9.000 Euro gerichtlicher Abfindungsvergleich bei Sehnenverletzung

Eine Sehnenverletzung ist mit 9.000 Euro angemessen bewertet, wenn der Haftungsgrund unklar ist und der Aufklärungsbogen auf Sehnenverletzungen hinweist (Leitsatz med|re)

Der von Fachanwalt für Medizinrecht Thorsten Leitner vertretene Patient erlitt nach einem Verkehsrunfall einen Speichenbruch im Handgelenksbereich. Der Patient hatte bereits mehrere Jahre zuvor eine leichte Fraktur desselben Handgelenks bei einem Verkehrsunfall erlitten, die seinerzeit nicht operiert wurde und mit deren Folgen er sich arrangiert hatte.

Die frische Fraktur wurde operativ versorgt. Der vom Patienten unterzeichnete Aufklärungsbogen enthielt die vorgedruckte Aussage, dass eine konservative, nichtoperative Behandlung auf Dauer keine Aussicht auf Erfolg böte und deshalb zu einer Operation angeraten werde. Ferner war im Aufklärungsbogen unter anderem der Hinweis darauf enthalten, dass durch die Operation Sehnen und Nerven verletzt werden können und dies zu dauerhaften Bewegungseinschränkungen führen könne. Es erfolgte sodann eine offene Reposition des Speichenbruchs und die Fixierung mittels zweier Zugschrauben von 33 mm und 42 mm Länge.

Nach dem operativen Eingriff stellten sich bei dem Patienten im weiteren Verlauf Bewegungseinschränkungen ein. In einer nachbehandelnden Klinik wurde die Indikation zur Entfernung der Schrauben gestellt.

Fachanwalt Leitner reichte eine Arzthaftungsklage ein. Die Klage zeigte mehrere Haftungsgründe auf, insbesondere die fehlende Indikation eines operativen Vorgehens bei einem zwar intraartikulären, aber immerhin stabilen Bruch. Ebenso wurden die nach diesseitiger Ansicht für im Gelenksbereich zu verwendenden Schrauben als zu lang – immerhin über 4 cm – vorgeworfen sowie eine eher fragliche Aufklärungspraxis, die eine konservative Methode von vornherein auszuschließen scheint, obwohl es durchaus konservative und risikofreie Behandlungsmethoden bei dem vorliegenden Frakturtyp gibt.

Die beklagte Klinik ließ zwar in ihrer schriftlichen Klageerwiderung jedweden Haftungsgrund bestreiten, willigte indes noch vor Einholung eines gerichtlichen Gutachtens in einen Vergleich ein. Die Parteien einigten sich im Wege gegenseitigen Nachgebens auf eine Abfindung von 9.000 Euro, die hier in der Gesamtschau der Sache gerecht wird.

Honorarklage von Arzt in hohem Umfang abgewiesen und umgekehrt Schmerzensgeld gegen den Arzt wegen fehlender Aufklärung ausgeurteilt

Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Arztes gehört auch die Darlegung, dass der Arzt überhaupt eine bestimmte Aufklärungsroutine gebildet hat (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hatte ein Verfahren nach Abschluss der ersten Instanz vor dem LG Ulm zur Führung der Berufung übernommen. Das LG Ulm hatte die Patientin, die in der ersten Instanz von einem anderen Anwalt vertreten worden war, voll zur Zahlung des eingeklagten Zahnarzthonorars in Höhe 11.883,12 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte Fachanwalt Leitner die Berufung formuliert und Klageabweisung beantragt sowie gleichzeitig eine Widerklage gegen den Zahnarzt auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes eingereicht und die Ersatzpflicht aller künftigen Schäden der Patientin beantragt. Das OLG Stuttgart hatte das Urteil des LG Ulm zu Gunsten der Patientin abgeändert und die Zahlung auf Zahnarzthonorar in hohem Umfang abgewiesen. Gleichzeitig hat das OLG Stuttgart umgekehrt ein Schmerzensgeld zu Gunsten der Patientin ausgesprochen und die Ersatzpflicht künftiger Schäden der Patientin durch den Zahnarzt im Wege eines Feststellungsurteils ausgeurteilt. Die Haftung des Arztes ergab sich unter dem Gesichtspunkt der von Fachanwalt Leitner in der Widerklage gerügten Aufklärungspflichtverletzung.

