Auch nach dem Behandlungsende trifft den Arzt jedenfalls bei bedrohlichen Befunden eine nachwirkende Fürsorge- und Schutzpflicht, deren Verstoß einen Behandlungsfehler darstellt.
Der Bundesgerichtshof hat mit aktuellem Urteil vom 26.6.2018 entschieden, dass einen Arzt auch nach dem Behandlungsende eine Fürsorge- und Schutzpflicht trifft. Im zugrunde liegenden Fall erlangte der Arzt nachträglich Kenntnis von bedrohlichen Befunden seines Patienten, nachdem die Behandlung bei dem Arzt bereits beendet war und der Patient sich seit fünf Monaten nicht mehr beim Arzt vorgestellt hatte. Hinsichtlich der Frage, ob der Verstoß gegen die nachwirkende Fürsorgepflicht im konkreten Fall unter Berücksichtigung der gängigen Definitionen als grob oder als einfacher Fehler einzustufen ist, hat der Bundesgerichtshof die Angelegenheit dem Berufungsgericht zur weiteren Beweiserhebung zurück verwiesen.