Wählt ein Orthopäde einen fehlerhaften Eintrittspunkt am Sprunggelenk und eine falsche Bohrergröße bei der Operation des oberen Sprunggelenks und muss deswegen das vormals gesunde untere Sprunggelenk versteift werden, so liegt insgesamt ein grober Behandlungsfehler vor (Leitsatz med|re)
Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat nach einem vorangegangenem selbständigen Beweisverfahren eine außergerichtliche Regulierung im Gesamtumfang von mehr als 156.000,– Euro für seinen Mandanten herbeigeführt. Das selbständige Beweisverfahren in Arzthaftungsangelegenheiten ist häufig umstritten. Der Bundesgerichtshof erachtet sie aber – völlig zu Recht – als zulässig, weswegen die meisten Instanzgerichte sie inzwischen nicht mehr ablehnen. Leitner betont die Vorteile solcher Verfahren in dafür geeigneten Fällen, weil sie insbesondere eine ausgefeilte Fragestellung an den Gutachter erlauben. Fachanwalt Leitner sieht sich in seiner Ansicht bestätigt, dass im Medizinrecht das selbständige Beweisverfahren seinem Zweck entsprechend – Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung – durchaus sehr gut geeignet ist, eine außergerichtliche und vergleichsweise zeitnahe Lösung für den geschädigten Patienten zu finden. Das eingeholte Gutachten, das – anders als ein Privatgutachten – in einem etwaigen streitigen Gerichtsverfahren bindend wäre, scheint in der Regel die Regulierungsbereitschaft von Haftpflichtversicherungen erheblich zu fördern. Gerichtsgutachten haben mehr “Gewicht”.
In der Sache hatte das Gutachten bestätigt, dass der Orthopäde beim Patienten einen zu großen Bohrer mit einem Durchmesser von 6 mm sowie einen falschen Insertionspunkt gewählt hatte. Zwar existieren insoweit keine Leitlinien zur Vorgehensweise bei einer osteochondralen Läsion, aber diese dürften ohnehin nicht unbesehen als Behandlungsstandard übernommen werden. Dieser richtet sich vielmehr nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und/oder der ärztlichen Erfahrung, die sich in der Praxis bewährt hat. Um den Stand der Wissenschaft und der ärztlichen Erfahrung auf einem speziellen Gebiet zu definieren, empfiehlt es sich, eine Literatur-Recherche durchzuführen. In diesem Fall ergab die Auswertung relevanter Literatur, dass eine Bohrerstärke von 3,5 mm bis 4,5 mm empfohlen wird, weil dies den zwangsläufig durch den Bohrkanal verursachten Defekt möglichst gering hält. Bei größerem Durchmesser müsse man eher “Angst haben, dass der Knochen zerbricht”, so die Sachverständige der Fuß- und Sprungelenkchirurgie aus Bad Neustadt. Die Wahl eines so großen Bohrers sei aus ihrer Sicht “nicht mehr verständlich”, ebenso wenig der gewählte Eintrittspunkt. Der vormals aktive Hobbyfußballer kann diesen Sport nun nicht mehr betreiben, weil durch die vom Orthopäden verursachten Schäden nur noch durch eine Versteifung gelindert werden konnten. Der in dem Abfindungsbetrag enthaltene Schmerzensgeldbetrag wurde von Fachanwalt Leitner auf 70.000 Euro beziffert und ausführlich begründet. Dem ist die Haftpflichtversicherung des Arztes nicht entgegen getreten.