Das OLG Stuttgart folgte im Wesentlichen den Ausführungen von Fachanwalt Leitner, wonach der Zahnarzt in diesem konkreten Fall nicht nachweisen konnte, dass eine Grundaufklärung über die Risiken einer Wurzelbehandlung erfolgte. Zwar dürfen an den Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ist einiger Beweis, z.B. aufgrund einer schriftlichen Dokumentation, ggf. sogar mit Unterschrift des Patienten, für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Art im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist, BGH NJW 1985, 1399. Daran scheitern in der gerichtlichen Praxis die meisten Aufklärungsrügen.

Trotz dieser moderaten Anforderungen konnte der Zahnarzt in diesem Fall aber nicht nachweisen, dass er über die Risiken einer Wurzelbehandlung aufgeklärt hatte. Der Zahnarzt hatte – verständlicherweise – Erinnerungslücken an ein Aufklärungsgespräch und dessen Inhalt. Diese Lücken – so die Ausführungen von Fachanwalt Leitner – ließen sich auch nicht mit der Dokumentation schließen, so dass der Zahnarzt auch nicht überzeugend dargelegt hatte, dass er „immer so“ aufkläre. Mindestvoraussetzung hierfür wäre gewesen, dass der Zahnarzt eine feste, stets eingehaltene Aufklärungsübung für den Fall von Wurzelbehandlungen darlegt. Der Zahnarzt konnte sodann nicht einmal in der Senatsanhörung stringent und klar die Frage beantworten, über was er alles vor Wurzelbehandlungen aufkläre. Das ist deswegen erstaunlich, weil Wurzelbehandlungen im Alltag eines Zahnarztes häufig anfallen und sich die Risiken der Wurzelbehandlung in wenigen Punkten erschöpfen. Wenn ein Arzt in einem solchen Fall nicht geradezu stereotyp, also formelhaft, die Risiken eines von ihm häufig vorgenommenen Eingriffs abrufen kann, so begründet dies massive Zweifel an einer bestimmten Aufklärungsroutine, die Lasten des Arztes gehen.

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen vorherigen Aufklärung, ist der Eingriff wegen fehlender Einwilligung des Patienten rechtswidrig und der daraus entstandene Schaden zu ersetzen. Hier hat das OLG Stuttgart die Schmerzen der Klägerin auf den rechtswidrigen Eingriff zurückgeführt und mit immerhin 5.000 Euro bewertet.

68.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Hüftoperation

Wird bei einer Hüftoperation ein intraoperativ verursachter Trochanter-Teilabriss mit einer Verzögerung von etwa 1,5 Jahren festgestellt, so liegt ein haftungsauslösender Arztfehler unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten vor (Leitsatz med|re)

Bei einer von Fachanwalt für Medizinrecht Leitner vertretenen Patientin kam es anlässlich eines operativen Eingriffs an der Hüfte iatrogen zu einem Trochanter major -Teilabriss bzw. knöchernen Ausriss des M. glutaeus medius mit einem röntgenologisch sichtbaren Knochenfragment von ca. 3,5 cm Größe sowie einer relevanten Dislokation von etwa 2 cm. Dies führte, was vorhersehbar war, zu einer Insuffizienz der Glutealmuskulatur. Die mögliche und zwingend zu erörternde operative Refixation der ausgerissenen Glutealmuskulatur ist seitens des Arztes dann gegenüber der Patientin leider niemals vorgestellt worden. Als möglicher Zeitraum für eine erfolgreiche Refixation können in aller Regel die ersten drei Monate postoperativ gelten. Je zeitnaher eine Revisionsoperation durchgeführt wird, desto Erfolg versprechender ist der Eingriff. Die Diagnose des Trochanter-Teilabrisses wurde allerdings in diesem Fall erst ca. 1,5 Jahre postoperativ bei der Patientin gestellt, was deutlich zu spät und insgesamt behandlungsfehlerhaft war. Im MRT zeigte sich entsprechend eine ausgeprägte fettige Atrophie des M. glutaeus medius, so dass auch bei einer Refixierung  zu diesem Zeitpunkt schon keine Funktionsverbesserung und Heilung mehr zu erwarten gewesen wäre.

