstoffmangel im Gehirn, verfällt deswegen in ein Wachkoma und reagiert noch auf taktile Reize, ist ein immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld) von 300.000 Euro gerechtfertigt (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat sich im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen mit der Versicherungskammer Bayern als Haftplichtversicherung eines Klinikums im Wege einer Teileinigung auf ein Schmerzensgeld i.H. von 300.000 Euro beri einem Erwachsenen mit hypoxischem Hinrschaden verständigen können. Die Versicherung hatte ursprünglich als Schmerzensgeld 200.000 Euro angeboten. Hypoxische Hirnschäden gehören zu den gesundheitlichen und materiellen Großschäden, die – an deutschen Maßstäben gemessen – zu vergleichsweise hohen Schmerzensgeldern führen. Üblicherweise ist die Rechtsprechung in Deutschland bei der Ausurteilung von Schmerzensgeld in der Tendenz leider noch eher zurückhaltend. Die Regulierung erfolgte auf der Basis eines Gutachtens des MDK Bayern, welches einen Verstoß gegen den herzchirurgischen Facharztstandard festgestellt hatte, in dessen Folge das Gehirn des Patienten einen Sauerstoffmangel erlitten hatte und er bis zu seinem Versterben im Wachkoma lag. Auch die interne Prüfung der Haftpflichtversicherung ist offensichtlich von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen und hatte jedenfalls von Beginn an signalisiert, dass die Angelegenheit nicht im Klagewege geklärt werden müsse. Die von Fachanwalt Leitner angeforderten Vorschussbeträge wurden von der Versicherung beglichen. Das wertet Fachanwalt Leitner auch als professionelles Regulierungsverhalten der Versicherungsgesellschaft, welches eine zielgerichtete und sachlich richtige Regulierung ohne emotional und finanziell belastendes Gerichtsverfahren für die Angehörigen ermöglicht hat. Bei der Schmerzensgeldbemessung waren insbesondere auch die äußerliche Erkennbarkeit der Verletzung sowie die Einschränkung bei der weiteren Lebensplanung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion waren weiterhin der Verschuldensgrad sowie das Geschehen um das verletzende Ereignis herum zu berücksichtigen. Im Fall des von Fachanwalt Leitner vertretenen Patienten spielte hier vor allem auch die Erforderlichkeit der Vollpflege eine große Rolle, da der Patient bis zu seinem Versterben über eine Sonde ernährt werden musste und auf taktile Reize noch reagiert hatte. Es war leider nicht auszuschließen, dass sich der Patient seiner Situation noch bewusst war.

Ein Vergleich aus der Rechtsprechung:

Im Falle einer hypoxischen Hirnschädigung mit schwersten Folgen bei einem etwa eineinhalbjährigen Kind hielt das Berufungsgericht das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld von 400.000 Euro für “nicht unvertretbar übersetzt” (OLG Naumburg, Urteil vom 17.09.2014, 1 U 38/14). Das Kind war beim Spielen in einen Swimmingpool gefallen, was die Aufsicht führende Großmutter leider viel zu spät erkannt hatte. Erst nach 30 Minuten konnte eine Notärztin das Kind wiederbeleben. Das Kind ist nicht mehr alleine sitz- und gehfähig und auf Lebzeiten auf den Rollstuhl angewiesen. Es muss über eine PEG-Sonde ernährt werden, ist nicht mehr stuhl- und harnkontrollfähig und leidet an einer massiven Sehschädigung. Es kann nicht sprechen und hat nur eine minimale Restbeweglichkeit.

170.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz

Verliert ein sich im Ruhestand befindlicher Berufsgeiger infolge eines Behandlungsfehlers seine Fähigkeit zum Geigenspiel, ist ein Erwerbsschaden gleichwohl nicht ausgeschlossen und muss in einer Gesamtabfindung berücksichtigt werden (Leitsatz med|re)

Cordula Kempe-Oettinger, Berufsgeigerin und Witwe des Stardirigenten Rudolf Kempe, wurde seinerzeit erfolgreich von Fachanwalt für Medizinrecht Thorsten Leitner vor dem Landgericht München I in einem Arzthaftungsverfahren vertreten. Fachanwalt Leitner hatte den Fall damals für eine Münchner Patientenanwaltskanzlei bearbeitet. Ein ärztlicher Kunstfehler fürhrte zu einer Haftung. Die Parteien haben sich zu guter Letzt auf einen Vorschlag des Gerichts in Höhe einer Gesamtabfindung von 170.000 Euro verständigt. Darin war Schmerzensgeld und auch ein künftiger Erwerbsschaden enthalten, wobei es Fachanwalt Leitner zudem wichtig war, dass die nicht rechtsschutzversicherte Berufsgeigerin keinerlei Verfahrenskosten – die sich in der Summe immerhin auf etwa 33.000 Euro beliefen – tragen musste. Diese Kosten wurden allesamt von den beklagten Ärzten übernommen.

 

Zum Artikel in der Süddeutschen Zeitung