170.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz

Verliert ein sich im Ruhestand befindlicher Berufsgeiger infolge eines Behandlungsfehlers seine Fähigkeit zum Geigenspiel, ist ein Erwerbsschaden gleichwohl nicht ausgeschlossen und muss in einer Gesamtabfindung berücksichtigt werden (Leitsatz med|re)

Cordula Kempe-Oettinger, Berufsgeigerin und Witwe des Stardirigenten Rudolf Kempe, wurde seinerzeit erfolgreich von Fachanwalt für Medizinrecht Thorsten Leitner vor dem Landgericht München I in einem Arzthaftungsverfahren vertreten. Fachanwalt Leitner hatte den Fall damals für eine Münchner Patientenanwaltskanzlei bearbeitet. Ein ärztlicher Kunstfehler fürhrte zu einer Haftung. Die Parteien haben sich zu guter Letzt auf einen Vorschlag des Gerichts in Höhe einer Gesamtabfindung von 170.000 Euro verständigt. Darin war Schmerzensgeld und auch ein künftiger Erwerbsschaden enthalten, wobei es Fachanwalt Leitner zudem wichtig war, dass die nicht rechtsschutzversicherte Berufsgeigerin keinerlei Verfahrenskosten – die sich in der Summe immerhin auf etwa 33.000 Euro beliefen – tragen musste. Diese Kosten wurden allesamt von den beklagten Ärzten übernommen.

 

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Karpaltunnelsyndrom – Operation mit Folgen

Agiert ein Orthopäde nahezu blind und reagiert nicht adäquat auf eine Blutung, ist dies ein Behandlungsfehler (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Thorsten Leitner hatte seinerzeit für eine Münchner Patientenanwaltskanzlei die Witwe des Stardirigenten Rudolf Kempe erfolgreich vor dem Landgericht München I vertreten. Die in Haftung genommenen Orthopäden hatten bei der vorgenommenen Karpartunneloperation nahezu ohne Sicht agiert und auf eine Blutung nicht adäquat reagiert. Die Orthopäden hatten bei der Berufsgeigerin mit einer kräftigen chirurgischen Schere präpariert und lediglich einen kurzen Schnitt von 1,2 cm zur Öffnung des Karpaltunnels gesetzt. In der Folge stellte sich eine irreversible Nervschädigung bei der Geigerin ein. Das Landgericht sah seinerzeit den Haftungsgrund als erwiesen an und setzte sich für eine vergleichsweise Lösung ein. Der Streitwert lag bei 480.000 Euro. Die Geigerin erhielt am Ende einen Betrag von 170.000 Euro ausgezahlt. Fachanwalt Leitner hatte zudem nach intensiven Verhandlung mit dem Vertreter der Gegenseite vereinbaren können, dass die beklagten Ärzte zudem die gesamten Verfahrenskosten von immerhin circa 33.000 Euro ebenfalls übernommen hatten. Das war deswegen besonders wichtig, weil die Klägerin nicht über eine Rechtsschuzzversicherung vefügte.

 

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Vorwurf: Hygieneverstoß

Die Klinik hat die sekundäre Darlegungslast beim Hygieneverschulden. Im Zweifel sollte das Gericht aber bei Unklarheiten Beweis erheben (Leitsatz med|re)

Schon im Jahr 2013 spielte sich dieser Fall vor dem Landgericht München I ab. Fachanwalt für Medizinrecht Thorsten Leitner, damals noch unter seinem Geburtsnamen Hagemann tätig, hatte für eine Münchner Patientenanwaltskanzlei einen geschädigten Patienten vertreten, der einer Münchner Klinik schwere Versäumnisse bei der Einhaltung von Hygienevorschriften vorgeworfen hatte. Der Mandant erlitt nach einem operativen Eingriff eine schmerzhafte Entzündung nach einem operativen Eingriff am Sprunggelenk in deren Folge sich dauerhaft gesundheitliche Beeinträchtigungen bei ihm einstellten. Die Klinik ist damals in massive Negativschlagzeilen der Presse geraten, weil unter anderem in der Klinik verschmutzes Operationsbesteck verwendet wurde. Teilweise fanden sich, laut Medienberichten, auch noch Knochenreste. Die Klinik war im Wege ihrer sekundären Darlegungslast gehalten, zum organisatotrischen Ablauf der Sterilisation vorzutragen, was sie auch getan hatte. Der Mandant unterlag sodann in erster Instanz vor dem Landgericht München I. Fachanwalt für Medizinrecht Leitner begründete die Berufung gegen das abweisende Urteil insbesondere mit der Unvollständigkeit in der Bewesierhebung zur Frage des Hygieneverschuldens. lnsoweit hatte das Oberlandesgericht anschließend auch früh signalisiert, dass es weiteren Beweis erheben werde. Das führte schließlich dazu, dass die beklagte Klinik in einen Vergleich eingewilligt hatte.