Die Haftung des Arztes ist in einem solchen Fall unter verschiedenen rechtlichen Aspekten zu diskutieren und kann auf mehrere Haftungssäulen gestützt werden. Zunächst ist an einen für den Arzt stets sehr haftungsträchtigen Befunderhebungsfehler zu denken. Ein solcher liegt vor, wenn das Beschwerdebild des Patienten Anlass zur weiteren Befunderhebung gegeben hätte, aber unterlassen wurde. Der Arzt haftet dann, wenn eine (unterstellte) Befunderhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ereignis gezeigt hätte. Als weitere Haftungssäule muss hier an einen Diagnosefehler – in erforderlicher Abgrenzung zum  bloßen Diagnoseirrtum – gedacht werden. Und schließlich ist hier die unterlassene therapeutische Aufklärung – auch Sicherungsaufklärung genannt – zu thematisieren, weil der Arzt nicht auf eine erforderliche Refixation hingewiesen hatte. Ein Verstoß gegen die Sicherungsaufklärung wird nach den Grundsätzen der für Behandlungsfehler geltenden Regeln beurteilt. Das Unterlassen einer gebotenen therapeutischen Aufklärung oder auch eine inhaltlich fehlerhafte Therapieaufklärung kann also „einfach“ oder „grob“ behandlungsfehlerhaft sein mit dann entsprechenden Folgen für die Beweislast.

Die Patienten leidet seit dem Eingriff wegen der insuffizienten hüftführenden Muskulatur unter einer nicht mehr behebbaren Gangstörung im Sinne eines ausgeprägten Hüfthinkens. Ebenso leidet sie unter Stand- und Gangunsicherheit sowie unter einer raschen Gang-Ermüdung. Sie ist nunmehr auf einen Gehstock angewiesen, den sie vorher nicht benötigt hatte.

Die Haftpflichtversicherung des Arztes war zur außergerichtlichen Regulierung bereit und Fachanwalt Leitner hat eine Abfindungssumme i.H. von 68.000 Euro vereinbaren können. Darin ist ein Schmerzensgeld von 45.000 Euro enthalten.

125.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Prothesenbruch

Bricht eine Prothese infolge eines Herstellungsmangels und kann dem Patienten wegen Instabilität der gesundheitlichen Verhältnisse infolgedessen kein Gelenk mehr implantiert werden, ist der Hersteller für sämtliche Schäden des Patienten aus Produkthaftung ersatzpflichtig (Leitsatz med|re).

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat eine außergerichtliche Einigung mit einem namhaften Medizinproduktehersteller im Gesamtumfang von 125.000 Euro für den von ihm vertretenen Patienten herbeigeführt. Der Hersteller der Prothese wurde von einer explizit auf Medizinproduktrecht spezialisierten Kanzlei in Frankfurt/Main vertreten. Die Verhandlungen wurden beidseits sehr professionell und auf einem hohen inhaltlichen Niveau geführt. In dem Abfindungsbetrag war ein Schmerzensgeldanteil von 60.000 Euro enthalten. Dem Patienten wurde eine Hüftprothese implantiert, die – laut Hersteller – leider zu einer mangelhaften Herstellungslinie gehörte, was zu einem Rückruf des Modells geführt hatte. Bei dem von Fachanwalt Leitner vertretenen Patienten verwirklichte sich zum Leidwesen des Patienten tatsächlich der Herstellungsmangel, indem es zu einem vorzeitigen Bruch des Schafts gekommen war, ohne dass ein traumatisches Geschehen für den Bruch verantwortlich gewesen ist. Die Folgen waren bei dem von Fachanwalt Leitner vertretenen Patienten einschneidend. Der Patient musste wegen sich zusätzlich ergebener Komplikationen nach Explantation der gebrochenen Prothese nahezu acht Monate stationär in verschiedenen Kliniken aufhalten, ist mit einem GdB 80 schwerbehindert und darf dauerhaft nicht mit der Implantation einer neuen Prothese rechnen.

