Die Klinik hat die sekundäre Darlegungslast beim Hygieneverschulden. Im Zweifel sollte das Gericht aber bei Unklarheiten Beweis erheben (Leitsatz med|re)
Schon im Jahr 2013 spielte sich dieser Fall vor dem Landgericht München I ab. Fachanwalt für Medizinrecht Thorsten Leitner, damals noch unter seinem Geburtsnamen Hagemann tätig, hatte für eine Münchner Patientenanwaltskanzlei einen geschädigten Patienten vertreten, der einer Münchner Klinik schwere Versäumnisse bei der Einhaltung von Hygienevorschriften vorgeworfen hatte. Der Mandant erlitt nach einem operativen Eingriff eine schmerzhafte Entzündung nach einem operativen Eingriff am Sprunggelenk in deren Folge sich dauerhaft gesundheitliche Beeinträchtigungen bei ihm einstellten. Die Klinik ist damals in massive Negativschlagzeilen der Presse geraten, weil unter anderem in der Klinik verschmutzes Operationsbesteck verwendet wurde. Teilweise fanden sich, laut Medienberichten, auch noch Knochenreste. Die Klinik war im Wege ihrer sekundären Darlegungslast gehalten, zum organisatotrischen Ablauf der Sterilisation vorzutragen, was sie auch getan hatte. Der Mandant unterlag sodann in erster Instanz vor dem Landgericht München I. Fachanwalt für Medizinrecht Leitner begründete die Berufung gegen das abweisende Urteil insbesondere mit der Unvollständigkeit in der Bewesierhebung zur Frage des Hygieneverschuldens. lnsoweit hatte das Oberlandesgericht anschließend auch früh signalisiert, dass es weiteren Beweis erheben werde. Das führte schließlich dazu, dass die beklagte Klinik in einen Vergleich eingewilligt hatte.