Die rechtliche Aufarbeitung eines schadhaften Medizinproduktes bedarf der Expertise eines sehr erfahrenen Fachanwaltes für Medizinrecht, der auf Patientenseite tätig ist. Prothesen sind Medizinprodukte. Das Medizinproduktegesetz (MPG) soll den Verkehr mit Medizinprodukten regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter sorgen. Deswegen enthält das MPG auch ein Beobachtungs- und Meldesystem zu „jeder Funktionsstörung, jedem Ausfall oder jeder Änderung der Merkmale oder der Leistung eines Medizinproduktes sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung, die direkt oder indirekt zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten oder eines Anwenders oder einer anderen Person geführt haben oder hätten führen können“ sowie zu „jedem Grund technischer oder medizinischer Art, der auf Grund der in […] genannten Ursachen durch die Merkmale und die Leistungen eines Medizinproduktes bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Medizinprodukten desselben Typs durch den Hersteller geführt hat“.

Allerdings enthält das MPG keine eigene Haftungsgrundlage, auf die ein Patient seine Ansprüche (Schmerzensgeld, Schadensersatz, Absicherung aller Zukunftsschäden) im Falle eines schadhaften Medizinproduktes stützen könnte. Die Haftung des Herstellers ergibt sich bei schadhaften Medizinprodukten deswegen vielmehr aus anderen Rechtsvorschriften (Produkthaftungsgesetz, Deliktsrecht). Da der Hersteller unter gewissen Voraussetzungen aber auch trotz eines Herstellungsmangels von der Haftung frei sein kann, sollten Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht mit Erfahrung beauftragen. Die Medizinrechtskanzlei Leitner hat eine besondere Erfahrung im rechtlichen Umgang mit schadhaften Medizinprodukten bereits bewiesen.

Gerichtspsychiaterin erfolgreich als befangen abgelehnt

Begründet eine gerichtliche Sachverständige (hier eine Psychiaterin) ihre Meinung im Gutachten, ein Behandlungsfehler liege nicht vor, letztlich nur damit, dass der verklagte Arzt sehr erfahren sei, ist der Anschein völliger Unvoreingenommenheit der Gerichtsgutachterin nicht mehr gegeben (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat für einen von ihm vor dem Landgericht München II vertretenen Kläger die vom Gericht beauftragte Gerichtspsychiaterin erfolgreich als befangen abgelehnt, nachdem das von ihr erstattete Gutachten vorgelegt wurde. Das Gutachten war für den Kläger negativ, was für sich genommen natürlich nicht ausreicht, um einen Gerichtsgutachter abzulehnen. Fachanwalt Leitner begründete seinen Antrag auf Ablehnung der Gutachterin wegen Befangenheit damit, dass aus der maßgeblichen Sicht einer vernünftig denkenden Partei der Anschein nicht völliger Unvoreingenommenheit besteht, weil Frau Dr. Z. mehrfach im Gutachten hervorhob, dass der Beklagte Arzt „sehr erfahren“ und „hochprofessionell“ sei und „profunde Kenntnisse“ habe und deswegen das Krankheitsbild „mit Sicherheit […] nicht verkannt oder übersehen hätte“, wenn es tatsächlich vorgelegen hätte.

Die Gutachterin ging in ihren Gutachten auch so weit, dass sie beim Kläger ein anderes Krankheitsbild diagnostizierte, als ein vorheriger Gutachter und der Beklagte selbst dies getan hatten – ohne jemals persönlich mit dem Patienten geredet zu haben. Die Psychiaterin vertritt zum Thema “Ferndiagnose eines Arztes” öffentlich in Talkshows die Meinung, dass ein Arzt, der eine Ferndiagnose stelle, angezeigt werden müsse. Leitner erachtet dies als einen massiven Widerspruch der Psychiaterin.

In einem solchen Fall ist der Anwalt gehalten, seinen Mandanten auch über die Möglichkeit eines Befangenheitsantrages eingehend zu beraten, um die Patientenrechte umfassend auszuschöpfen.

Das Landgericht München II gab dem Antrag von Fachanwalt Leitner statt und stellt in seiner Begründung zutreffend heraus, dass nicht klar erkennbar war, ob die Psychiaterin die Möglichkeit eines Behandlungsfehlers zumindest in Betracht gezogen hatte (LG München II – Beschluss vom 01.08.2017, Az. 1 O 5531/13 Hei).

40.000 Euro bei Verwechslung eines Medikaments

Bei der Applikation eines hochgefährlichen Medikaments (hier: Zytostatikum) muss ein Arzt ein Höchstmaß an Sorgfalt zugrunde legen. Wird dies missachtet, liegt ein grober Behandlungsfehler vor und im Zivilverfahren kann sich ein Arzt dann auch nicht auf ein Augenblicksversagen berufen (Leitsatz med|re).

Eine von Fachanwalt für Medizinrecht Thorsten Leitner formulierte Klage vor dem Landgericht in Hof endete noch vor Beweiserhebung mit einem Vergleich zwischen den Parteien in Höhe von 40.000 Euro. Diesen Vergleich hatte das Gericht insbesondere der anwaltlichen Vertretung der beklagten Universitätsklinik noch vor Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dringend nahegelegt. Leitner hatte im Termin sodann signalisiert, den Vergleich den Angehörigen und Erben der verstorbenen Klägerin voraussichtlich anzuraten.

Die Arzthaftungskammer des Landgerichts Hof folgte den Ausführungen der Klageschrift von Fachanwalt Leitner dahingehend, dass bei Verwechslung eines gefährlichen Medikaments ohne weiteres von einem groben Behandlungsfehler auszugehen sei. Vorliegend hatte die in einer Universitätsklinik handelnde Ärztin statt des geplanten Kortisonpräparats Cylophosphamid offenbar aufgrund einer Verwechslung in der zentralen Chemoplanerfassung das Chemopräparat Carboplatin verabreicht. Zwar handelt es sich in beiden Fällen um sogenannte Zytostatika, also um gefährliche Medikamente, welche in die Stoffwechselvorgänge im Zusammenhang mit Zellwachstum und/oder Zellteilung eingreifen und diese stören. Neben den kranken Zellen können dann allerdings auch gesunde Zellen betroffen sein. Im Falle der später verstorbenen Patienten war das tatsächlich verabreichte Medikament Carboplatin wegen einer bei ihr bestehenden Niereninsuffizienz kontraindiziert.

Die Kammer für Arzthaftung des Landgerichts Hof würdigte – der Klage des Fachanwalts Leitner folgend und vorbehaltlich eines gerichtlichen Gutachtens – schon im ersten frühen Termin das Handeln der Ärztin als grob behandlungsfehlerhaft. Sie führt aus, dassein grober Behandlungsfehler vorliegt, nämlich ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte Behandlungsgrundsätze, ein Verstoß, der aus objektiv medizinischer Sicht nicht mehr verständlich ist und der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Denn bei der Applikation solch hochwirksamer Medikamente muss auch allerhöchste Sorgfalt an den Tag gelegt werden. Die Kammer weist dann zutreffend auf die Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität hin und hält fest, dass „aufgrund des Sach- und Streitstandes derzeit alles dafür spricht, dass die Behandlung im Universitätsklinikum […] einschließlich des septischen Schocks Folge der falschen Medikamentengabe und nicht Folge der Vorerkrankung der Patientin […] war.“ Die Parteien erklärten sich in der weiteren Folge mit dem Vorschlag des Gerichts einverstanden.

156.000 Euro Abfindung wegen fehlerhafter Operation am Sprunggelenk

Wählt ein Orthopäde einen fehlerhaften Eintrittspunkt am Sprunggelenk und eine falsche Bohrergröße bei der Operation des oberen Sprunggelenks und muss deswegen das vormals gesunde untere Sprunggelenk versteift werden, so liegt insgesamt ein grober Behandlungsfehler vor (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat nach einem vorangegangenem selbständigen Beweisverfahren eine außergerichtliche Regulierung im Gesamtumfang von mehr als 156.000,– Euro für seinen Mandanten herbeigeführt. Das selbständige Beweisverfahren in Arzthaftungsangelegenheiten ist häufig umstritten. Der Bundesgerichtshof erachtet sie aber – völlig zu Recht – als zulässig, weswegen die meisten Instanzgerichte sie inzwischen nicht mehr ablehnen. Leitner betont die Vorteile solcher Verfahren in dafür geeigneten Fällen, weil sie insbesondere eine ausgefeilte Fragestellung an den Gutachter erlauben. Fachanwalt Leitner sieht sich in seiner Ansicht bestätigt, dass im Medizinrecht das selbständige Beweisverfahren seinem Zweck entsprechend – Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung – durchaus sehr gut geeignet ist, eine außergerichtliche und vergleichsweise zeitnahe Lösung für den geschädigten Patienten zu finden. Das eingeholte Gutachten, das – anders als ein Privatgutachten – in einem etwaigen streitigen Gerichtsverfahren bindend wäre, scheint in der Regel die Regulierungsbereitschaft von Haftpflichtversicherungen erheblich zu fördern. Gerichtsgutachten haben mehr “Gewicht”.

In der Sache hatte das Gutachten bestätigt, dass der Orthopäde beim Patienten einen zu großen Bohrer mit einem Durchmesser von 6 mm sowie einen falschen Insertionspunkt gewählt hatte. Zwar existieren insoweit keine Leitlinien zur Vorgehensweise bei einer osteochondralen Läsion, aber diese dürften ohnehin nicht unbesehen als Behandlungsstandard übernommen werden. Dieser richtet sich vielmehr nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und/oder der ärztlichen Erfahrung, die sich in der Praxis bewährt hat. Um den Stand der Wissenschaft und der ärztlichen Erfahrung auf einem speziellen Gebiet zu definieren, empfiehlt es sich, eine Literatur-Recherche durchzuführen. In diesem Fall ergab die Auswertung relevanter Literatur, dass eine Bohrerstärke von 3,5 mm bis 4,5 mm empfohlen wird, weil dies den zwangsläufig durch den Bohrkanal verursachten Defekt möglichst gering hält. Bei größerem Durchmesser müsse man eher “Angst haben, dass der Knochen zerbricht”, so die Sachverständige der Fuß- und Sprungelenkchirurgie aus Bad Neustadt. Die Wahl eines so großen Bohrers sei aus ihrer Sicht “nicht mehr verständlich”, ebenso wenig der gewählte Eintrittspunkt. Der vormals aktive Hobbyfußballer kann diesen Sport nun nicht mehr betreiben, weil durch die vom Orthopäden verursachten Schäden nur noch durch eine Versteifung gelindert werden konnten. Der in dem Abfindungsbetrag enthaltene Schmerzensgeldbetrag wurde von Fachanwalt Leitner auf 70.000 Euro beziffert und ausführlich begründet. Dem ist die Haftpflichtversicherung des Arztes nicht entgegen getreten.

 

470.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld bei refraktiver Chirurgie (Laserbehandlung am Auge)

Wiederholt ein Arzt (hier Augenarzt) einen Eingriff, der sicher nicht erfolgreich sein kann, so ist ein solches Vorgehen nicht mehr verantwortbar und nicht mehr verständlich und es liegt ein grober Behandlungsfehler vor (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat im Jahr 2016 in einem Verfahren wegen Arzthaftung einen Vergleich im Gesamtvolumen von 470.000 Euro für den von ihm vertretenen geschädigten Patienten abgeschlossen. Anlass der Klage war eine fehlerhafte Laser-Operation  am Auge des Patienten. Es sollte eine Fehlsichtigkeit im Wege der refraktiven Chirurgie verbessert werden. Dazu wird der Flap – eine runde und sehr dünne Schicht der Hornhaut – mit dem Laser aufgeschnitten und hochgeklappt, damit die darunter liegende Schicht der Hornhaut zur Änderung ihrer Brechkraft etwas abgetragen werden kann. Anschließend wird der Flap zugeklappt und verwächst wieder mit der Hornhaut. Beim Kläger war dies jedoch erschwert, weil bei seiner Fehlsichtigkeit auch der Flapansatz hätte behandelt werden müssen, den man in diesem Fall mit dem Laser nicht gut erreichen konnte. Dieser erste Eingriff war noch verantwortbar, wobei sich bereits einige Fragezeichen zeigten. Nach sachverständiger Beurteilung des hinzugezogenen Gerichtsgutachters war das Vorgehen beim Patienten dann in Bezug auf die zweite – in gleicher Weise vorgenommene – Behandlung fehlerhaft, weil die Hornhautkrümmung vorliegend nach dem ersten Eingriff unverändert auch in dem durch den Flapansatz nicht korrigierbaren Bereich gelegen hatte. Der Patient, ein Ingenieur und  Schadensgutachter im Versicherungswesen, der auf exzellentes Sehen angewiesen ist, hatte vor allem deutlich an Sehkraft verloren. Die Arzthaftungskammer  des Landgerichts München I bewertete das ärztliche Vorgehen nach sachverständiger Beratung juristisch sodann zutreffend als grob fehlerhaft, weil ein eindeutiger Verstoß gegen die Erkenntnis vorlag, dass durch die bloße wiederholte Behandlung in gleicher Weise auch im zweiten Anlauf kein Erfolg zu erwarten war. Dieses Verhalten wurde als nicht mehr verständlich und verantwortbar bezeichnet, weil eine schlichte Wiederholung eines sicher nicht erfolgreichen Eingriffs nicht richtig sein kann. Fachanwalt für Medizinrecht Leitner und auch die 9. Kammer des Landgerichts München I setzten sich in diesem Fall der Arzthaftung sehr für eine vergleichsweise Lösung ein. Am Ende einigten sich die Parteien auf eine Gesamtabfindung von 470.000 Euro, worin Schmerzensgeld und materieller Schadensersatz – insbesondere Verdienstausfall – enthalten war.

Barett-Syndrom nicht erkannt: Landgericht München I urteilte 75.000 Euro Schmerzensgeld aus

Unterlässt ein Arzt (hier Hausarzt, Allgemeinmediziner) bei gebotener Kontrolldichte die Entnahme von Gewebeproben und hätten diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Änderung gezeigt, so liegt ein haftungsauslösender Befunderhebungsfehler vor. Eine Nichtreaktion auf Karzinombefall wäre sodann grob fehlerhaft gewesen. (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hatte Angehörige eines verstorbenen Patienten vertreten, die aus ererbtem Recht gegen einen Arzt vorgegangen waren. Der Allgemeinmediziner und Hausarzt des Verstorbenen haftete nach den Grundsätzen der unterlassenen Befunderhebung, da trotz Hinweisen auf ein sog. Barett-Syndrom erforderliche Kontrolluntersuchungen unterlassen wurden. Bei gebotener Kontrolldichte hätten man Gewebeproben entnehmen müssen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Veränderungen im Gewebe gezeigt hätten. Die Nichtreaktion auf den Karzinombefall wäre sodann ein grober Behandlungsfehler gewesen und bei frühzeitiger Behandlung wäre sogar eine Heilung des Patienten möglich gewesen. Von der Diagnose bis zum Tod hatte der Patient über einen langen Zeitraum mit mehreren Operationen zu kämpfen, die in einer intensivmedizinischen Behandlung endeten. Das Urteil des Landgericht München I stammt zwar schon aus dem Jahr 2012, allerdings ist der medizinische Hintergrund nach wie vor aktuell. Das Oberlandesgericht München hatte den Schmerzensgeldbetrag schlussendlich bestätigt.

Bei der Bemessung hat das Gericht den individuellen Leidensweg berücksichtigt und sich am Ausmaß und der Schwere der durch das schadensauslösende Ereignis verursachten Verletzung orientiert. Immer sind auch die erlittenen Schäden und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Dauer und Heftigkeit der Schmerzen sowie die Dauer der – ggf. stationären – Behandlung und die Beeinträchtigungen im Familienleben zu gewichten. Den Tatgerichten steht dabei ein relativ weiter Ermessensspielraum in der Beurteilung zu, der von den Berufungsgerichten nur sehr eingeschränkt überprüfbar ist.

300.000 Euro Schmerzensgeld bei hypoxischem Hirnschaden eines Erwachsenen

Erleidet ein erwachsener Patient infolge eines Infarkts einen Sauerstoffmangel im Gehirn, verfällt deswegen in ein Wachkoma und reagiert noch auf taktile Reize, ist ein immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld) von 300.000 Euro gerechtfertigt (Leitsatz med|re)

Fachanwalt für Medizinrecht Leitner hat sich im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen mit der Versicherungskammer Bayern als Haftplichtversicherung eines Klinikums im Wege einer Teileinigung auf ein Schmerzensgeld i.H. von 300.000 Euro beri einem Erwachsenen mit hypoxischem Hinrschaden verständigen können. Die Versicherung hatte ursprünglich als Schmerzensgeld 200.000 Euro angeboten. Hypoxische Hirnschäden gehören zu den gesundheitlichen und materiellen Großschäden, die – an deutschen Maßstäben gemessen – zu vergleichsweise hohen Schmerzensgeldern führen. Üblicherweise ist die Rechtsprechung in Deutschland bei der Ausurteilung von Schmerzensgeld in der Tendenz leider noch eher zurückhaltend. Die Regulierung erfolgte auf der Basis eines Gutachtens des MDK Bayern, welches einen Verstoß gegen den herzchirurgischen Facharztstandard festgestellt hatte, in dessen Folge das Gehirn des Patienten einen Sauerstoffmangel erlitten hatte und er bis zu seinem Versterben im Wachkoma lag. Auch die interne Prüfung der Haftpflichtversicherung ist offensichtlich von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen und hatte jedenfalls von Beginn an signalisiert, dass die Angelegenheit nicht im Klagewege geklärt werden müsse. Die von Fachanwalt Leitner angeforderten Vorschussbeträge wurden von der Versicherung beglichen. Das wertet Fachanwalt Leitner auch als professionelles Regulierungsverhalten der Versicherungsgesellschaft, welches eine zielgerichtete und sachlich richtige Regulierung ohne emotional und finanziell belastendes Gerichtsverfahren für die Angehörigen ermöglicht hat. Bei der Schmerzensgeldbemessung waren insbesondere auch die äußerliche Erkennbarkeit der Verletzung sowie die Einschränkung bei der weiteren Lebensplanung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion waren weiterhin der Verschuldensgrad sowie das Geschehen um das verletzende Ereignis herum zu berücksichtigen. Im Fall des von Fachanwalt Leitner vertretenen Patienten spielte hier vor allem auch die Erforderlichkeit der Vollpflege eine große Rolle, da der Patient bis zu seinem Versterben über eine Sonde ernährt werden musste und auf taktile Reize noch reagiert hatte. Es war leider nicht auszuschließen, dass sich der Patient seiner Situation noch bewusst war.

Ein Vergleich aus der Rechtsprechung:

Im Falle einer hypoxischen Hirnschädigung mit schwersten Folgen bei einem etwa eineinhalbjährigen Kind hielt das Berufungsgericht das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld von 400.000 Euro für “nicht unvertretbar übersetzt” (OLG Naumburg, Urteil vom 17.09.2014, 1 U 38/14). Das Kind war beim Spielen in einen Swimmingpool gefallen, was die Aufsicht führende Großmutter leider viel zu spät erkannt hatte. Erst nach 30 Minuten konnte eine Notärztin das Kind wiederbeleben. Das Kind ist nicht mehr alleine sitz- und gehfähig und auf Lebzeiten auf den Rollstuhl angewiesen. Es muss über eine PEG-Sonde ernährt werden, ist nicht mehr stuhl- und harnkontrollfähig und leidet an einer massiven Sehschädigung. Es kann nicht sprechen und hat nur eine minimale Restbeweglichkeit.